Schwer zu beantworten. Fühlst Du Dich denn in Deinen Rechten eingeschränkt?... nun ist meine Frage: ist diese rechtswidrig?
Als erstes mal - das Dokument lesbar hochladen. Meinen betagten Augen mute ich das ungerne zu.Könntet ihr mal drüber gucken und mir sagen was man machen könnte?
Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - Fachliche Weisungen - § 15 SGB II - Eingliederungsvereinbarung - BA Zentrale GR 11 - Stand: 20.10.2016 – Seite 12
„(6) Bei postalischer Bekanntgabe eines schriftlichen VA und dem damit einhergehenden Regelungsbeginn, ist die 3-Tages Zustellfiktion in die Zukunft zu beachten (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).“
Sozialgericht Reutlingen vom 28.04.2017, S 7 AS 770/17 ER
„Der EGVA misst sich Gültigkeit bereits ab dem 14.03.2017 bei, obwohl der Antragsteller ihn an diesem Tag noch gar nicht gehabt kann und damit auch nicht die darin auferlegten Pflichten befolgen konnte. Wirksam sind die Regelungen aus dem EGVA erst nach Bekanntgabe (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X)“
SG Speyer, 06.06.2017, S 21 AS 598/17 ER
„Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Planung“.
"Unter Berücksichtigung Ihrer Fähigkeiten und Ihrer Bedarfslage, sowie der für Sie gewählten Eingliederungsstrategie und der derzeitigen Arbeitsmarktlage sind aktuell keine weiteren Leistungen zur Eingliederung am Arbeitsmarkt erforderlich. Die derzeitigen Eingliederungsleistungen unterstützen Sie im erforderlichen Umfang bei der Eingliederung in Arbeit"
SG Koblenz vom 26.4.2010 - S 2 AS 411/10 ER meinte:„Wird ein die der Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erlassen, muss er den selben Inhalt aufweisen wie die Eingliederungsvereinbarung“
SG Stuttgart meinte:Tenor: Es kann nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig.
"Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat denselben Inhalt aufzuweisen wie die Eingliederungsvereinbarung."
Fachliche Weisungen - § 15 SGB II - Eingliederungsvereinbarung - BA Zentrale GR 11 - Stand: 20.10.2016 – Seite 12 meinte:„Die Inhalte eines ersetzen den VA dürfen nicht wesentlich und ohne Begründung von den Angeboten im Rahmen der vorherigen Vertragsverhandlungen zur EinV abweichen“
Hallo,
nochmal eine Nachfrage meinerseits zum vollständigen Verständnis.
Das hochgeladene EGV-Angebot vom 27.06.2018 ist das letzte EGV-Angebot welches du vor dem EGV-VA vom 14.08.2018 erhalten hast?
Falls dem tatsächlich so ist, so handelt es sich hier um zwei komplett unterschiedliche Eingliederungsstrategien. Wenn man es nicht wüsste, dann würde man sogar annehmen wollen, dass beides von zwei unterschiedlichen Personen handele...
Von der ursprünglichen Idee der ganzen Selbstständigkeits-Planung/Umsetzung aus dem EGV-Angebot, ist ja nun im EGV-VA absolut gar nichts mehr vorhanden?
Wenn dem wirklich so sein sollte, dann bin ich zuversichtlich dass dem vorliegenden EGV-VA mit 90%iger Wahrscheinlichkeit erfolgreich widersprochen werden kann.
Denn ein EGV-VA darf sich nicht nennenswert von einem zuvor angebotenen EGV-Angebot unterscheiden, und hier in deinem Fall könnte der Unterschied beider Dokumente kaum größer sein... komplett von einander abweichende Konzepte.
Anweisungen, Rechtsprechung, Urteile, Meinungen dazu:
Die im ersten Beitrag meiner Antwort aufgeführten zusätzlichen Mängel sind möglicherweise auch noch gute und plausible Zusatzgründe für einen erfolgreichen Widerspruch.
Das JC wird dann höchstwahrscheinlich den Widerspruch ablehnen, mit Gründen ala "wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft sähe man sich gezwungen gewesen den VA zu erlassen und von der ursprünglich geplanten Eingliederungsstrategie abzusehen etc." was zwar möglicherweise zutreffen mag, jedoch nach meiner Ansicht irrelevant ist, denn dass sich der EGV-VA so wesentlich vom zuvor gemachten EGV-Angebot unterscheidet, sowas darf einfach nicht sein...
Bin nur Laie, jedoch soweit mein Verständnis...
evtl. hat noch wer anderes bessere/andere Ratschläge.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.08.2018 wird
W i d e r s p r u c h
geführt.
Begründung:
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, da er über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungs- und Fahrtkosten hinaus keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44) bezeichnet, ohne daß dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen wäre. Soll auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, verzichtet werden, setzt das jedoch gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ("sollen" die Regelungen von Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen) die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens voraus (§ 39 Abs. 1 SGB I), wofür mangels jeder Begründung der angefochtenen Entscheidungen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) hier nichts erkennbar ist. Damit erschöpfen sich die streitbefangenen Entscheidungen von der Bezeichnung ohnehin bestehender gesetzlicher Ansprüche abgesehen in der Konkretisierung von Eigenbemühungen des Widerspruchsführers, womit sie im Ergebnis auf eine Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen reduziert worden sind; das entspricht der gesetzlichen Konzeption nicht (vgl. ebenso etwa LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.1.2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B - RdNr 6; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.1.2012 – L 7 AS 242/ 10 B - RdNr 11; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.7.2015 – L 9 AS 609/15 - RdNr 25). Dieser Ermessensausfall begründet die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsaktes insgesamt. Zwar kann der Widerspruchsführer etwaige weitergehende Eingliederungsleistungen auch ohne Fixierung im Eingliederungsverwaltungsakt beanspruchen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III), wobei ebenso eine entsprechende Verpflichtung auf Seiten des Widerspruchsgegners beseht (vgl. § 14 SGB II). Nach dem Konzept des § 15 SGB II mit der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und konkret zu bestimmender Anforderungen an die Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf der anderen Seite ist eine auf Absatz 3 Satz 3 gestützte Ersetzungsentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X aber insgesamt zu Lasten des Regelungsadressaten rechtswidrig, wenn sie sich auf die Vorgabe allein ihn verpflichtender Maßgaben beschränkt. Hiernach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bei der Nichtigkeit auch eines Teils im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Das gilt für den eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzenden Verwaltungsakt entsprechend, weil es nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen ist, daß das Jobcenter die Ersetzungsentscheidung von besonderen Ausnahmefällen abgesehen regelhaft auf die Bestimmung ausschließlich von Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränken darf. Sind keine Gründe dargelegt, die ermessensfehlerfrei ausnahmsweise das Absehen von situationsangepaßten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit tragen, ist der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und insgesamt rechtswidrig (vgl. BSG v. 23.06.2016, B 14 AS 42/15, RdNr. 21, 22 mwN; BSG v. 23.06.2016, B 14 AS 30/15 RdNr. 22, 23 mwN).
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Morgen Widerspruch faxen oder persönlich gegen Eingangsstempel abgeben:
Ich würde nichts hinzufügen, eher lieber etwas weniger und nicht so schreiben, als hätte man 10sem. jura hinter sich.Guten Abend,
vielen Dank für die Hilfe!
Reicht der Widerspruch so? kann man von den oben genannten Punkte der anderen User nichts hinzufügen?
Erst mal den widerspruch innerhalb eines monats einsenden und auf bestätigung der abgabe achten (hat oben schon jemand richtig beschrieben).wie läuft das mit dem Gericht ab, was muss ich genau machen? muss man auf die Antwort vom JC warten.
wie soll ich mich bis zum 30.09 verhaten?
Liebe Grüße
Hallo,
weiß keiner einen Rat?
Der SB verlangt nicht eine Liste wo ich mich Beworben habe sondern Die anschreiben so als würde er mich zwingen Schriftlich zu bewerben.
Ist es zwingend das so zu handhaben?
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