Gültigkeit der gewährten Beratungshilfe

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Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Hallo,

Wollte mal kurz nachfragen, wenn ich den Beratungshilfeschein auf dem Amtsgericht beantrage, dann genehmigt bekomme, wie lange ist der Gültig, also:

Muss ich direkt noch am selben Tag einen Anwalt suchen, oder kann ich diesen z.B 1 Monat behalten, falls was vom Jobcenter noch kommen sollte??

Grund.

Aktuelles Problem:
https://www.elo-forum.org/alg-ii/102193-selbstbezahlt-mir-verhaengnis.html

Und ich möchte nächste Woche mir mal einen Beratungshilfeschein holen, falls die SB , (wovon ich ausgehe) sich quer stellt.:icon_kinn:

Wielange ist der eigentlich Gültig, wenn ich dann beim Anwalt war...gibt es da auch Quartalsweise oder heißt das, einmal abgegeben reicht er über meine ganze Alg2 Zeit?? Oder muss ich für jedes Problem neu einen beantragen?
 

elo237

RIP
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eine zeitliche Frist gibt es nicht

allerdings wenn ein neues Problem / Sachverhalt auftritt
muß es dafür auch einen neuen BHS geben

der eine gilt nur für das beantragte Problem
 
G

Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Mh...ok, dass heißt also, ich gehe zum Amtsgericht, sage, dass es eben Probleme gibt, weil die mir 45€ berechnet, obwohl das aus dem Regelsatz stammt, daraufhin wird der Beratungshilfeschein ausgestellt....wenn jetzt übernächste woche vom Widerspruch die Antwort negativ ausfällt, nutze ich den Beratungshilfeschein , wenn positiv lass ich Ihn liegen....

Ok, dass ist schon mal gut.:icon_daumen:

Dankeschön, werde das dann direkt nächste Woche machen.:icon_pause:
 

hartaber4

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eine zeitliche Frist gibt es nicht

allerdings wenn ein neues Problem / Sachverhalt auftritt
muß es dafür auch einen neuen BHS geben

der eine gilt nur für das beantragte Problem***

***Rechtspfleger nennen das "eine Angelegenheit"..... und das mit sehr differenzierter Betrachtungsweise.....
 
G

Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Gehe am Montag hin und sage dann das ich eine "Angelegenheit" habe:biggrin:

Habe trotzdem schiss vor der Abweisung. Worauf ich mir das dann natürlich schriftlich geben lassen werde.

drückt mir die Daumen.:icon_pause:
 

gila

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....wenn jetzt übernächste woche vom Widerspruch die Antwort negativ ausfällt, nutze ich den Beratungshilfeschein , wenn positiv lass ich Ihn liegen....

Das wird das AG wahrscheinlich nicht mit sich machen lassen. Du musst ja belegen, was genau dein Anliegen ist und was bisher getan wurde.
Du hast selbst schon Widerspruch eingelegt. Also dir schon selbst beholfen.
Im laufenden Widerspruch wird man dir sicher sagen, dass du die Antwort erstmal abwarten musst. Ist die negativ, DANN Beratung.
JETZT ist eigentlich keine notwendig.

Das JC kann sich auch gut 3 Monate Zeit lassen mit einer Antwort - dann wäre ein Nachhaken erforderlich, ggf. vom Anwalt und dann auch Beratungshilfe.
"Auf Vorrat" werden die vermutlich keinen Schein ausstellen - jedenfalls kenne ich pers. das aus eigenen Angelegenheiten so.
 
G

Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Wäre allerdings ein Problem. Aber andererseits zu verstehen, ich weis allerdings das ich so oder so einen Anwalt hier einschalten muss.

Behindert = Blöd

So sieht mich nämlich die SB . Und da sie ja hier 45€ wieder einsparen kann....naja warten wir halt mal die Antwort im Widerspruchsverfahren ab.

Allerdings, wenn man das so sieht, kann jedes mal das Amtsgericht die Hilfe verweigern, weil ich ja noch selbst antworten "Könnte"....also verstehe da den Sinn nicht. :icon_kinn:
 

gila

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Behindert = Blöd
:icon_kinn:

Jaja ... du weißt ja, dass "uns" (Töchterlein) das auch immer wieder so geht. Schön, wenn du doch zeigen kannst, dass dem nicht so ist und die SB sich irrt :biggrin:.

Also, die Beratungshilfe ist an Bedingungen geknüpft - wie alles, was dem Staat und Steuerzahler Geld kostet.
Natürlich sollte nicht jeder gleich zum Anwalt rennen und sich diese Beratungshilfe holen, sondern auch erst einmal schauen, wie er sich anders oder auch selbst helfen kann.
So ist jeder eben gefordert, alles "Zumutbare" zu tun und vorher auszuschöpfen. Die, die das nicht können sollen nicht benachteiligt sein und erhalten diese Hilfe .

Im Beratungshilfegesetz heisst es:

§1 (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
-------------------------------------------------------------------------

Und da "behindert" eben nicht "blöd" ist :biggrin: ...
hast du es schon mal gut gemacht und deine Möglichkeit eines Widerspruchs genutzt.

Hast du die Sache HIER mal eingestellt vorher?

Wenn du offiziell einen Widerspruch gemacht hast, dann liegt das nicht mehr allein in der Hand der SB , sondern wird üblicherweise von der Rechtsstelle des JC geprüft, was da läuft.
Wenn du dich klar ausgedrückt hast, dürfte auch die Sache klar sein.
 
G

Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Ja, habe die Sache hier auch reingestellt und jeder ist meiner Meinung, dass mir die 45€ zustehen, da eben aus dem Regelsatz gezahlt wurde,

Wusste allerdings nicht, dass der Widerspruch an eine Rechtsstelle geht.

Habe ja auch reingeschrieben, dass die 45€ aus meinem !!! Regelsatz gezahlt wurden, somit sollte die Sache eigentlich klar sein....eigentlich. Jobcenter sehen das ja gerne mal anderst.

Ok, dann warte ich erstmal ab was die Rechtsstelle sagt.

Danke dir ;)

Und nein, Manchmal können behinderte unglaubliches Leisten.:icon_daumen:
 

gila

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:icon_knutsch: Freut mich, dass du so denkst und dich nicht unterkriegen lässt!
Tschakka - du bist auf einem guten Weg! :icon_daumen:

Wenn du den Widerspruch hier einstellen magst, können wir mal drüber schaun, ob alles klar rüber kam.
 
G

Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Danke, bisher kamen alle Widersprüche gut an. Man muss halt mit Argumenten kommen. Darauf sind die wenigsten eingestellt.


Sehr geehrte Frau ,


Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2012, erhalten am 21.11.2012 ein.


Sie berechnen mir die 45€ die ich im April aus dem Regelsatz bestritten habe und an ***** gezahlt habe. Sie sagen, dass das Zustandekommen des Guthabens nicht relevant ist. In diesem Falle ist es aber relevant da die 45€ aus meinem Regelsatz bestritten worden sind.


Bitte ändern Sie die Berechnung.


Falls sie trotzdem der Meinung sind, dass es nicht relevant ist, dass ich im April 45€ aus dem Regelsatz für Gas bezahlt habe werde ich mir einen Beratungshilfeschein auf dem Amtsgericht beantragen und mir Rechtlichen Beistand holen.
 

gila

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Ok, da gebe ich Purzelina Recht, der letzte Satz gehört zwar nicht rein - ist aber deswegen nicht grundsätzlich "falsch".

Der Text ist knapp und klar, der weitere Hintergrund muss ja dann auch von Amts wegen geprüft werden.
Wenigstens wissen sie Bescheid, dass du bereit bist, weiter zu gehen.

Nun mal abwarten.
 

Purzelina

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Der Satz ist einfach überflüssig.

Wobei ich Dir ein anderes Vorgehen anraten würde.

Erst Beratungschein einholen, Anwalt beauftragen und diesen den Widerspruch einreichen lassen. Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann es schwierig werden mit der Beratungshilfe, da man mit der dann anstehenden Klage ins gerichtliche Verfahren geht und da dann die PKH greift.
 

gila

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Purzelina: der Widerspruch ist jedoch schon raus. Da muss man nun leider abwarten.

Ich denke kaum, dass hier abgelehnt werden kann. Mit welcher Begründung? Die Amtsermittlungspflicht greift ja und dann werden die selber sehen, dass er mit dem Betrag lediglich in Vorleistung gegangen ist von seinem Regelbedarf.

PKH wäre ja auch kein Problem bei ALGII .
 
G

Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Ja, aber das Amtsgericht sagt dann:

"Ja sie werden wohl noch selbst einen Widerspruch schreiben können. Dafür brauchen Sie keinen Anwalt"

Was natürlich stimmt.

Somit käme dann wenn die Antwort auf das Widerspruchsschreiben kommt nur PKH in frage.

Da kann es dann wieder heißen: Wegen 45€ so ein Aufwand??

Die können das immer abweisen. Und ich stehe dann ohne die 45€ da.
 

Purzelina

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Versuchen solltest Du es erst mal, dann kannst Du immer noch einen Widerspruch schreiben.

PKH wird nicht wegen des zu geringen Streitwertes abgelehnt, sondern entweder auf Grund der Einkommens- und Vermögenslage oder der Erfolgsaussichten.
 

gila

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Sei mal zuversichtlich, dass nach Prüfung der Sachlage das eigentlich nicht abgelehnt werden kann. Es müssen ja auch konkrete Gründe und Rechtsgrundlagen benannt werden. Die Begründung der SB reicht da so oder so nicht aus.
 
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Gelöschtes Mitglied 31400

Gast
Dann werden Sie sagen, "Hättest ja nicht brauchen zahlen, wir müssten bei Mahnkosten diese übernehmen", so 45€ weg Pech. DU weist, dass Jobcenter immer für eine Überraschung gut sind.

Aber gut zu Wissen, dass das was SBchen sagt, in diesem Falle nicht relevant ist.

Sbchen kommt sowieso nie mit Rechtsprechungen.
 
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