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"Deutsche, die im Ausland leben, können nur noch dann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinden und eine Rückkehr aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, § 24 SGB XII."
In (m)einem Grundsicherungsbescheid steht:
>>" Anspruch auf Grundsicherung hat, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat.Bei längeren Auslandsaufenthalten von mehr als 2 Monaten wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort des Auslandsaufenthaltes begründet. Für diesen Zeitraum besteht kein Grundsicherungsanspruch. Sollten sie über einen längeren Zeitraum ins Ausland verreisen ist dies der Grundsicherungsbehörde vor Ausreise mitzuteilen. " Besser vorher informieren- ist sicherer.<<
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