Grundsicherung bis Zufluss der Rente verweigert

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Internetti

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Hallo, wer kann mir jetzt weiterhelfen: Ich bekomme seit vielen Jahren ALGII .
Jetzt ist mein Antrag auf Altersrente genehmigt, der Zufluss der ersten Zahlung wird rückwirkend für April, erstmalig am 31.04.2018 erfolgen.
Ich habe den Rentenbescheid beim Jobcenter eingereicht und schriftlich darauf hingewiesen, dass ich bis zum Zufluss der Rente, also bis 31.04.2018, Anspruch auf Grundsicherung habe .
Jetzt hat man mir die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab sofort mitgeteilt, will also für April nicht mehr zahlen, Zit.: "Ihre Anmeldung zur Rente beendet unsere Zuständigkeit".
Was soll ich tun, meine Miete muss doch Anfang April überwiesen werden und wovon soll ich im April leben?
 
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Seepferdchen 2010

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Hallo @Internetti

Was soll ich tun, meine Miete muss doch Anfang April überwiesen werden und wovon soll ich im April leben?

Du hast deine Rente mit Abzug in Anspruch genommen, daher vermute ich mal das deine Rente nicht höher ist als dein jetziges ALG II , dann mußt du einen Antrag auf Sozialhilfe SGB XII 3. Kapitel stellen um Leistung zu bekommen.

Ich stelle dir mal diesen Link zum lesen rein:

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI400148

Du kannst auch einen Antrag auf ein Darlehn beim JC schriftlich einreichen § 24 SGB II Abs. 4
 

Internetti

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Danke für Deine schnelle Antwort.
Habe ich das richtig verstanden, was ich hier im Forum alles darüber gelesen habe, dann habe ich doch Anspruch auf Grundsicherung bis zum Zufluss der Rente - und muss weder ein Darlehen vom JC noch Sozialhilfe beantragen.
Deshalb habe ich erstmal Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt, fürchte aber, dass die das "aussitzen"... hier habe ich einige Kommentare von Usern gelesen, die bereits in ähnlicher Situation beim Sozialamt waren - und direkt wieder ans Jobcenter verwiesen wurden.
Und während Behörden den Zuständigkeits-Pingpong mit mir spielen, habe ich nichts zu Essen nächsten Monat.
 

Internetti

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Danke für Deine schnelle Antwort.
Habe ich das richtig verstanden, was ich hier im Forum alles darüber gelesen habe, dann habe ich doch Anspruch auf Grundsicherung bis zum Zufluss der Rente - und muss weder ein Darlehen vom JC noch Sozialhilfe beantragen.
Deshalb hatte ich ja das JC darauf hingewiesen, dass ich einen Anspruch auf Grundsicherung bis zum Zufluss habe - UND auch mit einem Darlehen einverstanden wäre.
Genau das hat man mir jetzt ja verweigert, deshalb habe ich erstmal Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingelegt fürchte aber, dass die das "aussitzen"...
Hier habe ich einige Kommentare von Usern gelesen, die bereits in ähnlicher Situation beim Sozialamt waren - und direkt wieder ans Jobcenter verwiesen wurden.
Und während Behörden den Zuständigkeits-Pingpong mit mir spielen, habe ich nichts zu essen nächsten Monat.
 

Seepferdchen 2010

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Nun mal langsam @Internetti jeder Fall ist anders gelagert, hier bei dir stellt sich die Frage, kommst du mit deiner bewilligten Rente ohne Leistungszahlung vom Sozialamt aus, also reicht das für dich zum leben plus Miete mit der Rente?
 
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HermineL

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Ich habe den Rentenbescheid beim Jobcenter eingereicht und schriftlich darauf hingewiesen, dass ich bis zum Zufluss der Rente, also bis 31.04.2018, Anspruch auf Grundsicherung habe .
Hier liegst du falsch den du würdest dann für den April doppelte Leistungen erhalten.

Was soll ich tun, meine Miete muss doch Anfang April überwiesen werden und wovon soll ich im April leben?
Du kannst bei der Rentenversicherung einen Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch I oder beim Sozialhilfeträger ein Darlehen nach § 37 Sozialgesetzbuch XII zu beantragen.

§ 37a SGB XII Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

(2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.

(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.
 

Fabiola

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Internetti

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Noch einmal: Es geht jetzt nicht darum, ob ich mit meiner Rente auskomme - sie liegt noch unter der Grundsicherung , daher werde ich SPÄTER auch Wohngeld beantragen.
Jetzt geht es erst einmal "NUR" darum, den Monat April zu überstehen, denn ich bekomme ja einen Monat lang GAR NICHTS, weder vom Jobcenter (Leistungsbewilligung ist ab 31.03.2018 aufgehoben), noch von der RV (Rentenzahlung erfolgt rückwirkend, erst ab 31.04.2018.)
Daher habe ich jetzt folgendes Schreiben aufgesetzt:


Betr.: Einspruch gegen die Einstellung der Zahlung der Grundsicherung für den Monat April 2018-03-17

Mein Schreiben vom: 17.03.2018
BG -Nr.:

Mit diesem Schreiben lege ich Einspruch ein über die Einstellung der Zahlung der Grundsicherung für den Monat April 2018.

Mit diesem Schreiben beantrage ich Weiterbewilligung der Zahlung der Grundsicherung für den Monat April, bis zum tatsächlichen Zufluss der Rente, Ende April 2018.

Sollte dies abschlägig beantwortet werden, beantrage ich mit diesem Schreiben ein Darlehen (§ 24, Abs. 4SGBII) für den Monat April.
Wie bereits aus meinen Schreiben vom 08.03.2018 und 18.03.2018 und den, Ihnen bereits zugesandten Rentenbescheid klar hervorgeht, beginnt eine erstmalige Rentenzahlung erst Ende April 2018.

Da der Bezug meiner Rente wegen Alters erst mit dem Zufluss der Rentenleistung beginnt, besteht so lange Anspruch auf Grundsicherung , um eine Zahlungslücke zu vermeiden.
Da ich im Monat April 2018 keinerlei Einkommen habe und für den Monat April bis zum Zufluss der Rentenzahlung Ende April einen Leistungsanspruch habe, beantrage ich diesen mit diesem Schreiben.
Ein Weiterbewilligungsantrag für den Monat April 2018 ist bereits ausgefüllt und ist der Leistungsabteilung bereits zugesandt worden...



Ist das in Ordnung so?





 

Seepferdchen 2010

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Sorry @Internetti

Noch einmal: Es geht jetzt nicht darum, ob ich mit meiner Rente auskomme - sie liegt noch unter der Grundsicherung , daher werde ich SPÄTER auch Wohngeld beantragen.

hier wirst du auch keinen positiven Bescheid erhalten, weil dein Einkommen/Rente zu gering ist, die Wohngeldstelle wird
dich auf die Sozialhilfe verweisen.

Und genau darum habe ich geschrieben vorsorglich, bitte stelle einen Antrag auf Sozialhilfe nach 3.Kapitel damit du Geld zur Miete und Befreiung von der Rundfunkgebühr bekommst, wichig!

Bei Wohngeld mußt du folgendes beachten:

Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2016 auf 416 € (bei Alleinstehenden). Der Mehrbedarf nach § 21 SGB II kommt beispielsweise bei Schwangerschaften, Krankheit oder auch Alleinerziehenden zum Tragen. Hinzukommen können noch monatliche Belastungen wie Versicherungsbeiträge etc.
Beim Wohngeldantrag reicht es aus, wenn der Antragsteller als Mindesteinkommen 80%der oben genannten Beträge erreicht.
Zur Erreichung des Mindesteinkommens können alle finanziellen Mittel herangezogen werden, die der Antragsteller monatlich zur Verfügung hat, unabhängig davon, ob es als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes gewertet wird.

Faustformel für das Mindesteinkommen

Regelsatz zzgl. ggfls. Mehrbedarf (§ 21 SGB II) + Warmmiete (inkl. Heizkosten)

Quelle: https://www.wohngeld.org/einkommen.html
 

HermineL

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Nicht umsonst habe ich zuvor den §37a SGB XII gepostet. Der Verweis auf den Thread von 2012 hilft da nicht weiter. Zu diesem Zeitpunkt gab es den § 37a SGB XII noch gar nicht. Dieser ist erst zum 01.01.2017 eingeführt worden und er regelt exakt die Problematik des TE .

Ein Antrag auf ein Darlehen ist daher auch nach § 37a SGB XII zu stellen und nicht nach § 24 SGB II. Dieser ist hier nicht zutreffend.
 

Internetti

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Ihr Lieben: Danke für Eure Antworten.
Vielleicht seht Ihr es mir nach: Auch nach sieben Jahren Hartz Vier-Bezug und etlichen Widersprüchen, Klagen ... habe ich manchmal nicht raus, welche Paragraphen hier wann, wo zutreffend sind. Ich bin schon froh, dass es hier überhaupt Hinweise gibt. Ob alter Paragraph, ob neuer: Es geht doch wohl erstmal darum, DASS überhaupt ein Widerspruch eingereicht wird - ich bin ja kein Anwalt und muss erstmal gar nichts begründen. Das Schreiben ist schon raus, leider kann ich den Paragraph nicht mehr korrigieren, trotzdem Danke für den Hinweis.
Mir geht zur Zeit der Popo auf Grundeis, daher gehe ich Schritt für Schritt vor: Erst Widerspruch beim JC . einlegen, wenn der abschlägig beurteilt wird, geht`s zum Sozialamt ... und Wohngeld kann ich also auch vergessen - aber das kommt eben erst, wenn geklärt ist, ob und wer den nächsten Monat zahlt.
 

saurbier

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Hallo Internetti,

du verstehst aber hoffentlich den Sachverhalt.

Das JC hat deine Leistung nur zum 31.03.2018 eingestellt, weshalb du eben für den April keine Leistung mehr erhältst.

Gleichzeitig jedoch zahlt die DRV erstmals am 31.04.2018 ihre Rente aus und zwar - da dies ja nur noch nachträglich geschieht - zum Monats letzten, aber dennoch für den April.

Demzufolge erhältst du für den April also dein Geld, nur leider ab jetzt eben immer erst zum Monats letzten.

Da wird dir ein Widerspruch wohl kaum weiter helfen, allenfalls ein vorübergehendes Darlehen, was dir dabei helfen kann eine längerfristge Umstellung deiner Mietzahlung etc. vom Monats ersten auf den Monats letzten zu bewerkstelligen.


Grüße saurbier
 

Helga40

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Der TE hat aber recht und das JC unrecht. Der Leistungsausschluss greift erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Rente zufließt (§ 7 Abs. 4 SGB II "Rente bezieht"

Die Fachlichen Weisungen der BA sagen dazu in § 7 Rn. 7.112 folgendes:

(1) Der Bezug einer Vollrente wegen Alters nach dem SGB VI führt - unabhängig von deren Höhe und dem Eintrittsalter - zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Ausschlusstatbestand liegt erst mit dem Zufluss der Rentenzahlung vor. Siehe hierzu auch FW zu § 9 SGB II, Rz. 9.4a.

FWs § 9, Rz 9.4a:

Bei Teilmonaten (z. B. wegen Ausschlusses nach § 7 Absatz 4) ist jedoch das Einkommen nur anteilig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Zufluss von Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld.

Beispiel 1 ...

Beispiel 2 (Ausschlussgrund am Ende des Leistungszeitraums)
Anspruch auf Altersrente ab 01.04.2012, Zufluss der ersten Zahlung am 30.04.2012 in Höhe von 800 €

Monatlicher Bedarf 700 €
Leistungsanspruch 01.04. – 29.04.2012 (da erst mit dem Zufluss der Ausschlusstatbestand greift (FW § 7 Rz. 7.112)

Da die Darlehensbewilligung zu Beginn des Monats erfolgt, kann ein Darlehen bis zur Höhe eines Monatsbetrages erbracht werden (700 €).

Ist die Höhe der zum Ausschluss nach § 7 Absatz 4 führenden Rente oder vergleichbaren Leistung nicht bedarfsdeckend, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarf und anzurechnendem Einkommen für den Zeitraum vor dem Zufluss.

Beispiel (Abwandlung Beispiel 2):
Bedarf 700 € Zufluss der bereinigten Rente am 30.04.2012 in Höhe von 400 €

Leistungsanspruch als Zuschuss vom 01.04. – 29.04.2012 = 29/30 in Höhe von 290 € (700 € - 400 € = 300 € / 30 x 29)

Ggf. kann für April ein ergänzendes Darlehen nach § 24 Absatz 4 in Höhe des anzurechnenden Einkommens gewährt werden.
 

HermineL

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Der TE hat aber recht und das JC unrecht. Der Leistungsausschluss greift erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Rente zufließt (§ 7 Abs. 4 SGB II "Rente bezieht"
Die Fachlichen Weisungen der BA sagen dazu in § 7 Rn. 7.112 folgendes:
Da wäre ich mir nicht sicher denn da die Rente gem. § 118 SGB VI mit Wertstellung zum letzten Bankarbeitstag ausgezahlt wird ist es klar das es einen Zufluss im April geben wird. Bevor jetzt hier jemand darauf hinweist das der Zufluss erst faktisch vorliegen muss, was auch mir bekannt ist, sollte er bedenken das bis der TE hier Recht bekommen würde der Monat lange vorbei ist.

Der einzig sichere und gangbare Weg ist der am 01.01.2017 eingeführte § 37a SGB XII der genau für diese Situation eine Regelung vorsieht. Zu beachten dabei ist auch das ein Darlehen dessen Tilgung schon per Gesetz monatlich gedeckelt ist die bessere Alternative ist als eine Rückforderung, die in jedem Fall dann käme, die in der ganzen Summe erfolgen würde.

Ich kann nur schnellstens raten einen Antrag nach § 37a SGB XII zu stellen um nicht ohne Geld dazustehen.
 

Helga40

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Die Literatur und Rechtsprechung dazu ist eindeutig. Es wird auf das Wörtchen "bezieht" abgestellt, d. h., bis zu dem Tag, an dem die Rente tatsächlich zufließt, ist das JC zuständig.

Die Fachlichen Weisungen der BA sagen auch nichts anderes aus. Das JC des Fragestellers soll sich daher bitte einfach an die FWs halten.
 

HermineL

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Die Fachlichen Weisungen der BA sagen auch nichts anderes aus. Das JC des Fragestellers soll sich daher bitte einfach an die FWs halten.
Keiner behauptet was anderes aber warum mit dem Kopf durch die Wand wollen wenn es auch einfacher und besser geht ?

Das JC sich an Gesetze und FW´s halten bezweifele ich auf Grund selber gemachter Erfahrungen stark und bis der TE das durchsetzt ist der April lange rum und er hat auf dem trockenen gestanden. Sollte er sich wider Erwarten doch zeitig genug durchsetzen erhält er dann einen Rückforderungsbescheid den das Jokecenter dann in einer Summe erstattet haben will.

Letztlich würde der TE sich durch das bestehen auf sein Recht selber einen Bärendienst erweisen und das obwohl es auch anders geht. Recht haben und Recht bekommen ist eben doch zweierlei.

Letztlich muss der TE selber entscheiden was er tut. Mehr als Wege aufzeigen kann man nicht.

Damit habe ich dazu fertig.
 

Seepferdchen 2010

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Nun ich finde @HermineL hat mit seinem Hinweis nicht ganz unrecht, wie die Erfahrung hier im Forum schon gezeigt hat.
Die Möglichkeit durch den § 37 a SGB XII erscheint mir sinnvoll, der TE sollte wie bereits angeraten, frühzeitig seinen Antrag beim Amt stellen und dazu den Antrag nach dem o.g. §§ um sicher zu stellen das er seine Miete usw. bezahlen kann n.m.M.
 

saurbier

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Hallo Gast,

Zeigst Du mir mal dn Vermieter, der das mitmacht?

Willst du mir wirklich erzählen, dass alle Vermieter raffgierig sind und man mit denen nicht reden kann.

Sorry - aber das bezweifel ich.

Ich hab in meinem Leben mit diversen Vermietern jede Situation besprechen können und man fand eine für beide Seiten passende Lösung.

Z.B. hab ich mal in jungen Jahren Knall auf Fall den Arbeitgeber gewechselt und kam da auch mit meiner Mietzahlung in Verzug, da ich aber sofort mit meiner Vermieterin gesprochen hatte gab es auch keine Probleme. Aber ich gebe gerne zu, ich wohne hier bereits seit jetzt fast 30 Jahren.

Wir wollen hier auch mal nicht vergessen, es geht um die Umstellung der Leistungszahlung, da kommt also das Geld. Die Frage ist da eben wie Internetti es schafft die notwendige Miete bereits am 1. aufzubringen und dazu haben doch auch Helga40 und HermineL passende Antworten gegeben.

Mal ganz davon abgesehen das dieses Thema immer wieder hier auftritt, denn es wird immer Leistungsbezieher aus dem SGB II geben die irgendwann in Altersrente gehen werden. Früher gab es dann den Rat ein Überbrückungsdarlehen zu beantragen, was nun im Rahmen des § 37a SGB XII vom Grundsatz her eigentlich ja nicht viel anders ist.

Also mit dem Vermieter reden, damit er weiss was Sache ist und dann den Antrag stellen, damit zumindest mal die Mietzahlung gesichert ist. Oder aber sich auf die Weisung der BA gegenüber dem JC SB nachdrücklich berufen und abwarten wie das JC reagieren wird.


Grüße saurbier
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Ich würde wie Helga40 vorgehen.
Weil die Rente ja nicht den Bedarf deckt, bekommt man noch ALG II als Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages für den Monat.
Beispiel (Abwandlung Beispiel 2):
Bedarf 700 € Zufluss der bereinigten Rente am 30.04.2012 in Höhe von 400 €

Leistungsanspruch als Zuschuss vom 01.04. – 29.04.2012 = 29/30 in Höhe von 290 € (700 € - 400 € = 300 € / 30 x 29)
Ggf. mit einer EA das JC dazu verpflichten. Vielleicht auch einen Zusatz zum Widerspruch einreichen wo auf die FH hingewiesen wird.

Ein Darlehen muss man zurückzahlen, den Zuschuss nicht. Also unbedingt mitnehmen.

Weiterhin muss ab 01.05 Grundsicherungsrente beantragt werden, da die Rente den Bedarf nicht deckt.
 
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