hartaber4
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13 - Verfahren zur Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Träger der Rentenversicherung (TrRV)
(1) Die Feststellungsbefugnis über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung liegt ausschließlich bei den zuständigen TrRV, wie sie im § 45 SGB XII sowie im § 44a Abs. 1a und 2 SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI festgelegt sind. Diese Entscheidung ist bindend. Das Bezirksamt kann nicht ohne vorheriges Ersuchen eigenständig über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung entscheiden.
(2) Bei Versicherten ist der jeweils zuständige TrRV für die Prüfung zuständig, bei sonstigen Personen und Nichtversicherten hingegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (§ 109a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI ).
(3) Kosten und Auslagen des TrRV für die Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden seit dem 01. Januar 2009 auf der Grundlage des § 224b SGB VI vom Bund direkt erstattet. Beim Bezirksamt eingehende Rechnungen für durchgeführte Begutachtungen im Jahre 2009 sind unter Hinweis auf den § 224b SGB VI anden zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzusenden. Zu den Auslagen des TrRV gehören auch die mit einer Begutachtung ggf. entstandenen Kosten für Dolmetscherleistungen.
Link:
AV Grundsicherung - Berlin.de
Stand: 27.Juni 2011
(1) Die Feststellungsbefugnis über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung liegt ausschließlich bei den zuständigen TrRV, wie sie im § 45 SGB XII sowie im § 44a Abs. 1a und 2 SGB II in Verbindung mit § 109a Abs. 2 und 3 SGB VI festgelegt sind. Diese Entscheidung ist bindend. Das Bezirksamt kann nicht ohne vorheriges Ersuchen eigenständig über das Vorliegen einer medizinisch bedingt dauerhaft vollen Erwerbsminderung entscheiden.
(2) Bei Versicherten ist der jeweils zuständige TrRV für die Prüfung zuständig, bei sonstigen Personen und Nichtversicherten hingegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (§ 109a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI ).
(3) Kosten und Auslagen des TrRV für die Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden seit dem 01. Januar 2009 auf der Grundlage des § 224b SGB VI vom Bund direkt erstattet. Beim Bezirksamt eingehende Rechnungen für durchgeführte Begutachtungen im Jahre 2009 sind unter Hinweis auf den § 224b SGB VI anden zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzusenden. Zu den Auslagen des TrRV gehören auch die mit einer Begutachtung ggf. entstandenen Kosten für Dolmetscherleistungen.
Link:
AV Grundsicherung - Berlin.de
Stand: 27.Juni 2011