Schon bekannt?
Text:"Sanktionen: den Grundbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung von Sanktionen auszunehmen, bei Kürzungen über 10 Prozent des Regelsatzes antragslos entsprechende Sachleistungen zu erbringen, sowie ein Sanktionsmoratorium zu erlassen, bis die Rechte der Arbeitsuchenden gestärkt wurden.
Nach Ansicht von Prof. Dr. Uwe Berlit, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, verbiete es sich zudem, in Fällen pflicht- oder sozialwidrigen Verhaltens, „den Einzelnen ohne jede Alternative in einer Situation zu belassen, in der das physische Existenzminimum - und sei es durch Sachleistungen - aktuell nicht gewährleistet ist“ (s.
Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 21. Mai 2012, Ausschussdrucksache
17(11)893neu, S. 45). Vielmehr sollte der Leistungsträger verpflichtet werden, „bereits bei der Sanktion selbst sicherzustellen, dass dem Leistungsberechtigten auch bei wiederholter Pflichtverletzung das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung steht und so eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vermieden wird“. Sach- oder geldwerte Leistungen sollten nicht erst „auf Antrag“ erbracht werden. Der Deutsche Landkreistag empfindet es darüber hinaus als problematisch, „dass der Sozialleistungsträger bei Kürzungen bis 30 Prozent der Regelleistung keine Sachleistungen erbringen kann“ (ebenda, S. 18). Angesichts der hohen Quote an fehlerhaften Bescheiden sind Kürzungen des physischen Existenzminimums und das Fehlen eines
Anspruchs auf Sachleistungen bei Kürzungen bis 30 besonders bedenklich. Fragwürdig ist zudem, dass von Sanktionen häufig Angehörige betroffen sind, die keine Pflichtverletzung begangen haben. Sanktionen sind auch vor dem Hintergrund der vielfältigen Formen von Kommunikationsstörungen zwischen Grundsicherungsstelle und Leistungsberechtigen sowie der hohen Erfolgsquoten im Rechtsschutz kritisch zu betrachten."
_ohne_Luecken_.pdf
Tacheles Forum: Grne zu Sanktionen
Bndnis fr ein Sanktionsmoratorium
Text:"Sanktionen: den Grundbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung von Sanktionen auszunehmen, bei Kürzungen über 10 Prozent des Regelsatzes antragslos entsprechende Sachleistungen zu erbringen, sowie ein Sanktionsmoratorium zu erlassen, bis die Rechte der Arbeitsuchenden gestärkt wurden.
Nach Ansicht von Prof. Dr. Uwe Berlit, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, verbiete es sich zudem, in Fällen pflicht- oder sozialwidrigen Verhaltens, „den Einzelnen ohne jede Alternative in einer Situation zu belassen, in der das physische Existenzminimum - und sei es durch Sachleistungen - aktuell nicht gewährleistet ist“ (s.
Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 21. Mai 2012, Ausschussdrucksache
17(11)893neu, S. 45). Vielmehr sollte der Leistungsträger verpflichtet werden, „bereits bei der Sanktion selbst sicherzustellen, dass dem Leistungsberechtigten auch bei wiederholter Pflichtverletzung das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zur Verfügung steht und so eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vermieden wird“. Sach- oder geldwerte Leistungen sollten nicht erst „auf Antrag“ erbracht werden. Der Deutsche Landkreistag empfindet es darüber hinaus als problematisch, „dass der Sozialleistungsträger bei Kürzungen bis 30 Prozent der Regelleistung keine Sachleistungen erbringen kann“ (ebenda, S. 18). Angesichts der hohen Quote an fehlerhaften Bescheiden sind Kürzungen des physischen Existenzminimums und das Fehlen eines
Anspruchs auf Sachleistungen bei Kürzungen bis 30 besonders bedenklich. Fragwürdig ist zudem, dass von Sanktionen häufig Angehörige betroffen sind, die keine Pflichtverletzung begangen haben. Sanktionen sind auch vor dem Hintergrund der vielfältigen Formen von Kommunikationsstörungen zwischen Grundsicherungsstelle und Leistungsberechtigen sowie der hohen Erfolgsquoten im Rechtsschutz kritisch zu betrachten."
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Tacheles Forum: Grne zu Sanktionen
Bndnis fr ein Sanktionsmoratorium