Gläubiger senden teilweise die Titel nicht zu

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Lightseeker

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Guten Tag,

ich habe es endlich geschafft durch Vergleiche schuldenfrei zu sein seit Juni/Juli.

Nun habe ich allerdings bei vier Gläubigern das Problem, dass sie keinen Titel zusenden, trotz zweifacher Aufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf § 371 BGB.
Zwei Gläubiger geben auch offen zu keinen Zugriff auf den Titel zu haben. Der eine schreibt er müsse angefordert werden extern und dies dauere und der andere schreibt er habe keinen Zugriff, auf Grund einer Neuindexierung des Archives, hat mir allerdings Erledigungsschreiben zukommen lassen, aus denen auch die Aktenzeichen der Schuldtitel hervorgehen.

Zwei weitere Gläubiger stellen sich komplett "tot", von denen höre ich nichts seit 6 Wochen, davon ist einer ein Anwalt.
Auf jeden Fall möchte ich die Titel haben, um erneutes Eintreiben zu verhindern, die Summen sind bzw. waren nicht gerade niedrig.

Wie gehe ich weiter vor? Macht es Sinn noch mal Anschreiben zu senden mit letzter Fristsetzung? Ich würde noch bis Ende August abwarten und dann zum Anwalt?
Wie verhält es sich im Arbeitslosengeld II Bezug? Müsste ich dann zum Gericht um einen Gutschein bitten?
Sind Erledigungsschreiben an und für sich ausreichend? (aber was ist wenn ich die mal verliere?)



Danke für die Antworten!
 

axellino

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Nun habe ich allerdings bei vier Gläubigern das Problem, dass sie keinen Titel zusenden, trotz zweifacher Aufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf § 371 BGB.

Nur zum Verständnis mal, § 371 S.1 BGB sagt lediglich,

1Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen.

und damit aber nicht automatisch, das der Titeligläubiger oder ebend ein Dritter im Besitz des Vollstreckungstitel (§ 402 BGB), verpflichtet ist, Dir diesen postialisch zukommen zulassen, obwohl dies eigentlich allermeist gängige Praxis ist.

LG Karlsruhe JurBüro 08, 105

Bei der Pflicht zur Titel-Herausgabe handelt es sich nach § 269 Abs. 1, 2 BGB um eine Holschuld

D.h. eine Herausgabe müsste demnach grundsätzlich am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Titelgläubigers oder am Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten erfolgen, folglich, muss der Schuldner den Vollstreckungstitel also beim Gläubiger, bzw. dessen Anwalt abholen.
Dieser erfüllt seine Pflicht zur Herausgabe, indem er den Vollstreckungstitel zur Abholung bereitstellt.

Zwei weitere Gläubiger stellen sich komplett "tot", von denen höre ich nichts seit 6 Wochen, davon ist einer ein Anwalt.
Auf jeden Fall möchte ich die Titel haben, um erneutes Eintreiben zu verhindern, die Summen sind bzw. waren nicht gerade niedrig.

Das geht natürlich gar nicht.

Wie gehe ich weiter vor? Macht es Sinn noch mal Anschreiben zu senden mit letzter Fristsetzung? Ich würde noch bis Ende August abwarten und dann zum Anwalt?
Wie verhält es sich im Arbeitslosengeld II Bezug? Müsste ich dann zum Gericht um einen Gutschein bitten?

Ja, ich würde hier nachweislich und letztmalig nochmals die beiden Spezis mit Fristsetzung anschreiben und die Herausgabe des Titels verlangen. Reagieren jene bis zum Ablauf der Frist nicht und jene befinden sich somit im Verzug mit der Titelherausgabe, dann gehst bei deiner vorliegenden Bedürftigkeit als Sozialleistungsempfänger zum Amtsgericht und versuchst dort an einen Beratungshilfeschein zukommen und mit diesen dann zum Anwalt, der hier dann alles weitere in die Hand nehmen wird.
Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs der Titelherausgabe (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) besteht dann auch ein Schadenersatzanspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.

Sind Erledigungsschreiben an und für sich ausreichend? (aber was ist wenn ich die mal verliere?)

Man sollte sich immer nach erlöschen der Schuld, den Orginaltitel vom Gläubiger aushändigen lassen, denn nur dieses bietet absoluten Schutz vor widererwartender erneuter Inanspruchnahme. Behauptet ggfls. ein Gläubiger er seihe dazu ausserstande, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei (§ 371 S.2 BGB), die Kosten für solch ein Schuldanerkenntnis, z.B. die für die Beglaubigung entstehenden Notarkosten, fallen dabei dem Gläubiger zur Last (MüKo/Fetzer, a. a. O., Rn. 9; Palandt/Grüneberg, a.a.O. , Rn. 5).

Solange sich die erledigten Titel nicht in deinen Händen befinden, sollten Erledigungsschreiben samt Zahlungsbelege sorgsam von Dir aufbewahrt werden, damit bei ggfls. widererwartender erneuter Inanspruchnahme des erledigten Titels, z.B. in form einer Vollstreckungsmassnahme, sofort mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO von Dir geantwortet werden kann.
 

Lightseeker

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Nur zum Verständnis mal, § 371 S.1 BGB sagt lediglich,

(........)

Also müsste ich theoretisch durch ganz Deutschland fahren und die Titel einsammeln? Dann fahre ich 500 Kilometer weit und ich stehe vor verschlossenen Türen bei meinem Glück. Super.

Aber welchen Sinn macht es denn dann den Titel überhaupt anzufordern mit Fristsetzung - wenn das lediglich eine "Kann-Leistung" ist und ich diesen abholen müsste? Die könnten das doch mit Gerichtsvollzieher zustellen und dann bezahle ich die 20 € dafür eben.

Erledigungsschreiben aufbewahren. Logisch, aber bisher hat mir auch nur einer von den vieren welche zukommen lassen.
 

axellino

Super-Moderation
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Also müsste ich theoretisch durch ganz Deutschland fahren und die Titel einsammeln? Dann fahre ich 500 Kilometer weit und ich stehe vor verschlossenen Türen bei meinem Glück. Super.

Du hast leider meine Darlegungen nicht verstanden.
Ohne Zweifel hast Du einen Herausgabeanspruch der erledigten Titel, und auf dieses deines Verlangen hat der Gläubiger aufjedenfall zu reagieren und kann sich nicht einfach, laut deinen Darlegungen, einfach Tod stellen.
Entweder er sendet Dir daraufhin den erledigten Titel postialisch zu, wie erwähnt, was meist auch geschieht, oder aber, er teilt Dir auf dein Herausgabeverlangen mit, Lightseeker der Titel liegt für Sie hier und da zur Abholung für Sie bereit, und mit beiden wäre § 371 S.1 BGB gedient.

Aber welchen Sinn macht es denn dann den Titel überhaupt anzufordern mit Fristsetzung - wenn das lediglich eine "Kann-Leistung" ist und ich diesen abholen müsste?

Das Verlangen der Herausgabe ist keine "Kann-Leistung", wo habe das geschrieben.
Auf Verlangen herausgeben, heisst hier aber ebend nicht, die Pflicht des Gläubigers, Dir den erledigten Titel postialisch zusenden zu müssen.

Die könnten das doch mit Gerichtsvollzieher zustellen und dann bezahle ich die 20 € dafür eben.

Wo ist das Problem, schlage es doch, wenns ggfls. aus deiner Sicht sein muss, einfach vor, wobei Du aber erstmal und vorallendingen vor den Problem stehst, das laut deinen Darlegungen, auf dein Herausgabeverlangen bisher und in keinsterweise überhaupt reagiert wird.

Erledigungsschreiben aufbewahren. Logisch, aber bisher hat mir auch nur einer von den vieren welche zukommen lassen.

Dann mach Dampf,

Wie gehe ich weiter vor? Macht es Sinn noch mal Anschreiben zu senden mit letzter Fristsetzung? Ich würde noch bis Ende August abwarten und dann zum Anwalt?
 

Lightseeker

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Du hast leider meine Darlegungen nicht verstanden.
(..................)

Ja ich habe schon 2 Schreiben raus, ein mal sogar via Einschreiben. Sollte der Ton den meinerseits rauer werden? Also sollte ich mit Rechtsanwalt drohen und dass es sich um das letzte Anschreiben von mir handelt?

Dank dir..
 
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