GKV- Beitragsschulden-Gesetz

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Martin Behrsing

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Dank an N. H.



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Liebe KollegInnen,

am 14. Juni 2013 hat der Bundestag das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV " verabschiedet, wie der in Anlage (unten) beigefügten Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums -BMG- und der Bundesratsdrucksache 493/13 zu entnehmen ist.

Die wichtigsten Regelungen darin :

a) Bei Beitragsschulden gilt anstelle des bisherigen Säumniszuschlags in Höhe von monatlich 5 % künftig nur noch der reguläre Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags [Aufhebung der Sonderbestimmung in § 24 Abs. 1a SGB IV

b) Für nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder (also Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), deren Mitgliedschaft bereits festgestellt worden ist bzw. die sich noch bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen diejenigen Beitragsschulden erlassen werden, die in der Zeit zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind. [§ 256a - neu SGB V; hier Abs. 2]

c) In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif eingeführt.
Beitragsschuldner in der PKV werden nach Durchführung eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens in diesen Notlagentarif überführt; in dessen Rahmen (nur noch) die Kosten für ein medizinischen Notversorgung übernommen werden. Der bisheriger Versicherungsvertrag ruht währenddessen. [Änderung des § 193 Versicherungsvertragsgesetz und § 12h neu Versicherungsaufsichtsgesetz].

Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das wird voraussichtlich der 1.8.2013 sein, da das Gesetz bisher noch nicht im Bundesgesetzblatt "verkündet" worden ist.

Viele Grüße, Ulrike
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14. Juni 2013 - Pressemitteilung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Bundestag beschließt Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV


Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung beschlossen. Durch das Gesetz werden Versicherte, die ihre Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (1.4.2007 in der GKV und seit 1.1.2009 in der PKV) nicht zahlen konnten und zum Teil hohe Schulden angehäuft haben, entlastet. Zum anderen wird auch den Bürgerinnen und Bürgern geholfen, die immer noch nicht ihrer Versicherungspflicht nachgekommen sind und die nach bisherigem Recht hohe Beträge nachzahlen müssten. Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: [„...“].

Darüber hinaus enthält das Gesetz kurzfristig wirksame Maßnahmen, um die teilweise angespannte finanzielle Situation der Krankenhäuser zu verbessern. Dazu erklärt [...]


Ausgewählte Regelungen des Gesetzes im Überblick

1. Änderungen im Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV )


Für in der GKV freiwillig versicherte Mitglieder sowie für Mitglieder, die in der GKV versicherungspflichtig sind, weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (sogenannt nachrangig Versicherungspflichtige), gilt bei Beitragsschulden anstelle des bisherigen Säumniszuschlags in Höhe von monatlich fünf Prozent künftig nur noch der reguläre Säumniszuschlag in Höhe von monatlich einem Prozent des rückständigen Betrags.

Mit weiteren Maßnahmen wird den Versicherten der Abbau entstandener Beitragsschulden erleichtert. Für nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits festgestellt worden ist bzw. die sich noch bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen die Beitragsschulden, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, vollständig erlassen werden. Durch diese Stichtagsregelung erhalten nachrangig Versicherungspflichtige, die sich bisher noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet haben, einen Anreiz, sich zu versichern.

Für Mitglieder, die sich erst nach dem Stichtag melden, soll die Krankenkasse die Beiträge, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der nachrangigen Versicherungspflicht und der Meldung bei der Krankenkasse anfallen, zukünftig angemessen ermäßigen.

Zusätzlich werden allen freiwillig und nachrangig versicherten Mitgliedern die Schulden aus dem erhöhten Säumniszuschlag erlassen, weil dieser sich als nicht wirkungsvoll erwiesen hat, sondern das Problem der Überschuldung verschärft hat.

Um für alle Mitglieder bei den verschiedenen Krankenkassen gleiche Bedingungen in Bezug auf den Schuldenerlass sicherzustellen, wird der GKV -Spitzenverband beauftragt, die konkreten Bedingungen für Beitragserlass bzw. -ermäßigung einheitlich zu regeln. Die entsprechenden Regelungen hat er bis zum 15. September 2013 dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen.

Durch weitere, mitgliedschaftsrechtliche Regelungen sollen zukünftig Beitragsrückstände vermieden werden, die bei nachrangig Versicherungspflichtigen entstehen können, wenn sich die Personen erst mit einem erheblichen Zeitverzug nach Eintritt der Versicherungspflicht zur Feststellung ihrer Mitgliedschaft an die Krankenkasse wenden.


2. Änderungen im Recht der privaten Krankenversicherung (PKV)

In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif eingeführt. Beitragsschuldner in der PKV werden nach Durchführung eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens in diesen Notlagentarif überführt; ihr bisheriger Versicherungsvertrag ruht währenddessen.

Säumige Beitragszahler gelten - soweit sie dem nicht widersprechen - auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt als im Notlagentarif versichert, zu dem ihr Vertrag ruhend gestellt wurde. Zudem wird sichergestellt, dass die gesundheitlichen Belange von im Notlagentarif versicherten Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt werden.

Durch die zu erwartende deutlich niedrigere Prämie im Notlagentarif werden Beitragsschuldner in der PKV künftig besser vor Überforderung geschützt und gleichzeitig ihre Versorgung bei akuten Erkrankungen sichergestellt. Gerade für viele kleine Selbstständige, die in eine vorübergehende wirtschaftliche Engpass-Situation geraten sind und deshalb auch ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen sind, ist dies eine wichtige Perspektive. Durch die Neuregelungen wird den Versicherten zudem ermöglicht, nach Zahlung aller ausstehenden Beiträge wieder in ihre ursprünglichen Tarife zurückzukehren. Dies ist für viele Betroffene ebenfalls eine wichtige Möglichkeit.

Um für bislang nicht versicherte Personen den Zugang zur privaten Krankenversicherung zu erleichtern, sieht das Gesetz vor, dass der für diesen Personenkreis geltende Prämienzuschlag für Vertragsabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2013 beantragt werden, nicht verlangt wird. Zudem wird das Recht, bei Prämienzuschlägen eine Stundungsvereinbarung mit dem Versicherer zu treffen, gestärkt. Dadurch werden Personen, die künftig ihrer Pflicht zur Versicherung verspätet nachkommen, in Zukunft leichter in der Lage sein, diese Prämienzuschläge zu begleichen.


3. Änderungen im Krankenhausbereich

Mit dem Gesetz wird auch die Finanzierung von Krankenhäusern verbessert. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Die somatischen Krankenhäuser werden in den Jahren 2013 und 2014 durch einen Versorgungszuschlag entlastet, durch den die sogenannte "doppelte Degression" über die Krankenhäuser insgesamt neutralisiert wird. Der Versorgungszuschlag ist als prozentualer Aufschlag auf die DRG-Fallpauschalen ausgestaltet. Er beläuft sich ab dem 1. August 2013 auf ein Prozent und für das Jahr 2014 auf 0,8 Prozent.

Zusätzlich werden bestimmte Tariflohnsteigerungen aus dem Jahr 2013 anteilig dauerhaft refinanziert. Zur zeitnahen Abwicklung der anteiligen Tarifrefinanzierung wird der Versorgungszuschlag im Jahr 2013 um die von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene zu vereinbarende Rate erhöht. Die Tariferhöhungen sind dauerhaft wirksam und fließen deshalb im Jahr 2014 in die Landesbasisfallwerte ein.

In den Jahren 2014 und 2015 können Kostensteigerungen bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen zu Gunsten der Krankenhäuser besser berücksichtigt werden. Der sogenannte Orientierungswert, der bisher lediglich bis zu einem Drittel Berücksichtigung fand, kann in vollem Umfang zugrunde gelegt werden. Ist die Grundlohnrate höher als der Orientierungswert, so kommt die höhere Rate zur Anwendung kommen.

Damit Krankenhäuser rasch das notwendige ärztliche und pflegerische Hygienepersonal einstellen können, wird ein Hygiene-Förderprogramm aufgelegt, mit dem die Neueinstellung und Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen, externe Beratungsleistungen durch Hygienefachärzte sowie die Fort- und Weiterbildung zu qualifiziertem Hygienepersonal gefördert wird.

Die entstehenden Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden im Jahr 2014 vollständig aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt und führen somit nicht zu Zusatzbeiträgen.

Die genannten Maßnahmen führen im Jahr 2013 zu einer geschätzten Entlastung der Krankenhäuser in Höhe von rund 415 Mio. Euro und rund 690 Mio. Euro im Jahr 2014. Insgesamt beläuft sich die Entlastung für 18 Monate auf insgesamt rund 1,1 Mrd. Euro. Rund 82 Prozent dieser Beträge werden von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, die übrigen Mittel von den anderen Kostenträgern (z. B. Private Krankenversicherung, Beihilfe). Darüber hinaus erfolgt insbesondere eine strukturelle Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung, um den Prüfungsaufwand bei allen Beteiligten zu reduzieren.


4. Änderung des Transplantationsgesetzes

Mit der von allen Fraktionen getragenen Änderung des Transplantationsgesetzes werden die Konsequenzen aus den bekannt gewordenen Manipulationen an Patientendaten an einzelnen Transplantationszentren gezogen.

Künftig ist die unrichtige Erhebung und die unrichtige Dokumentation sowie die Übermittlung eines unrichtigen Gesundheitszustandes der Patienten an Eurotransplant in der Absicht, Patienten auf der Warteliste zu bevorzugen, verboten; der Verstoß gegen dieses Verbot wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt. Zudem werden die Richtlinien der Bundesärztekammer einer Begründungspflicht unterworfen und unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit gestellt. Dadurch werden die Richtlinien transparent und überprüfbar.

Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Beschlussempfehlung des BT unter:

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf

Quelle:

https://www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2013-02/beitragsschuldengesetz-beschlossen.html

als pdf-Datei:

https://www.bmg.bund.de/fileadmin/d...130614_PM_BeitragsschuldenG_BT_2_3_Lesung.pdf
 
bezieht sich auf das SGB5:
2d. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:
„§ 256a
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.

(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 6] erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.

(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf

Einerseits sieht das aus wie ein ziemlich plumpes Wahlkampfgeschenk, andererseits sollten Betroffene nicht zögern diesen (Teil-)Schuldenerlass mitzunehmen.
 
bezieht sich auf das SGB5:
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf
Einerseits sieht das aus wie ein ziemlich plumpes Wahlkampfgeschenk, andererseits sollten Betroffene nicht zögern diesen (Teil-)Schuldenerlass mitzunehmen.
Das hier halte ich allerdings auch nicht für ein Geschenk:
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, für alle Beitragsschulden einen einheitlichen Säumniszuschlag in Höhe von monatlich ein Prozent festzulegen.Für trotz gesetzlicher Versicherungspflicht Nichtversicherte solle die rückwirkende
Beitragspflicht begrenzt werden. Bestehende Lücken in der Beitragspflicht seien zu schließen.
Das wären dann 12% p.a.---etwa keine Wucher mehr?
 
Fragt sich:
gibt es für Überhöhte Beiträge die schon über das Zollamt eingezogen wurden z.B, 2011/2012 einen Anspruch auf Rückzahlung /Gutschrift .. ?

lg
 
Fragt sich:
gibt es für Überhöhte Beiträge die schon über das Zollamt eingezogen wurden z.B, 2011/2012 einen Anspruch auf Rückzahlung /Gutschrift .. ?
Dazu steht nichts im Gesetz.
Das wäre auch ein absolutes Novum im Sozialrecht.
im noch geltenden § 256a SGB V steht:Fassung § 256a SGB VI a.F. bis 01.01.2009 (geändert durch Artikel 4 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940)
im neuen steht das, was du ab Seite 9 des Gesetzbeschlusses liest.
Ich lese es evtl. falsch, aber ich lese, dass erlassen werden soll, wenn die Säumniszuschläge noch nicht bezahlt sind.
Wieder holen ist allg. immer außerordentlich schwer.
 
Fragt sich:
gibt es für Überhöhte Beiträge die schon über das Zollamt eingezogen wurden z.B, 2011/2012 einen Anspruch auf Rückzahlung /Gutschrift .. ?

Nein, leider nicht.
Bereits gezahlte Beiträge und Säumniszuschläge nach § 24 Absatz 1 SGB IV werden nicht erstattet. Für das Ziel der Reduzierung der erheblichen Rückstände und im Hinblick auf den Versicherungsschutz für alle Einwohner ist eine solche Erstattung weder geeignet noch erforderlich. Zudem wäre ein Erstattungsverfahren für bereits gezahlte Beiträge und Säumniszuschläge verwaltungstechnisch höchst aufwändig und für die gesetzliche Krankenversicherung über die dann zu erstattenden Beiträge und Säumniszuschläge hinaus mit erheblichen Verwaltungskosten verbunden.
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf (Seite 39)

Kennst du jemanden, der seine Beitragschulden + 60% p.a. zahlt oder gezahlt hat?
Ja, Namen nenne ich hier allerdings nicht.
 
Die 5% pro Monat (=umgerechnet 60% p.a.) werden fällig für Beiträge, mit denen man mehr als einen Monat im Rückstand ist.
Und das geht ganz schnell, z.B. 3 Monate Sperre vom Arbeitsamt oder 100%-Sanktion vom JC . Wer das nicht abwehren kann und keine Rücklagen hat, steckt in der Falle.
 
Die 5% pro Monat (=umgerechnet 60% p.a.) werden fällig für Beiträge, mit denen man mehr als einen Monat im Rückstand ist.
Und das geht ganz schnell, z.B. 3 Monate Sperre vom Arbeitsamt oder 100%-Sanktion vom JC . Wer das nicht abwehren kann und keine Rücklagen hat, steckt in der Falle.
Ja, danke, ich weiß.
Deswegen werden hier im Forum ja auch haufenweise Möglichkeiten zur Gegenwehr genannt. Nur wehren muss man sich dann selber, das nimmt einem keiner ab.:mad:
Mir ist noch von kürzlich der Aufstand eines Users hier in Erinnerung.
Was für ein Bohei---diese Abzocker, diese Schweine von der KK , erklären nix und lesen nicht richtig, verstehen mich nicht---usw.
Was kam nach Kleinarbeit und detaillierter Fusselei heraus?
Du erinnerst dich an die fehlende KV wegen 100%-Sanktion des Users @n0b0dy?https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/109184-mahnung-krankenversicherung.html
Beitrag #1 oder #83---alles klar?
Verstanden hat er es noch immer nicht, aber zumindest hat er sich gewehrt. zeitweise erfolgreich :cool:
 
Und das geht ganz schnell, z.B. 3 Monate Sperre vom Arbeitsamt oder 100%-Sanktion vom JC . Wer das nicht abwehren kann und keine Rücklagen hat, steckt in der Falle.

Was ist den DAS?

Seit Jahren wird über das Problem der Verschuldung durch den Zwang zur Krankenversicherung diskutiert.

Das PROBLEM ist doch die ZWANGSVERSICHERUNG an sich!

Jeder Mensch der in der BRD zur Welt kommt ist dadurch ZWANGSLÄUFIG verschuldet, da er VERSICHERUNGSPRLICHTIG ist.

Wie kann das sein? Wiso muß ich für eine Leistung zahlen die ich gar nicht will? Das Gleiche wie bei der GEZ oder wie das jetzt heißt.

Dieses Gesetz wurde dazu geschaffen um jeden Menschen, der in der BRD lebt zu versklaven.

Welche Auswirkung hat diese Zwangsversicherungspflicht auf die Menschen und die Bevölkerung?

Und dann wird hergekommen und "gnädig" der Säumniszuschlag/Zins gekürzt und die Betroffenen sollen noch dankbar sein :icon_neutral:

Danke Herr General, die Kugel für meine Erschießung zahle ich doch gerne :icon_rolleyes:

LG MM
 
leider verstehe ich die Amtssprache nicht so gut. Was bedeuten diese Entscheidungen praktisch?

Angenommen ich war die letzten 3 Jahre nicht krankenversichert und möchte jetzt (z. B. ab 1.8.13) zurück in die GKV und beziehe ALG2, wieviel % von was muss ich dann sozusagen an die KV nachzahlen???
 
Am Besten ist es wenn Du bei Deiner KV direkt die Situation schilderst , persönlich oder am Telefon. Meine ließ jedenfalls mit sich reden und hat die nichtversicherte Zeit erlassen. Allerdings habe ich die in dem Zeitraum auch nie in Anspruch nehmen müssen zum Glück. Sonst wäre es wohl anders gelaufen.
 
Nur mal so am Rande:

Wer Schulden bei der Krankenkasse hat, kann aufatmen: Zum Jahresende werden sie erlassen, samt allen Wucherzinsen. Nach FOCUS-Recherchen gilt das allerdings nicht für alle Betroffenen. Während Hartz-IV -Empfänger befreit werden, müssen Selbstständige zahlen.
Der von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) angekündigte Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung zum Jahresende gilt nicht für Selbständige und Kleinunternehmer.
Schulden bei Krankenkasse: Hartz-IV-Empfänger müssen nicht zahlen, Selbstständige schon - Krankenversicherung - FOCUS Online - Nachrichten

Wie das wohl bei "selbständigen" Aufstockern läuft....
 
Hi@all, ich war heute bei der AOK und zurück mit 5 Formulare. Eine Woche Zeit, hat die gute Frau gesagt.

Nun meine Frage, wenn ich die Formulare nicht zurück schicke, können die trotzdem bei mir kassieren? Hatte nicht getraut die Frage zu stellen.

Danke
 
Hi@all, ich war heute bei der AOK und zurück mit 5 Formulare. Eine Woche Zeit, hat die gute Frau gesagt.

Nun meine Frage, wenn ich die Formulare nicht zurück schicke, können die trotzdem bei mir kassieren? Hatte nicht getraut die Frage zu stellen.

Danke

Wofür waren denn die Formulare. Etwas mehr Info wäre gut.
 
Ich nehme mal an, du bist zur Zeit nicht Krankenversichert, hast seit 2007 dadurch Schulden aufgebaut und möchtest dich jetzt bis zum 31.12.2013 bei einer KK anmelden um vom schuldenerlass zu profitieren?

Warum willst du dann die Unterlagen nicht zurücksenden?
 
Ich nehme mal an, du bist zur Zeit nicht Krankenversichert, hast seit 2007 dadurch Schulden aufgebaut und möchtest dich jetzt bis zum 31.12.2013 bei einer KK anmelden um vom schuldenerlass zu profitieren?

Warum willst du dann die Unterlagen nicht zurücksenden?

Ja richtig. Die Frau sagte mir, sie kann nicht entscheiden ob eine Amnestie bei mir bestehe, sondern jemand anderes.
 
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