Hallo,
Gibt es inzwischen neue Fachanweisungen wie z.B. bei " Ehe auf Probe" bei Beantragung einer Person von ALG II verfahren wird?
Was ist bitte eine "EHE auf Probe" ? Meines Wissens nach ist eine Eheschliessung eine zumindest für das Standesamt rechtlich verbindliche Schliessung einer Einstandsgemeinschaft, die dann höchstens nach dessen Regularien eventuell frühzeitig wieder geschieden werden könnte.
So lange in diesem Bezug aber der Rechtsbestand der "Einstandsgemeinschaft durch Ehe" besteht, hat man beim Antrag auf Sozialleistungen entsprechend bei Familienstand einzutragen : " Verheiratet " .
Gibt es nicht eine Frist von einem Jahr, wonach man erst dann als Bedarfsgemeinschaft gilt?
Verwechselst Du hier nicht den gesetzlichen Familienstand mit den Richtlinien für Bedarfsgemeinschaften unverheirateter Menschen nach SGB II oder SGB III ? Beim SGB geht es nur um Wirtschaftsgemeinschaften und eventuell anzunehmende Einstandsgemeinschaften für eheähnliche Lebensverhältnisse ( Unverheiratet ) , oder Eheverhältnisse.
Wenn derzeit ein gesetzlicher Familienstand der Ehe noch gilt, ist es von vornherein eine Einstandsgemeinschaft mit entsprechenden Unterhaltspflichten gegeneinander . Bei rechtswirksam frisch geschiedenen Ehen ist zu prüfen, ob sich nach den Gesetzgebungen des Standesrechtes nicht noch nachlaufende Unterhaltspflichten untereinander ergeben. ( Das ist aber Standes- / Ehe- / oder Familienrecht, und nicht Sozialrecht )
Die von Dir umrissene Regel im Sozialrecht gilt nur für die alleinige Frage, ob zwei nicht miteinander verheiratete Personen hier bei Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung sofort ein eheähnliches Einstandsverhältnis eingehen, oder nicht. ( Im Sinne der SGB-Gesetze )
Hier war die bisherige Rechtsauffassung bisher so, dass das JC bei Zusammenzug locker befreundeter Menschen ( unterstellte Partnerschaft ) in den ersten 6 Monaten nach Zusammenzug diese Partnerschaft und gemeinsames Wirtschaften nachzuweisen hatte, um eine Bedarfsgemeinschaft entsprechend unterstellen zu können in wirtschaftlicher Zusammenarbeit.
Zwischen Monat 7 - 12 war es in der Beweislastumkehr an den Antragstellern, dem JC plausibel getrennte Wirtschaftshaltung zu erörtern und nachzuweisen. Ab Monat 13 darf das JC bei fortlaufendem Bewohnen beider Parteien ohne weitere Prüfung eine eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft unterstellen, wenn bis dahin seit Beginn des Zuzuges nicht fortlaufend auf eine WG konkret argumentiert und ggf. vom JC mit Einverständnis eurerseits ( z.B. unregelmässige Hausbesuche durch den Aussendienst des JC ) gegengeprüft wurde.
Daher nochmals abschliessend :
"Ehe auf Probe" greift hier nicht" , denn EHE = rechtsverbindlicher Familienstand der gegenseitigen Einstandspflicht aus sich heraus.
Ich hoffe, etwas Licht ins Dunkel gebracht haben zu können.
MfG
Gescheitert1524