Werner_Lacktechniker
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Gibt es eine gesetzliche Frist für medizinische Gutachten bei dem medezinischen Dienst der Agentur für Arbeit?
zum Beispiel wie bei der Krankenkasse §13 SBB V:
Sozialgesetzbuch (SGB V)Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung.
Zitat:
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
oder: Medizinische Rehabilitation - Fristen
(§ 14 SGB IX)
Wer medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen möchte, muss diese beantragen. Dabei kommen verschiedene Leistungsträger in Frage. Wenn der Antrag bei einem nicht zuständigen Träger eingeht, gibt es gesetzliche Regelungen, wie und in welchem Zeitraum dieser darauf reagieren muss.
Klärung der Zuständigkeit
Ein Leistungsträger muss nach Eingang eines Antrags unverzüglich klären, ob er für die Übernahme der Kosten zuständig ist. Er kann hierzu ein umfassendes sozialmedizinisches,
bei Bedarf auch psychologisches Gutachten erstellen lassen.
Wenn der Leistungsträger nicht zuständig ist und den Antrag an einen zweiten Kostenträger weiterleitet, kann dieser ebenfalls ein Gutachten in Auftrag geben. Eine erneute Weiterleitung ist allerdings nicht möglich. Ist der zweite Träger ebenfalls nicht zuständig, muss er eventuelle Kosten zunächst übernehmen, kann sie aber nach endgültiger Klärung der Zuständigkeit zurückfordern.
Für die Klärung der Zuständigkeit, die Erstellung eines Gutachtens und die Weiterleitung des Antrags gelten gesetzlich vorgeschriebene Fristen:
Bearbeitungsdauer Rehaleistung - auf einen Blick
Erster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist nicht erforderlichErster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist nicht erforderlich
Leistungsentscheidung innerhalb von 3 Wochen
Erster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist erforderlich
Gutachten muss unverzüglich in Auftrag gegeben werden
Medizinischer Sachverständiger muss innerhalb von 2 Wochen ein Gutachten erstellen
Kostenträger trifft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme eine Entscheidung
Leistungsentscheidung insgesamt innerhalb von 7 Wochen
Also noch einmal die Frage;
Gibt es eine gesetzliche Frist für medizinische Gutachten bei dem medezinischen Dienst der Agentur für Arbeit?
Wenn ja, wo kann ich es nachlesen?
Sonst wartet man evtl. bis "Sankt Nimmerleinstag"
Herzliche Grüße
Werner
zum Beispiel wie bei der Krankenkasse §13 SBB V:
Sozialgesetzbuch (SGB V)Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung.
Zitat:
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
oder: Medizinische Rehabilitation - Fristen
(§ 14 SGB IX)
Wer medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen möchte, muss diese beantragen. Dabei kommen verschiedene Leistungsträger in Frage. Wenn der Antrag bei einem nicht zuständigen Träger eingeht, gibt es gesetzliche Regelungen, wie und in welchem Zeitraum dieser darauf reagieren muss.
Klärung der Zuständigkeit
Ein Leistungsträger muss nach Eingang eines Antrags unverzüglich klären, ob er für die Übernahme der Kosten zuständig ist. Er kann hierzu ein umfassendes sozialmedizinisches,
bei Bedarf auch psychologisches Gutachten erstellen lassen.
Wenn der Leistungsträger nicht zuständig ist und den Antrag an einen zweiten Kostenträger weiterleitet, kann dieser ebenfalls ein Gutachten in Auftrag geben. Eine erneute Weiterleitung ist allerdings nicht möglich. Ist der zweite Träger ebenfalls nicht zuständig, muss er eventuelle Kosten zunächst übernehmen, kann sie aber nach endgültiger Klärung der Zuständigkeit zurückfordern.
Für die Klärung der Zuständigkeit, die Erstellung eines Gutachtens und die Weiterleitung des Antrags gelten gesetzlich vorgeschriebene Fristen:
Bearbeitungsdauer Rehaleistung - auf einen Blick
Erster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist nicht erforderlichErster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist nicht erforderlich
Leistungsentscheidung innerhalb von 3 Wochen
Erster Kostenträger ist zuständig, Gutachten ist erforderlich
Gutachten muss unverzüglich in Auftrag gegeben werden
Medizinischer Sachverständiger muss innerhalb von 2 Wochen ein Gutachten erstellen
Kostenträger trifft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme eine Entscheidung
Leistungsentscheidung insgesamt innerhalb von 7 Wochen
Also noch einmal die Frage;
Gibt es eine gesetzliche Frist für medizinische Gutachten bei dem medezinischen Dienst der Agentur für Arbeit?
Wenn ja, wo kann ich es nachlesen?
Sonst wartet man evtl. bis "Sankt Nimmerleinstag"
Herzliche Grüße
Werner