Anmerkung : § 23 Abs. 3
SGB II, wonach nach den Gesetzesmaterialien Erstausstattungen für Kleidung neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen ( BT-Drs. 15/1749, S. 33 mit Verweis auf BT-Drs. 15/1514, S. 60. ) .
Denn solche Umstände mit dem Erfordernis der Erstausstattung für Bekleidung können entstehen nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit sowie bei starken Gewichtsschwankungen oder außergewöhnlichem Größenwachstum ( vgl. dazu BT-Drucksache 15/1514, 60 , Münder , in: Münder [Hrsg.],
SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rdnr. 33 ) .
Unter den Begriff "Erstausstattungen" fallen alle Bekleidungsstücke, die bisher nicht aufgrund gewährter Sozialleistungen beim Hilfesuchenden vorhanden sind Lang/Blüggel (in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn 105), Für Bedarfe nach § 23 Abs. 3
SGB II findet die Darlehensregelung des § 23 Abs. 1
SGB II gerade keine Anwendung (vgl. Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 93).
Ein unabweisbarer Bedarf liegt nur vor, wenn dieser ohne zeitliche Verzögerung zu decken wäre und es ohne die Bedarfsdeckung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des existenznotwendigen Bedarfs kommen würde. Es müsste sich um einen Bedarf handeln, der zur Führung eines menschenwürdigen Daseins notwendig und unerlässlich ist (vgl. Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 27, 29, 31 f).
Ein unabweisbar seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt z.B. vor, wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Übergrößen tragen muss (so die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1514).