Geschenkter PKW - Einkommen oder Vermögen?

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tamtitomto

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Nehmen wir mal an, ein Gönner schenkt mir ein Auto, dass von Ausstattung und Wert in den zulässigen ALG-II Rahmen passt. Wäre das dann anzurechnendes Einkommen oder ein Vermögenszuwachs, der aber zu schonen wäre? Wie ist eure Meinung?

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Der Himmel über Deutschland weint über Deutschland
 
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Arco

Gast
tscha, wenn du das Auto vor Alg2-Antrag gehabt hättest, dann wäre dieses bis so 5.000 Euro schadlos in deinem Schonvermögen enthalten gewesen.

Nach Antrag ist eine Schenkung wie eine Steuerrückerstattung oder oder oder - Einkommen und wird dir angerechnet ....
 

Andi_

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Da ein grundsätzlicher Anspruch auf ein angemessenes Auto besteht, zählt es nicht als Vermögen, würde ich sagen. Wenn du auf Nummer Sicher gehen willst, lass dir das Auto nicht schenken sondern kaufe es zu einem Freundschaftspreis von sagen wir 20 EUR. Damit sinkt der Wert des Autos zunächst mal auf 20 EUR. 8)
 
A

Arco

Gast
Andi_ meinte:
Da ein grundsätzlicher Anspruch auf ein angemessenes Auto besteht, zählt es nicht als Vermögen, würde ich sagen. Wenn du auf Nummer Sicher gehen willst, lass dir das Auto nicht schenken sondern kaufe es zu einem Freundschaftspreis von sagen wir 20 EUR. Damit sinkt der Wert des Autos zunächst mal auf 20 EUR. 8)


zur INFO:


§ 12 SGB II
Zu berücksichtigendes Vermögen

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(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

1. angemessener Hausrat,

2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,

4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

.... und nach geltender Praxis gilt als angemessen bei einem PKW der Verkehrswert von bis 5.000 Euro ....

Achsoooo, wenn du ein PKW mit einem evtl. Verkehrswert von 5.000 Euro für 25 Euro kaufen würdest, hätte dieser PKW für das Amt bestimmt nicht den Wert von 25 Euro :pfeiff: :pfeiff:

Schön wärs ja ...........
 

Andi_

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Arco meinte:
Achsoooo, wenn du ein PKW mit einem evtl. Verkehrswert von 5.000 Euro für 25 Euro kaufen würdest, hätte dieser PKW für das Amt bestimmt nicht den Wert von 25 Euro :pfeiff: :pfeiff:

Schön wärs ja ...........

Dies setzt voraus, daß die ARGE den Wert schätzen lässt. Zunächst mal hat es den Wert von 25 EUR, da es für 25 EUR verkauft wurde. Sollte die ARGE das Auto schätzen lassen und sich ein höherer Wert ergeben, kannst du dafür als Käufer nichts. Wobei das in dem konkreten Fall ohnehin keine Rolle spielen dürfte, da der Verkehrswert des Auto laut Fragesteller in den ALG2 Rahmen (5000 EUR) passt.

Unsicher bin ich mir lediglich, um das Fahrzeug als Schenkung ggf. anders behandelt wird, weshalb ich meinen Rat gab, es einfach zu kaufen ;)
 
A

Arco

Gast
... nochmal Andi, im Gesetz steht nichts von Kaufwert sondern was vom Verkehrswert :hmm: :hmm:

So doof sind die im Amt auch nicht, die könne evtl. auch eine Schwackeliste lesen - oder ? ?

Nicht immer ist das Wunschdenken Maßstab für die Wirklichkeit - ich stelle mir gerade vor was passiert wenn ich einen Neuwagen im Wert von 15.000 Euro für nur 25 Euro kaufen könnte :kinn: :kinn: :hmm: :hmm: - was da die Arge so sagen würde :twisted: :twisted:

Übrigens ob ich was kaufe oder geschenkt bekomme, in beiden Fällen bin ich dann Eigentümer des Autos ......
 

heuschrecke

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Also der Halter* muss ja nicht der Eigentümer sein.
[*Also derjenige, auf den das Auto beim Fahrzeugamt angemeldet wird und der die KFZ-Steuer und die Haftpflicht und evtl. Teilkasko dafür bezahlt.]
Das wissen viele nicht. Oder können es sich nicht vorstellen. Die Gesetze sind da aber meines Wissens durchaus eindeutig.

Von daher sehe ich keine dringende Notwendigkeit zum Verkauf oder zur Schenkung. Insbesondere angesichts der ständigen Optimierungsgesetze, die eventuell zukünftig einem Langzeitarbeitslosen den Besitz eines Autos gänzlich verbieten könnten und dessen Verkauf vorschreiben könnten.

Haftungsfragen (Umweltverschmutzung, illegale Entsorgung, Erhalt des verkehrstauglichen Zustandes, etc.) können ja bei Bedarf vertraglich festgehalten werden.

Eine denkbare Variante wäre eventuell ein Kaufvertrag mit Ratenzahlungen, der vorsieht, dass das Auto bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleibt.

Ich hab hier schonmal in einem ähnlichen Thread ausführlich was dazu geschrieben...
Die meisten Leute überschätzen dramatisch den Verkaufswert ihres Autos (mal bei IBÄÄ die Ersteigerungsergebnisse von vergleichbaren Autos mit vergleichbaren Macken, Roststellen, Verschleiss (werden gern mal rechtswidrig vom Verkäufer verschwiegen um einen überhöhten Erlös zu erzielen))!

Also man könnte ja einen KFZ-Kaufvertrag (zB. 1000Eur) abschliessen mit monatlichen Ratenzahlungen von zB. 10 Eur. Dann wäre das Auto in 8 Jahren abbezahlt und ginge dann in das Eigentum des Käufers über; bzw. wohl eher in das Eigentum des nächsten Schrottplatzes.

Solche 'Eigentumsvereinbarungen/Eigentumsvorbehalte' sind selbst bei Autohäusern durchaus sehr üblich, also keineswegs selten.

Bei einer Nutzungsüberlassung (wie ganz oben angedeutet) oder einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt wäre es meiner Ansicht nach sinnvoll, das Vermieten/Verleihen, die exessive Nutzung (=stark wertmindernde Nutzung (viele Kilometer oder OffRoad o.ä. )) oder gewerbliche Nutzung von einer ausdrücklichen Einzelfallgenehmigung des Eigentümers abhängig zu machen.

Denn sonst könnte die Arge evtl. auf die Idee kommen, der Halter könne gezwungen werden, dieses Auto z.B. für den (evtl. langen) EinEuro-Arbeitsweg zu nutzen, oder es gar zu vermieten oder anderen Haushaltsmitgliedern (ggfs. kostenlos) zur Verfügung zu stellen... :laber:
 
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