Mein Vater hat im Oktober 2005 wieder bei seiner alten Firma angefangen und bis heute weder Lohnzettel noch den Betrag überwiesen bekommen. Wie lange darf das seine Chefin hinauszögern? Oder darf sie das gar nicht?
LG Dani
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Daniela_M meinte:Wie lange darf das seine Chefin hinauszögern? Oder darf sie das gar nicht?
LG Dani
edy meinte:Daniela_M meinte:Wie lange darf das seine Chefin hinauszögern? Oder darf sie das gar nicht?
LG Dani
Hinauszögern darf die Chefin überhaupt nicht, das Gehalt muß am letzten Tag des Monats, spätestens am 1. Werktag des Folgemonats auf dem Konto sein! Dennoch würde ich empfehlen, die Chefin mal zu befragen, WARUM den das Gehalt nicht überwiesen wurde. Klare, verständliche Aussagen des Arbeitgebers sind hilfreicher, "verständnisvoller" + Arbeitsplatzbeständiger, als direkt den Anwalt einzuschalten.
Wenn es im Arbeitsvertrag vereinbahrt wurde, dass die Lohnzahlung am 15. des Folgemonats erfolgt, ist das rechtens.T.Lia meinte:edy meinte:Daniela_M meinte:Wie lange darf das seine Chefin hinauszögern? Oder darf sie das gar nicht?
LG Dani
Hinauszögern darf die Chefin überhaupt nicht, das Gehalt muß am letzten Tag des Monats, spätestens am 1. Werktag des Folgemonats auf dem Konto sein! Dennoch würde ich empfehlen, die Chefin mal zu befragen, WARUM den das Gehalt nicht überwiesen wurde. Klare, verständliche Aussagen des Arbeitgebers sind hilfreicher, "verständnisvoller" + Arbeitsplatzbeständiger, als direkt den Anwalt einzuschalten.
Gibts dafür ein Gesetz, wir bekommen unseren Lohn erst zum 15. des Folgemonats, steht auch so im Arbeitsvertrag. Da ist es ganz schön schwierig, von der Alg-2-Zahlung auf die Lohnzahlung "umzusteigen".
Wann gerät Ihr Arbeitgeber in Zahlungsverzug?
Voraussetzung für den Verzug Ihres Arbeitgebers mit der Zahlung Ihrer Vergütung (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) sind zwei Dinge:
Erstens muß Ihr Zahlungsanspruch fällig sein. Fälligkeit heißt, daß Sie die Zahlung Ihrer Vergütung rechtlich verlangen können.
Zweitens müssen, wenn Ihr Zahlungsanspruch fällig ist, die rechtlichen Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
Wann wird Ihre Vergütung fällig?
Wann Ihr Anspruch auf die Vergütung fällig wird, ist gesetzlich geregelt. Zu dieser Frage heißt es in § 614 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
"§ 614 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
In Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können aber von § 614 BGB abweichende Regelungen über die Fälligkeit Ihrer Vergütung enthalten sein. Es ist sogar recht häufig so, daß die Vergütung gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag zum Beispiel "bis zum 15. Kalendertag" des laufenden Monats, "am Monatsletzten" oder "am 10. Arbeitstag" des folgenden Monats gezahlt werden muß. Dann gilt nicht § 614 BGB, sondern die arbeitsvertragliche bzw. tarifliche Regelung.
Unter welchen Voraussetzungen tritt Verzug ein?
Wie gesagt muß für den Eintritt des Verzugs die Forderung erst einmal fällig sein. Welche Voraussetzungen über die Fälligkeit hinaus für den Verzug erforderlich sind, ist in § 286 BGB geregelt. Diese Vorschrift lautet:
"§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen läßt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) (...)
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."
Da für die Leistung des Arbeitgebers, d.h. die Lohnzahlung, in aller Regel "eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist", ist es für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich, daß Sie ein Mahnschreiben verfassen. Daher gilt:
Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den "nach dem Kalender bestimmten" Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen läßt. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine von § 614 BGB abweichende Regelung über die Fälligkeit Ihrer Vergütung enthalten, kommt Ihr Arbeitgeber daher am zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung in Verzug.
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