Gegenwehr Kostensenkungsaufforderung

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Kikaka

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Überarbeitet 15.12.2012, Originalfassung vom 29.04.2011 bleibt bestehen

Wie verhält man sich wenn man vom JC eine Kostensenkungsaufforderung erhält ?
Hierzu mal ein paar grundsätzliche Anmerkungen

- Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich nicht um einen Bescheid, vorsorglich weisen die JC darauf hin, das ein Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung fruchtlos ist. Fair wäre allerdings den Betroffenen darauf hinzuweisen, mit welchen Maßnahmen er sich erfolgreich wehren kann, doch das ist dann wohl zu viel des Guten verlangt von diesen argen JC ´s.
- Leider wiegen sich viele Betroffene in trügerischer Sicherheit, sie mögen wohl ahnen was Ihnen Böses droht, aber die nächsten 6 Monate passiert ja erst mal nichts, bis dann die „Vollzugsmeldung“ in Gestalt von Einbehaltung der unangemessenen Beträge von der Regelleistung kommt. Dann ist es leider zu spät.

Es gibt 2 Instrumentarien einer Kostensenkungsaufforderung den Zahn zu ziehen.

1.) Antrag auf Umzugskostenübernahme
2.) Anlegen einer schriftlichen Dokumentation über Wohnungssuche

Zu 1.) Antrag auf Umzugskostenübernahme

Wenn das JC auf Umsetzung der Kürzung beharrt, so hat jeder Betroffene das Recht, eine neue angemessene Wohnung zu suchen, d. h. die Umzugskosten, Kautionsgestellung sowie im Einzelfall zu prüfende weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug sind vom JC zu übernehmen. Man zwingt das JC hiermit eine Kostenabwägung durchzuführen, wird eine Umzugskostenübernahme aus wirtschaftlichen Gründen verweigert ( das JC steht hier nach dem Gesetz in der Pflicht ) heißt das auch das die angedrohte Kürzung hinfällig ist.
zu 1.) Antrag auf Umzugskostenübernahme
Hier kommt es leider immer wieder zu Irritationen.Wenn das JC die Zusicherung zum Umzug erteilt heißt das keineswegs das eine Umzugsverpflichtung besteht. Aber die Zusicherung zum Umzug ermöglicht die schnellere Gegenwehr wie z. Bsp. EA beim Sozialgericht.

Zu 2.) Anlegen einer schriftlichen Dokumentation über Wohnungssuche



Diese ist ein Muß. Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs Mietangebote vor, die unangemessen sind.

Die erforderliche Anzahl der Mietangebote ist nirgendwo festgeschrieben.Gibt das JC keine Anzahl vor sollte das mit JC abgesprochen werden.

Es reicht schon aus, wenn man Zeitungsinserate / Anzeigen aus Internet etc. handschriftlich mit Kommentar versieht wie z. Bsp. Nettokaltmiete zu hoch, Nebenkosten zu hoch , Heizkosten zu hoch...


Das JC kann die Kürzung nicht umsetzten, die Frist muß verlängert werden.
Sollte es später zu Auseinandersetzung mit dem JC vor dem Sozialgericht kommen, ist der schriftliche Nachweis einer Dokumentation unersetzlich, ansonsten erkennt das Gericht in der Regel wegen fehlender Mitwirkungspflicht auf Vollzug und Rechtmäßigkeit der Kürzung.

Darüberhinaus würde Ich jedem Betroffenen das Aufsuchen eines Fachanwalts für Sozialrecht empfehlen. Nur zu oft sind die Richtlinien des JC angreifbar, und Herr/ Frau Anwalt weiß dann am besten,was zu tun ist...

Beitrag Erolena vom 30.04.2011

Man sollte unbedingt gründlich prüfen, ob die Angaben des Jobcenter überhaupt stichhaltig sind.

Zum Beispiel: Geht das Jobcenter von der Haushaltsgröße aus, wie sie in der KdU -Richtlinie vorgegeben ist?

- In manchen KdU -Richtlinien steht, dass der Alleinerziehende in die nächst größere Haushaltsgröße einzuordnen ist (d.h. für 1 Elternteil + ein Kind sind die Werte für einen 3-P-HH anzuwenden, nicht die eines 2-P-HH)
- In einer WG (mit Familienangehörgien, die selber kein ALG2 beziehen) werden in unserer KdU -Richtlinie der Person, die ALG2 bezieht, die Mietobergrenzen eines 1-Personen-HH zugebilligt.

Ich habe mich auf solche Festlegungen in der örtlichen KdU -Richtlinie berufen. Als Antwort wurde die Kostensenkungsaufforderung zurückgezogen.

Beitrag Kikaka vom 03.06.2011

Erwiderungsschreiben gegen die Kostensenkungsaufforderung

Stellungnahme (Ihre Aufforderung zur Senkung vom xx.xx.xxxx;
Senkung der Kosten für die Unterkunft vom xx.xx.xxxx entsprechendes streichen)

Ihr Zeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen Ihre (Aufforderung zur Senkung der KdU durch Umzug) der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom DATUM
reiche Ich hiermit eine Stellungnahme ein.


ein.

Begründung:

Mit obiger Aufforderung beabsichtigen Sie, die mir zustehenden Leistungen nicht mehr in voller Höhe, zu bewilligen, sollte es mir bis zum xx.xx.xxxx nicht möglich sein, Ihre „Angemessenheit“ zu befriedigen.
Aus Ihrer Aufforderung lässt sich zwar die Höhe „Ihrer Angemessenheit“ erkennen, jedoch nicht nachprüfen, wie „Ihre Angemessenheit“ errechnet wurde. Es fehlen ausreichende Begründungen. Da der Begriff „angemessen“ kein rechtsbestimmter Begriff ist, begründen Sie dies nur als Beispiel mit (den angeblichen Mietobergrenzen des WoGG oder Richtlinien der Stadt/Kommune etc), wodurch aber weder bekannt ist, ob diese Wohnungen vorhanden sind und noch ob diese auch anmietbar sind.

Hierauf habe ich aber einen Anspruch.
Nach § 33 SGB X muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Verwaltungsakt muss gem. § 35 I SGB X begründet sein. Die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

In Ihrer Aufforderung mangelt es an der notwendigen Verwaltungstransparenz.

Ich kann insbesondere nicht nachprüfen, ob die Kosten für Unterkunft/Heizung zutreffend sowie „angemessen“ sind und der „zeitlich, örtlichen Gegebenheit, Lage und Größe“ angepasst wurde.
Des weiteren berücksichtigen Sie mit Ihrer Aufforderung zur Senkung der Kosten für die Unterkunft nicht, dass:...( Möglichkeiten.. )
1. allein, behindert etc stehend bin und den Umzug nicht selbst bewerkstelligen kann und somit auf Helfer angewiesen bin, die aber für ihre Arbeit entlohnt werden müssen,
2. welche Bemühungen von Seiten Ihrer Behörde unternommen werden, damit ich Ihre „Angemessenheit“ befriedigen kann.
3. Welche Wohnung gilt in meinem Fall als angemessen?
a) Welche Quadratmeterzahl steht mir zu?
b) Welches Baujahr ist als angemessen anzusehen, bis zu welchem Baujahr werden die Mietkosten übernommen?
c) Welche Maßstäbe gelten hinsichtlich der Ausstattung (Bad, Dusche, Heizungsart, Dachboden, Kellerraum, Garage, Kabelanschluss)?
d) In welcher Höhe werden welche Nebenkosten übernommen und welche werden nicht übernommen?
d) Welche Rolle spielen die Förderung durch öffentliche Mittel und das Baujahr bei der Fertigstellung einer Wohnung und welche Auswirkungen hat das auf die Zusage zur Kostenübernahme und die Höhe der vom Amt zu übernehmenden Kosten?
e) Sind für den besonderen Einzelfall der Antragstellerin Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder treffen andere Besonderheiten zu?
4. In welchem Umkreis muss eine Wohnung gesucht werden?
5. In welcher Höhe und wie oft werden welche Kosten der Wohnungssuche übernommen?
a) Suchanzeigen in Zeitungen?
b) Telefonate?
c) Kauf von Tageszeitungen, Anzeigenblättern?
d) Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und zum Mietvertragsabschluss?
6. Werden die Umzugskosten übernommen?
a) In welcher Höhe werden die Umzugskosten übernommen?
b) Wie ist das Verfahren? Sollen Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen eingereicht werden? Wenn ja, wie viele?
c) Werden die Kosten für einen Mietwagen übernommen?
d) Wird bei einem Mietwagen die verlangte Kaution vom Amt vorgestreckt?
e) Werden die Arbeitskosten für Helfer übernommen? Wenn ja, für wie viele Helfer für wie viele Stunden und in welcher Höhe?
7. Werden im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten übernommen und in welcher Höhe? Soll ich erforderliche Beträge vorab beantragen?
a) Werden die Renovierungskosten für die alte Wohnung übernommen?
b) Werden ggf. die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernommen?
c) Werden Renovierungskosten für die alte und die neue Wohnung übernommen, wenn dies nötig ist?
d) Wie viele Kostenvoranschläge müssen für eine sachgemäße Renovierung eingereicht werden, die durch mich nicht selbst durchgeführt werden können?
e) Muss eine Firma beauftragt werden oder kann die Renovierung von Helfern durchgeführt werden?
e) Werden die Kosten für Helfer übernommen? Verpflegung / Getränke Haftpflicht
f) Wenn ja: Für wie viele Helfer, für wie viele Stunden, in welcher Höhe? Welche Nachweise sind notwendig?
8. Werden sonstige Kosten übernommen?
a) Wird die Kaution für die neue Wohnung übernommen? Wenn diese darlehnsweise übernommen wird: wann soll dies von mir zurückgefordert werden?
b) Wird die ggf. doppelte Miete übernommen, wenn sich Kündigungsfrist und Neuvertrag überschneiden?
c) Wenn die doppelte Miete nicht übernommen wird, bitte ich um eine genaue Erklärung, wie bei der Wohnungssuche vorzugehen ist, um eine Doppelzahlung der Miete zu verhindern.
d) Werden Kosten für eventuell nötige neue Gardinen, Teppichboden, Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank übernommen? (Umzugsbedingte Anschaffungen sind im Regelsatz nicht vorgesehen!)
9. Wie muss die Mitwirkungspflicht nachgewiesen werden?
a) Welche Art von Nachweisen?
b) Wie viele Nachweise?
c) In welchen Zeiträumen sollen sie eingereicht werden?


Ich beantrage daher mir die Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen und eine nachvollziehbare und begründete Aufforderung zuzusenden, welche einer Überprüfung zum Einzelfall beim zuständigen Gericht als Ausgangspunkt standhält, sowie die „Angemessenheit“ definiert ausgeführt wurde. Als zeitlichen Rahmen, erwarte ich, entsprechend der Eile der Notwendigkeit - Ihre Begründung zur Entscheidung sowie dazu entsprechende Ausführungen – 14 Tage nach Zustellung dieses Schreibens für „angemessen“.



Mit freundlichen Grüßen

Bitte unbedingt per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich gegen Empfangsbestätigung abgeben
---------------------------------------------------------------------------------------------------

Beitrag Ipadoc 15.06.2011 Mitwirkungspflicht JC


Was passiert nach dem Ablauf der 6-Monatsfrist hinsichtlich Aufforderung, wenn keine
Senkung der KDU - durch eigenes Bemühen – erreicht werden konnte?
1. Der ARGE (Jobcenter) dies schriftlich mitteilen. Es wird angeraten, dies aber auch schon
vor Ablauf der 6-Monatsfrist und in regelmäßigen Abständen zu machen. Es ist auch dringend
geboten, eine nachvollziehbare Dokumentation anzulegen und diese dem JC zu übermitteln.
Dies auch deshalb, um ggf. das Suchbemühen nachweisen zu können.
2. Zeitnah und rechtzeitig vor Ablauf der 6-Monatsfrist sollte die Verlängerung der Frist
zunächst um weitere drei Monate schriftlich beantragt werden.
3. Widerspruch gegen den Leistungsbescheid einlegen, in dem die KDU gemindert wurde.
4. Bei Ablehnungsbescheid ff ins Klageverfahren gehen – Ziel: Übernahme der KDU und
zusätzlich mit nachstehenden Urteilen (auch siehe 2.) begründen.
Mitwirkungspflicht der ARGE /Jobcenter nicht vergessen !
Zitat: Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostensenkung durch Umzug hätte
der Leistungsträger durch die Benennung konkreter Möglichkeiten reagieren müssen, weil
es im Streitfall seine Aufgabe sein dürfte, das Vorhandensein geeigneter Wohnungen zu
belegen (BSG , Urt. v. 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R - Rdnr. 21).
Zitat: Bei erfolglosen Bemühungen eines SGB -II Empfängers um preiswerteren
Wohnraum muss der Leistungsträger konkrete Unterkunftsalternativen benennen. (SG
Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.02.2009, Az. S 35 AS 59/07 ).
Zitat: Leistungen für Unterkunft und Heizung sind einem SGB -II Empfänger in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, wenn die Aufwendungen zwar unangemessen hoch
sind, es dem Leistungsempfänger jedoch nicht möglich war, durch einen Wohnungswechsel
die Kosten zu senken. Bei intensiven Bemühungen des Leistungsbeziehers nach dem SGB II
um preiswerteren Wohnraum ist es Sache des Leistungsträgers, konkrete
Unterkunftsalternativen für die Zeit nach einer Kostensenkungsaufforderung zu benennen
(BSG , Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R)
Zitat: Bei der 6- Monatsfrist handelt es sich lediglich um eine Regelhöchstfrist, so dass in
atypischen Fällen einerseits eine Verkürzung der Frist denkbar ist, andererseits in den Fällen
der Unzumutbarkeit eines Umzugs die Frist zu verlängern ist (vgl. Piepenstock in: jurisPKSGB
II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 84). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der
Leistungsträger seinen Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist
(Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 130/07 24.09.2008 rechtskräftig, Urteil).
Zitat: Eine Kostensenkung ist allenfalls dann als unmöglich anzusehen, wenn der
Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen
(Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung
findet (BSG , Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn. 38).
-2-
-2-
Siehe auch zusätzlich: BSG -Urteil vom 27. 2. 2008 - B 14/ 7b AS 70/ 06 R, BSG -Urteil vom
01.06.2010 B 4 AS 78/09 R
Hinweis: Die KDU -Träger können auch die Einführung einer Pauschale zur Bestimmung der
angemessenen Kosten der Unterkunft beschließen, sofern die jeweilige Landesregierung
entsprechende Regelungen beschlossen hat.
Beitrag Kikaka vom 17.02.2012


Zitat:
Dementsprechend hat der 7b. Senat des Bundessozialgerichts ([BSG ] SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 29 ff) bereits entschieden, dass es sich hierbei lediglich um ein Informationsschreiben handelt, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Der Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (BSG aaO; vgl auch Berlit, NDV 2006, 5, 13). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises. Dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 20).

Kostensenkungsaufforderung- Gegenwehr
Zitat:
72Dem Hilfebedürftigen kann es sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, die Unterkunftskosten zu senken. Als tatsächliche Unmöglichkeit ist es anzusehen, wenn dem Hilfesuchenden keine Möglichkeit der Kostensenkung zur Verfügung steht. Hinsichtlich eines Wohnungswechsels kann sich die Unmöglichkeit einer Kostensenkung vor allem daraus ergeben, dass der Hilfesuchende keine andere, deutlich kostengünstigere Wohnung oder etwa keinen Mit- bzw. Untermieter findet. Die Kostensenkungsmöglichkeit vermittels eines Wohnungswechsels setzt wegen des genannten objektiven Bezuges zumindest voraus, dass tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt eine freie und angemessene Wohnung vorhanden ist. Ist dies der Fall, muss noch geprüft werden, ob der Vermieter auch tatsächlich bereit ist, die Wohnung an Hilfesuchende zu vermieten (es muss eine realistische Chance bestehen)...

Beitrag Teddybär vom 20.02.2012

Wenn das Schreiben 6 Monate zuvor zur Aufforderung vor dem Verwaltungsakt der Kostensenkung auf das „angemessene“ Maß kommt, dann würde ich einen Einspruch tätigen.


Einspruch - Kostensenkungsverfahren
Ihr Schreiben vom XX.XX.XX



Sehr geehrte Unterschlagungs-Bande,

am XX.XX.XX teilten Sie mir mit, dass ich meine Unterkunfts- und Heizkosten auf das nach ihrer Meinung nach "angemessene" Maß innerhalb von 6 Monaten absenken müsste, weil anderenfalls die vollen Unterkunftskosten nicht mehr übernommen werden könnten.

Ich stelle fest, dass Ihre Vorstellungen über die zu gewährenden "angemessenen“ Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II ganz offensichtlich nur aus den Überlegungen einer Kostenersparnis resultieren und mithin nichts mit der Angemessenheit im rechtlichen Sinne zu tun haben.

Ich fordere Sie hiermit auf, ihre Vorstellungen darüber, welche Unterkunftskosten in meinem Falle angemessen sind oder nicht, genauer und vorallem auch rechtssicher zu definieren. Es reicht nach ständiger BSG -Rechtssprechung nicht aus, hier einfach nur auf irgendwelche Richtlinien der Kommune zu verweisen.

BSG , Urteil vom 2. 7. 2009 - B 14 AS 33/08 R

Die umfassende Ermittlung der Daten ist grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit sind sie vom Grundsicherungsträger vorzulegen“

Diese umfassende Ermittlung zur Feststellung meiner angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 SGB II ist mir daher Ihrerseits bitte auch schon vor einem Verwaltungsakt genauer zu offenbaren!

Zudem verweise ich hilfsweise auch noch auf folgende BSG -Urteile zu § 22 SGB II.

BSG , Urteil vom 07. 11. 2006 - B 7b AS 10/06 R
BSG , Urteil vom 07. 11. 2006 - B 7b AS 18/06 R
BSG , Urteil vom 18. 06. 2008 - B 14/7b AS 44/06 R
BSG , Urteil vom 02. 07. 2009 - B 14 AS 36/08 R
BSG , Urteil vom 19. 10. 2010 - B 14 AS 2/10 R
BSG , Urteil vom 19. 10. 2010 - B 14 AS 50/10 R

Gemäß dieser höchstrichterlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar, dass Ihre Vorstellungen zur Bestimmung und Gewährung von angemessen Unterkunfts- und Heizkosten auch nur ansatzweise einem schlüssigem Konzept gemäß der zitierten BSG -Rechtsprechung unterliegt.

Zudem weise ich daraufhin, dass Sie es zudem bisher unterließen eine Einzellfallprüfung durchzuführen! Dies wäre für eine ordenliches Verwaltungsverfahren zwingend, da nur so überhaupt festgestellt werden kann, ob gegebenenfalls ein Härtefall vorliegt!

Ich erwarte eine zeitnahe Stellungnahme Ihrerseits! Sollte Ihrerseits keine Stellungnahme erfolgen, sehe ich die Angelegenheit dahingehend als erledigt an, dass Sie auch weiterhin meine tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten übernehmen werden.

MFG


So nicht ihr Freaks!


So dürfte man rechtssicher gehen, dass der spätere Verwaltungsakt zur Absenkung durcjh das Gericht als rechtswidrig festgestellt werden muss, da trotz Hinweises auf die Rechtslage diese bewusst durch die Freaks missachtet worden war. In der Folge darf dann auch das Gericht nicht im Nachhinein den rechtwidrigen Verwaltungsakt zur Kostensenkung durch etwaige Nachberechnungen zu Lasten des Betroffenen begünstigen.

Beitrag Kikaka 29.02.2012

Ein gutes Konzept wie man Kostensenkungsaufforderungen aushebelt
Tacheles Forum: Hallo Haschade - Dank und ein vielleicht noch Tip zur Beschleunigung.

Zitat:
Ich denke mal - ich kann im Namen vieler KdU -Geschädigten,
denen Du mit Deier Unermüdlichen Beratung und dem Tip zurm Umzugaantrag
mal danken.
Konnte damit schon viel LB helfen und habe Dein Verfahren noch ein wenig verfeinert -
um es mit ER -Anträgen zu beschleunigen.

Hat so bei ca 20-30 LB bei verschiedenen JC in BW und anderern Bundesländern schon geklappt.

1. Man ermittelt erst mal sebst die tatsächlichen Mieten so in etwa aus einer Immo-Seite
....und nimmt dafür die teuerste wohnung des unteren Drittels der Angebote für angemessene Wohnungsbröße.
2. Man stellt den umzugaantragmwenn man Mietsenke-Aufforderung behommt oder man nicht die volle KdU ertsttet bekommt.
... und lässt sich sie ERFORDERLICHKEIT des UMZUGS bescheinigen. klappt in der regel problemlos und sehr schnell.
3. Man sucht sich eine Wohnung im Ort seiner Wahl mit etwa dieser selbst ermittelten Höchstmiete unteres Drittel und
....Beantragt DAFÜR die Zusicherung nach § 22 SGB II zur Übernahmen, Besichtigungsfahrt, Kaution , Umzugskosten,
....Übernahme der Laufenden Kosten gegebenfalls Revovierung usw.
4. Diese Zusicherung wird auch scehr schnell - oft innerhalb 2-3 Tagen abgelehnt - weil Mite angeblich zu teuer.
5. Damit hat man aber den Anordnungsgrund für einen ER -Antrag beim SG - weil es ja eilt - weil sonst die Wohnung ja weg ist !!!
....Wenn man dann in diesen R-Antrag dann reinschreibt, dass man doch bitte die Vorlage des schlüssigen Konzeptes nach BSG
....haben möchte, um nachprüfen zu können, ob denn diese Wohnung wirklich unangemesen ist und dabei noch erheblich Zweifel
....aüßert, dass die bestehenden Richtlinien den Andforderungen des BSG
....haben möchte, um nachprüfen zu können, ob denn diese Wohnung wirklich unangemesen ist und dabei noch erheblich Zweifel
....aüßert, dass die bestehenden Richtlinien den Andforderungen des BSG entsprechen, ist es bis jetzt IMMER - in 20-30 Fällen
zum erstaunlich Einknicken des Jobcenters gekommen.

Entweder schreiben die gaaaanz schnell ne Zusicherung und bemerken was von " Nach eingehender Prüfung des Einzelfalls usw...... wurde
die betreffende Wohnung denn dann trotzdem plötzlich angemessen - / in anderen Fällen würde dann die ursprüngliche Wohnung plötzlich
wieder angemessen, ind dem es plötzlich einen neuen Bewilligungsbescheid gibt.
Gaaanz großen Wert legen die Jobcenter jedoch darauf - dass mit Ausstellung des neuen Bescheides mit voller Kdu / der gewünschten Zusicherung
dass das verfahren dadurch als erledigt erklärt wird - weil das "Begehren" des Klägers ja voll erreicht wurde.
Die Gerichte unterstützen diese Bestreben der Jobcenter auch aus allen Kräften - denn so wohl JC als Auch Richter wollen sich das Ermitten eines
schlüssigen Konzeptes ersparen WAS WOHL KEINER SO RICHTIG KANN) - und die Jobcenter scheinen einen solchen Gerichtsbeschluss der
ihre schönen zusammengebastelten Richtlinien als rechtswidrig entlarven.
 

redfly

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Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs Mietangebote vor, die unangemessen sind.

Das ist leider kein Nachweis, ob tatsächlich kein günstiger Wohnraum angeboten wird. Dann wäre jeder Rechtsstreit immer erfolgreich, würden nur die zu teuren Wohnungsangebote vorgelegt. So einfach funktioniert das nicht.
 

gila

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Hier gab es kürzlich ein interessantes Urteil zum Begriff der "Angemessenheit":

Hartz IV Angemessenheitsbegriff verfassungswidrig

"§ 22 Abs. 1 SGB II genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anspruch auf wirtschaftliche Grundsicherung nicht. Deshalb sind Kosten der Unterkunft, die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen"
 

ethos07

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Das ist leider kein Nachweis, ob tatsächlich kein günstiger Wohnraum angeboten wird. Dann wäre jeder Rechtsstreit immer erfolgreich, würden nur die zu teuren Wohnungsangebote vorgelegt. So einfach funktioniert das nicht.

Das macht indirekt Sinn, indem das JC einem dann seinerseits konkrete, d.h. für einem persönlich auch tatsächlich anmietbare günstigeren Wohnungen zeigen können muss.

Ein allgemeiner Verweis, da oder dort am Stadtrand gäbe es bestimmt noch irgendwas zu mieten, reicht dafür nicht aus!

Klar, wenn in einer Gegend keine Wohnungsnot herrscht, dürfte es dem JC gelingen, dir einen Vermieter jwd mit "angemessener" Wohznung zu vermitteln...
Aber in allen anderen Fällen verlagert sich zumindest die nervige Arbeit der ständigen Wohnungssuche mit dieser Strategie zu guten Teilen auf das JC .

Ok - am Ende wird man auch bei dieser Strategie in den meisten Fällen nur per erfolgreicher Klage eine "zu teure" Wohnung langfristig bezahlt erhalten.
 

Kikaka

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Zitat:
Zitat von Kikaka
Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs Mietangebote vor, die unangemessen sind.

Das ist leider kein Nachweis, ob tatsächlich kein günstiger Wohnraum angeboten wird. Dann wäre jeder Rechtsstreit immer erfolgreich, würden nur die zu teuren Wohnungsangebote vorgelegt. So einfach funktioniert das nicht.
- Kannst Du Alternativen benennen ?
-Übrigens habe ich diese Prozedur 2 x hinter mir. Anwalt hat das immer sorgsam studiert, bis zum Gericht ging es allerdings Gott sei Dank nicht
-Selbstverständlich benannte ich auch gerne die Rattenlöcher die laut JC angemessen waren,Schimmel, Heizung defekt, habe auch immer explizit beschrieben warum betreffende Wohnungen unzumutbar waren.
-Übrigens habe ich auch JC gebeten mir angemessenen Wohnraum zu benennen. Ergebnis Null.
Das Verhältnis Bruchbuden zu angemessenen Wohnungen kam unterm Strich auf 1:1
 

saida25

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- Kannst Du Alternativen benennen ?
-Übrigens habe ich diese Prozedur 2 x hinter mir. Anwalt hat das immer sorgsam studiert, bis zum Gericht ging es allerdings Gott sei Dank nicht
-Selbstverständlich benannte ich auch gerne die Rattenlöcher die laut JC angemessen waren,Schimmel, Heizung defekt, habe auch immer explizit beschrieben warum betreffende Wohnungen unzumutbar waren.
-Übrigens habe ich auch JC gebeten mir angemessenen Wohnraum zu benennen. Ergebnis Null.
Das Verhältnis Bruchbuden zu angemessenen Wohnungen kam unterm Strich auf 1:1

Vielen Dank für Deine Mühe. :icon_klatsch: Echt!!

Aber welche Gesetzesgrundlage belegt eigentlich, dass geführte Listen über die Wohnungssuche-/bemühungen nachgewiesen werden müssen? :icon_kinn:

Warum wird dies nicht definitiv benannt oder gefordert (fordern
und fördern),
wenn mit Kostensenkung der Unterkunft gedroht bzw. angekündigt wird?

Genauso wie: Mit Vermieter verhandeln - evtl. Untermieter -
sonst Umzug!

Ja, ja und der Passus: Wenn Sie Probleme haben, können Sie sich
ja mit dem örtlichen Wohnungsamt in Verbindung setzen!

Würde mich mal interessieren: Wieviele Bewerber kommen auf
eine Wohnung, die tatsächlich bezahlbar ist (nach ALG II )?

Quote 1:200 ?
 

Kikaka

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Aber welche Gesetzesgrundlage belegt eigentlich, dass geführte Listen über die Wohnungssuche-/bemühungen nachgewiesen werden müssen? :icon_kinn:

-Es gibt keine Gesetzesgrundlagen... Allerdings hat sich das bei den Sozialgerichten so festgesetzt... Wenn keine Wohnungssuche-/bemühungen nachgewiesen werden, so meint Herr Sozialrichter...ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen...und das wars dann... Belege durch Gerichtsurteile gibt es da viele...
 

saida25

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-Es gibt keine Gesetzesgrundlagen... Allerdings hat sich das bei den Sozialgerichten so festgesetzt... Wenn keine Wohnungssuche-/bemühungen nachgewiesen werden, so meint Herr Sozialrichter...ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen...und das wars dann... Belege durch Gerichtsurteile gibt es da viele...


...dann müssten wir mal alle den Sozialgerichten die Seiten mit
den Wohnungsanzeigen (zumindest aus den wöchentlichen) zu kommen lassen, oder? Ob es hilft,
no Ahnung? Aber die Herren wohnen ja meistens in Eigenheimen
und haben no Check, was los ist! :icon_neutral: Deren Kinder bekommen evlt.
von ihnen noch eine Eigentumswohnung geschenkt oder Miete/WG wird bezahlt. (Falls die Kinder studieren oder in Ausbildung sind)
Ob die Kinder denen es auch danken (deren Eltern, sei die
Frage)? :icon_kinn:
 

gila

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Die weiteren Vorgehensweisen stehen in den "Arbeitshilfen" und Durchführungsverordnungen zum § 22 SGB II der einzelnen Gemeinden. (angehängt Ministerium NRW, Landeshauptstadt München).

Findet sich meist bei Freund Google unter "Name Stadt, leistungen für unterkunft und heizung nach § 22 sgb ii" (z.B. Bremen, leistungen für unterkunft und heizung nach § 22 sgb ii)

Z..B. München, Seite 9:

Als geeigneter Nachweis für die Bemühungen kann z.B. eine Auflistung der Anrufe bei Vermietern anerkannt werden (allein die Vorlage der Zeitungsausschnitte über Wohnungsangebote sind nicht ausreichend; die Leistungsberechtigten sollen auch angeben, wann sie mit wem telefoniert haben und welche Gründe gegen eine Anmietung standen. Aus der Aufstellung sollen außerdem
Lage, Größe, Ausstattung und Kosten der Wohnung hervorgehen). In der Regel werden bei Allein Stehenden und Paaren ohne minderjährige Kinder bis zu mtl. 10 Nachweise verlangt werden können. Bei vorliegenden Einschränkungen (Vollzeiterwerbstätigkeit, minderjährige Kinder, die nicht in Kindergarten oder Schule betreut werden können o.ä. ) sollen mindestens 4 aber nicht mehr als 6 Nachweise mtl. verlangt werden.
Eine Reduzierung der Kosten auf den Richtwert ist frühestens 6 Monate (zum nächsten Monatsbeginn) nach nachweislicher Kenntnis der überhöhten Kosten durch den Hilfebedürftigen zulässig. Es ist sicherzustellen, dass die tatsächlichen
Kosten 6 volle Monate übernommen wurden.


Im Übrigen gibt es Grundvoraussetzungen, die erst einmal geprüft sein müssen BEVOR eine Kostensenkung verlangt wird:

Siehe Broschüre Miisterium, S. 25
II.3.2 Prüfung des Einzelfalles
(Konkrete Angemessenheit anhand der 3-Schritt-Prüfung)
Die Prüfung der Angemessenheit fordert eine Einzelfallprüfung, sodass mit dem Richtwert allein keine Aussage zur konkreten Angemessenheit getroffen werden kann. In drei weiteren Schritten ist zunächst der Richtwert mit den tatsächlichen Kosten zu vergleichen. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, so muss überprüft werden, ob ausnahmsweise eine Abweichung nach oben zulässig ist. Schließlich muss sichergestellt sein, dass eine Wohnung mit dem so gefundenen Mietzins tatsächlich
im örtlich maßgeblichen Gebiet verfügbar ist.

Wenn TROTZ aller nachgewiesenen Bemühungen eine Kostensenkung/Umzug nicht erfolgen kann, muss die Frist verlängert werden oder das Verfahren ausgesetzt werden!

Interessant auch hier (Minist.NRW, S. 32):

1. Mittel zur Kostensenkung

Eine Kostensenkung kann in den meisten Fällen durch einen Umzug herbeigeführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Leistungsberechtigte nicht zu einem Umzug aufgefordert werden darf.:icon_twisted:
Die Aufforderung darf nur allgemein zur Kostensenkung erfolgen.
Da ein Umzug jedoch wiederum weitere Kosten nach sich zieht, ist zu prüfen, ob nicht durch mildere Mittel eine Senkung der Kosten herbeigeführt werden
kann.
Dies kann vom Hilfebedürftigen erreicht werden durch:
• Aushandlung eines geringeren Mietzinses mit dem Vermieter
• Untervermietung von Wohnraum

(pers. Anmerkung: machste halt ne Pension für Asylanten auf ... Freunde in Berlin sind vor 20 Jahren durch die Zuschüsse für die Vermietung damit STEINREICH geworden und haben sich ne Villa in feinster Gegend kaufen können :icon_twisted:)

"Goldig" auch S. 34: Keine umfassende BeratungsPFLICHT, WIE die Kosten gesenkt werden sollen/könnten ... aber diese soll man ruhig anbieten :icon_twisted:

"Dennoch ist es empfehlenswert, den Leistungsberechtigten eine persönliche Beratung in dem Hinweisschreiben zumindest anzubieten. In einem solchen Hinweis sollte der Hilfebedürftige auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass er sich zu ggf. bestehenden Besonderheiten seines Einzelfalls unmittelbar
äußern sollte
.
Das BSG verlangt für die Wirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung, dass der Hilfebedürftige Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen trifft. Dies erfordert insbesondere die Angabe des angemessenen Mietpreises und damit die Kenntnis der Differenz zu den tatsächlichen Kosten.

Vereinzelt wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Leistungsträger verpflichtet sei, den Hilfebedürftigen darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße bestehen und auf welche Art und Weise die Kostensenkung erfolgen soll. Nach der Rechtsprechung des
BSG reicht ein Hinweis auf die angemessene Bruttowarmmiete aus, ohne zwischen „kalten“ Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren
 

Anhänge

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gila

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Alles in Allem: sehr schön ausführlich beschrieben die Vorgehensweise BEVOR überhaupt eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt in den Anweisungen München, S. 5

Zunächst ist festzustellen, ob die Kosten der Unterkunft in dem jeweiligen Einzelfall tatsächlich unangemessen sind. Dies hängt von den jeweiligen Lebensumständen ab und kann nicht nur an den zu zahlenden Kosten festgemacht werden. Diese dienen lediglich als Anhaltspunkt, ob überhaupt eine Prüfung erfolgt oder nicht.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft, auch wenn sie den Richtwert überschreiten, in dem jeweiligen Einzelfall angemessen sind.


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Hierzu gibt es 3 Schritte, die erforderlich sind, und die jeder genau prüfen sollte, der eine Aufforderung erhält, ob diese überhaupt geprüft worden sind!
 
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