Disco Stu
Elo-User*in
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Vor 14 Tagen wurde uns wegen Heizkostenschulden von der GASAG das Gas abgestellt.
Die GASAG hatte, um die Sperrung durchführen zu können, zunächst beim AG einen Antrag auf Duldung eines GASAG Mitarbeiters in der Wohnung gestellt, da ich mich zunächst gegen die Sperrung in Form eines Widerspruchs gewehrt hatte.
Diesem Antrag der GASAG wurde aber stattgegeben. Der Schuldentilgungsversuch via Jobcenter- Darlehen blieb erfolglos.
Somit kam, wie schriftlich angekündigt, vor 14 Tagen der GASAG- Mitarbeiter mit dem Gerichtsvollzieher zu uns. Meine Frau war anwesend und hatte auch nicht den Zugang verweigert.
Zu unserem Erstaunen, hatte jedoch, entweder die GASAG oder der Gerichtsvollzieher, schon einen Schlüsseldienst mitgebracht, falls wohl die Wohnung von uns nicht geöffnet worden wäre.
Nun frage ich mich Folgendes:
Laut Gerichtsurteil bin nur ich dazu verurteilt worden, den GASAG Mitarbeiter in der Wohnung zu dulden um die Sperrung vornehmen zu können.
Hätte aber, im Falle einer Weigerung die Tür zu öffnen, zunächst erst noch ein separater Öffnungsbeschluss vorliegen müssen?
Wieso wird sofort ein Schlüsseldienst beauftragt, obwohl der Zugang zur Wohnung nicht verweigert wurde? Somit entstanden diese zusätzlichen Kosten für den Schlüsseldienst, ohne das es nötig gewesen wäre.
Hätte nicht der Schlüsseldienst erst dann beauftragt werden müssen, wenn die Tür nicht geöffnet worden wäre?
Obwohl meine Frau die Tür geöffnet hatte und dem GASAG Mitarbeiter und dem Gerichtsvollzieher den Zugang erlaubten, betrat auch der Schlüsseldienst unsere Wohnung. Ist das erlaubt?
Die GASAG hatte, um die Sperrung durchführen zu können, zunächst beim AG einen Antrag auf Duldung eines GASAG Mitarbeiters in der Wohnung gestellt, da ich mich zunächst gegen die Sperrung in Form eines Widerspruchs gewehrt hatte.
Diesem Antrag der GASAG wurde aber stattgegeben. Der Schuldentilgungsversuch via Jobcenter- Darlehen blieb erfolglos.
Somit kam, wie schriftlich angekündigt, vor 14 Tagen der GASAG- Mitarbeiter mit dem Gerichtsvollzieher zu uns. Meine Frau war anwesend und hatte auch nicht den Zugang verweigert.
Zu unserem Erstaunen, hatte jedoch, entweder die GASAG oder der Gerichtsvollzieher, schon einen Schlüsseldienst mitgebracht, falls wohl die Wohnung von uns nicht geöffnet worden wäre.
Nun frage ich mich Folgendes:
Laut Gerichtsurteil bin nur ich dazu verurteilt worden, den GASAG Mitarbeiter in der Wohnung zu dulden um die Sperrung vornehmen zu können.
Hätte aber, im Falle einer Weigerung die Tür zu öffnen, zunächst erst noch ein separater Öffnungsbeschluss vorliegen müssen?
Wieso wird sofort ein Schlüsseldienst beauftragt, obwohl der Zugang zur Wohnung nicht verweigert wurde? Somit entstanden diese zusätzlichen Kosten für den Schlüsseldienst, ohne das es nötig gewesen wäre.
Hätte nicht der Schlüsseldienst erst dann beauftragt werden müssen, wenn die Tür nicht geöffnet worden wäre?
Obwohl meine Frau die Tür geöffnet hatte und dem GASAG Mitarbeiter und dem Gerichtsvollzieher den Zugang erlaubten, betrat auch der Schlüsseldienst unsere Wohnung. Ist das erlaubt?