Gang vors Sozalgericht weil Ehepartner nicht berücksichtigt wurde?

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Garthiel

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Liebes Forum,

folgende Situation:

Von März bis inklusive Juni 2017 hatte ich Leistungen auf ALG2 beantragt. Meine Frau war zu dieser Zeit Studentin und hatte einen Antrag auf Wohngeld gestellt. Bafög kann sie keines mehr erhalten, da sie die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Sie hat einen entsprechenden Negativbescheid der ebenfalls eingereicht wurde.

Dem Antrag meiner Frau auf Wohngeld wurde nicht entsprochen, mit dem Argument das sie Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, der sie im Zuge meines Antrags und Anspruches auf Leistungen aus ALG2 angehört (Ausschlusskriterium für Wohngeldbezug). Sie hat deshalb rückwirkend ebenfalls ALG2 für diesen Zeitraum beantragt.

Nun ist der endgültige Bescheid vom Jobcenter gekommen. Meine Frau hat "...keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese absolviert eine Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ... dem Grunde nach förderungsfähig ist."

Ich habe den ganzen Schriebs mal hier mit angehängt. Die erste Frage geht auch gleich damit einher.

1.) Ist es tatsächlich so das meine Frau gar keine Möglichkeit hat Gelder aus Wohngeld bzw. ALG2 zu erhalten? Es kann doch nicht sein das es solch eine Lücke gibt und sich niemand zuständig fühlt?

2.) Sehe ich das richtig das in der Berechnung ebenfalls der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung für unsere Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt wurde?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen da ich vermute in diesem Fall vor das Sozialgericht ziehen zu müssen (Widerspruch ist hier nicht möglich, oder?).

Beste Grüße an Alle und Danke im Vorfeld.
 

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Doppeloma

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Hallo Garthiel,

ich schicke direkt voraus, dass ich von den Regelungen bei Versagen von Bafög KEINE Ahnung habe, nach meiner Kenntnis ist aber dann das JC zuständig, wenn die (vermeintlichen) Ansprüche dort bereits schriftlich abgelehnt wurden.

Von März bis inklusive Juni 2017 hatte ich Leistungen auf ALG2 beantragt. Meine Frau war zu dieser Zeit Studentin und hatte einen Antrag auf Wohngeld gestellt. Bafög kann sie keines mehr erhalten, da sie die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Sie hat einen entsprechenden Negativbescheid der ebenfalls eingereicht wurde.

Das meine ich damit, es ist zwar richtig, dass sie vorrangige Leistungen zunächst beantragen muss, aber nach der Ablehnung kann man sie ja nicht ganz "im Regen stehen" lassen, sie war ja dann auch nicht mehr Krankenversichert, ODER ???

Dem Antrag meiner Frau auf Wohngeld wurde nicht entsprochen, mit dem Argument das sie Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, der sie im Zuge meines Antrags und Anspruches auf Leistungen aus ALG2 angehört (Ausschlusskriterium für Wohngeldbezug). Sie hat deshalb rückwirkend ebenfalls ALG2 für diesen Zeitraum beantragt.

Soweit richtig (was ich von Wohngeld-Anspruch weiß), denn dafür muss sie ja zunächst auch ein gewisses eigenes Einkommen nachweisen können, das hatte sie ja gar nicht wenn Bafög NICHT zu erwarten war. :icon_evil:

Schon aus diesem Grunde konnte sie gar kein Wohngeld bekommen, denn das gibt es ja nur als Zuschuss zu einem bereits vorhandenen anderen Einkommen (außer ALGII , weil da die KdU ja bereits mit übernommen werden) und Krankenversichert ist man aus Wohngeld auch nicht.

Nun ist der endgültige Bescheid vom Jobcenter gekommen. Meine Frau hat "...keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese absolviert eine Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ... dem Grunde nach förderungsfähig ist."

Das habt ihr doch aber nachgewiesen, dass sie darauf auch keinen Anspruch erheben KANN, haben die das nicht gelesen oder warum wird darauf gar nicht eingegangen ???

Habt ihr das alles nachweislich gemacht (die Nachweise auch vorher für euch als Kopie gesichert ???), dann würde ich durchaus Widerspruch einlegen, denn sie fehlt ja völlig in der Berechnung obwohl immer wieder (wahlweise ?) von einer Haushalts-Gemeinschaft oder einer BG geschrieben wird.

Eine Haushaltsgemeintschaft kann es für ein Ehepaar gar nicht geben und wenn deine Frau (so verstehe ich das bisher) von / bis überhaupt KEIN eigenes Einkommen hatte kann sie auch nicht für 50 % der BG -Kosten "in Anspruch" genommen werden. :icon_evil:

1.) Ist es tatsächlich so das meine Frau gar keine Möglichkeit hat Gelder aus Wohngeld bzw. ALG2 zu erhalten? Es kann doch nicht sein das es solch eine Lücke gibt und sich niemand zuständig fühlt?

Genau das wäre nun wohl im Widerspruch erneut zu prüfen und zu klären, alle Nachweise sollten (in Kopie) erneut beigefügt werden.
Da steht auch noch was von eventuellen Rückforderungen, wo sollen die denn noch herkommen, wenn es für euch beide sowieso schon zu wenig Geld war ???

Bis zur endültigen Klärung sollte auch JEDEM Rückforderungsbescheid widersprochen werden, das hat (gesetzlich) die "aufschiebende Wirkung", es muss also erst gezahlt werden wenn es notfalls gerichtlich geklärt wurde, ob diese Forderungen überhaupt berechtigt sind.

2.) Sehe ich das richtig das in der Berechnung ebenfalls der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung für unsere Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt wurde?

Damit kenne ich mich nicht aus, da bekommst du sicher noch weitere Antworten, aber letztlich hat das JC komplett zu prüfen ob ALLES korrekt ist, wenn Widerspruch eingelegt wurde und wenn der Widerspruch abgelehnt wird kann erst Klage am SG eingelegt werden.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen da ich vermute in diesem Fall vor das Sozialgericht ziehen zu müssen (Widerspruch ist hier nicht möglich, oder?).

Sicher ist Widerspruch möglich, steht doch auch drauf die Rechtsbehelfs-Belehrung und das muss auch erst durchlaufen, sonst kann keine Klage eingereicht werden. :icon_evil:

Ob das dann irgendwann noch Sinn für euch ergeben wird kann ich nicht beurteilen, denn sobald ihr beide aus dem Leistungsbezug wieder raus seid, bekommt ihr auch KEINE Nachzahlungen mehr, selbst wenn ihr im Recht seid ...

Das haben wir leider selbst so erleben müssen, in der Verhandlung am SG (fast 2 Jahre Verfahrensdauer) bekamen wir zwar RECHT, dass vom JC zu wenig für unsere BG gezahlt wurde über 1,5 Jahre ABER inzwischen waren wir zum Glück nicht mehr "bedürftig" und so gab es auch keine Nachzahlung mehr. :icon_evil:

Wir hatten es ja trotzdem "irgendwie überlebt" ... :icon_neutral:

MfG Doppeloma
 

Doppeloma

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Hallo Helga40,

Die Ablehnung von ALG 2 ist vollkommen korrekt. Die vom Wohngeld würde ich eher bezweifeln...

Kannst du das bitte näher erklären und entsprechend belegen, wie soll sie ohne jedes Einkommen einen Wohngeld-Anspruch haben können wenn der Partner ALGII bezieht ???

Ob es wirklich so ist im Bezug auf abgelehntes Bafög auch ALGII ablehnen zu können weiß ich nicht, aber dazu hatte ich ja auch entsprechend geschrieben, dass mir die Bedingungen nicht bekannt sind.

Aber Wohngeld OHNE irgendein eigenes Einkommen wäre mir auch neu ... dafür würde ich gerne mal die konkrete Rechtsgrundlage sehen und der TE sicher auch.

MfG Doppeloma
 
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ExitUser

Gast
Auch wer dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG hat und mit Kindern und/oder sonstigen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammenwohnt, kann u.U. einen Wohngeldanspruch haben, sofern es im Haushalt mindestens eine Person gibt, die weder dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG noch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat.

Darüber hinaus haben alle Studierenden eine Chance auf Wohngeld, die dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben, weil sie z. B. ein Teilzeitstudium absolvieren, die Fachrichtung zu spät gewechselt haben, aufgrund ihres Alters von der Förderung ausgeschlossen sind oder wegen einer Verzögerung ihres Studiums ohne gesetzlich anerkannten Grund aus der Förderung herausgefallen sind (verspätete Vorlage des Leistungsnachweises, Überschreiten der Regelstudienzeit).

Wohnt ihr in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden oder sonstigen Personen zusammen, mit denen ihr nicht familiär verbunden seid, gilt Folgendes: Seid ihr alle Mieter der Wohnung, kann jeder für sich einen Wohngeldantrag stellen (sofern ihr nicht dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch habt). Das Gleiche gilt, wenn einer Hauptmieter ist und die anderen Untermietverträge abgeschlossen haben. Hat nur eine Person die Wohnung gemietet und gibt es auch keine Untermietverträge, ist nur der Mieter wohngeldberechtigt. Die Miete für die Wohnung wird in diesem Fall um den Pro-Kopf-Anteil jedes Mitbewohners an der Miete gekürzt.
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Garthiel

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Hallo ihr Lieben,

danke für eure schnellen Antworten. Ich muss noch eines vorweg ergänzen, ich vergaß es rein zu schreiben:

Meine Frau hatte über diesen Zeitraum einen Job als studentische Hilfskraft (Tutorin) mit rund 360,- Euro an Verdienst. Trotzdem wurde Wohngeld abgelehnt aufgrund des Umstandes das sie ja mit meinem Antrag automatisch Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.

@Doppeloma: Ja, wir hatten alles nachweisen müssen und dies auch getan (per Fax). Dies wurde auch begleitet durch das Sozialgericht, da ich dort einen Eilantrag : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung des Antrags auf ALG II gestellt hatte. Dauerte rund 2,5 Monate und die zuständige Richterin war so schlecht (erst im März diesen Jahres ans SG berufen) wie ich es lange nicht erlebt habe. Man merkte ihr an das sie sich nicht mit den ganzen Papieren auseinander setzte und stützte sich im Beschluss fast eins zu eins auf unsere vorgebrachten Argumente.

Lieben Gruß und ein schönes Wochenende
 

Helga40

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Goodwill hat die Antwort schon gegeben, wieso die Begründung der Ablehnung des Wohngeldes falsch ist. Wobei 360 Euro wahrscheinlich nicht für die Plausibilitätsprüfung reichen.

Die Ablehnung Alg2 hat ihre Rechtsgrundlagen schlichtweg in § 7 Abs. 5 SGB II. Das absolvierte Studium ist dem Grunde nach bafögfähig, das ist der Ausschlussgrund. Der würde nur dann nicht greifen, wenn BAföG wegen Einkommen oder Vermögen abgelehnt wurde, was hier aber nicht der Fall war. Hier wurde die Förderhöchstdauer überschritten, ergo greift kein Ausnahmetatbestand aus § 7 Abs. 6 ein.
 
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