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Glaube ich zumindestens:
https://www.lsg.nrw.de/9/pdf/hartz.pdf
Beispiel:
Häufig wird in diesem Zusammenhang die Befürchtung geäußert, dass ab dem
1.1.2005 ein Manager oder ein Professor als Straßenkehrer bzw. Parkreiniger
eingesetzt werden können.
Eine solche Befürchtung ist unbegründet. Die Arbeitsagentur hat grundsätzlich bei
der Zusammenführung von Arbeitgebern und Arbeitslosen die Neigung, Eignung und
Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen
Stellen zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Drittes Sozialgesetzbuch). Da es
sicherlich sehr viel mehr ungelernte Arbeitnehmer gibt, sind nach den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Vermittlung zunächst diese in die ihnen näher
stehenden Stellen zu vermitteln.
https://www.lsg.nrw.de/9/pdf/hartz.pdf
Beispiel:
Häufig wird in diesem Zusammenhang die Befürchtung geäußert, dass ab dem
1.1.2005 ein Manager oder ein Professor als Straßenkehrer bzw. Parkreiniger
eingesetzt werden können.
Eine solche Befürchtung ist unbegründet. Die Arbeitsagentur hat grundsätzlich bei
der Zusammenführung von Arbeitgebern und Arbeitslosen die Neigung, Eignung und
Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen
Stellen zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Drittes Sozialgesetzbuch). Da es
sicherlich sehr viel mehr ungelernte Arbeitnehmer gibt, sind nach den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Vermittlung zunächst diese in die ihnen näher
stehenden Stellen zu vermitteln.