Fristen und Krankschreibung im Schriftverkehr

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quast

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Nabend zusammen,

nun eine Frage wo Google nicht helfen konnte und die Antworten sicherlich sehr unterschiedlich ausfallen könnten. Erfahrungsberichte und Gesetze wären klasse.
Sachverhalt: ELO nimmt EGV , Maßnahmeunterlagen oder was auch immer zur Prüfung mit Heim oder hat Schriftverkehr mit dem JC wo Fristen für Rückantworten innerhalb dieser Fristen einzuhalten sind.
Nun erkrankt der ELO aber in dieser Frist. Wird die Frist dann aufgeschoben, gibt es dafür ein Gesetzt?
Wenn der ELO beispielsweise eine Woche für die Prüfung von Unterlagen bekommen hat und an Tag 3 erkrankt, ggf. nicht weiter prüfen und zurückschicken kann, wird die Frist dann um den Krankheitszeitraum verschoben oder droht da ein Verwaltungsakt?!
Krank ist krank, da kann man doch nicht mit dem JC verkehren oder?
 

DeQuill

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Man muss ja auch eine AU vorlegen und so mit dem JC kommunizieren.
Also sollte das andere auch noch möglich sein. Ist man aus pychischen Gründen dazu nicht mehr in der Lage
muss sicher auch zumindest ein Attest vorgelegt werden. Kommunizieren muss man so oder so.
Es sei denn man ist im Krankenhaus, dann könnte ich mir vorstellen, dass sich Fristen verlängern.
Nur meine persönliche Einschätzung.
 
P

Pichilemu

Gast
Fristen verlängern sich nicht automatisch bei Krankheit. Man kann bei Bedarf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X beantragen, wenn es um etwas wirklich wichtiges geht (z. B. eine Widerspruchsfrist), bei einer EGV geht das aber nicht. Du wirst mit dem Verwaltungsakt leben müssen.
 

quast

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Alles klar. Der Fall ist bei mir nicht eingetreten aber sowas kann ja vorkommen, dass man krank wird während man auf Fristen reagieren muss.
 
Z

ZarMod

Gast
Fristen verlängern sich nicht automatisch bei Krankheit.
Die Frist zum Meldetermin schon:
§ 309 SGB III (3) Allgemeine Meldepflicht
Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort,
wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.§ 309 SGB III Allgemeine Meldepflicht
Ist der Betroffene also AU , so verlängert sich automatisch die Verhandlungsphase bis zum nächsten Meldetermin, wenn es denn um eine EGV geht.
Man kann bei Bedarf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X beantragen, wenn es um etwas wirklich wichtiges geht (z. B. eine Widerspruchsfrist).
Ja, wenn. Aber es liegt hier überhaupt nichts vor, weder EGV , noch VA , wenn es um Prüfung dieser Unterlagen geht.
Wofür soll also eine Wiedereinsetzung beansprucht werden? Für den Verhandlungsstand?
bei einer EGV geht das aber nicht. Du wirst mit dem Verwaltungsakt leben müssen.
Es gibt noch keine EGV und er muß mit dem VA auch nicht leben, wenn mit ihm über eine EGV nicht verhandelt wurde. :icon_evil:
Denn: Verwaltungsakt setzt Einigungsversuch voraus
 
P

Pichilemu

Gast
Ja, wenn. Aber es liegt hier überhaupt nichts vor, weder EGV , noch VA .
Wofür soll eine Wiedereinsetzung beansprucht werden? Für den Verhandlungsstand?
Es geht dem TE offensichtlich um einen hypothetischen Fall. Und normalerweise ist es doch so, dass man eben nicht nochmal eingeladen wird, sondern einfach die im vorherigen Meldetermin ausgehändigte und besprochene EGV unterschrieben per Post zurückschicken soll. Und da interessiert es das JC herzlich wenig wieso der TE diese Frist verstreichen ließ, ob er einfach nicht will oder ob er krank war, ist egal.
 
Z

ZarMod

Gast
Es geht dem TE offensichtlich um einen hypothetischen Fall.
Trotztdem hat TE Bedingungen genannt und darauf bezieht sich meine Antwort:
Wenn der ELO beispielsweise eine Woche für die Prüfung von Unterlagen bekommen hat und an Tag 3 erkrankt, ggf. nicht weiter prüfen und zurückschicken kann
Und da interessiert es das JC herzlich wenig wieso der TE diese Frist verstreichen ließ, ob er einfach nicht will oder ob er krank war, ist egal.
Ist nicht egal. und auch JC hat sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.
"Ob er nicht will oder ob er krank war" Das ist schon ein gravierender Unterschied.
TE hat sein Anliegen aber eindeutig auf AU bezogen.
 

quast

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Genau das ist die Frage. Wenn der ELO arbeitsunfähig geschrieben ist kann er auch nichts prüfen. Dies geht doch zu Lasten der Gesundheit und das kann gesetzlich doch nicht durchsetzbar sein. Wenn ein Arzt einen ELO krank schreibt ist er krank, meldet sich beim AG (in diesem Falle JC ) ab und steht für nichts zur Verfügung, auch für Schreibverkehr nicht da er eben krank ist. Das JC weiß zudem gar nicht, ob der ELO damit beschäftigt ist zu Spezialärzten zu fahren. Da gehen Tage ins Land und der ELO ist froh wenn er zu Hause im Bett wieder ankommt.
Für diesen Fall würde ich aber eine normale Grippe vorschlagen. Also Arztbesuch, eine Woche krank zu Hause verbringen.
Keine Ahnung ob man in diesem Fall handeln muss wenn eine Frist gesetzt ist.
 
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