Christian Spließ: Der neue Personalausweis darf weder kopiert, noch gescannt und schon gar nicht als Pfand eingesetzt werden. Das stellt das Bundesinnenministerium klar.
Indirekt leitet sich dies schon aus dem Gesetzestext selbst ab, die Regelung in §14 PauswG stellt fest:
„Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.“
Das Bundesinnenministerium hat allerdings in einer Erläuterung zum Gesetzestext
(Bundesratsdrucksache 550/08 vom 8. August 2008) nochmal diesen Paragraphen genauer erklärt:
„§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektronische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektronisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren z. B. über die opto-elektronische Erfassung (‚scannen‘) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Begrifflichkeiten der Vorschrift knüpfen an die Legaldefinitionen in den §§ 2 und 3 BDSG an. Der Behördenbegriff ist in § 2 Abs. 2 legaldefiniert.“
Rein rechtlich gesehen ist damit eine Kopie oder ein Scanvorgang nicht erlaubt. Zumindest nicht für den neuen Personalausweis. Die Begründung des Ministeriums ist einleuchtend: “Auf dem neuen Personalausweis ist die Berechtigungs-Nummer abgedruckt. Diese soll grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein, könnte durch Kopieren des Ausweises aber in Umlauf geraten.” Auch beim alten Personalausweis braucht man nicht unbedingt eine Kopie anfertigen. Es reicht eigentlich die notwendigen Daten zu notieren und weiterzugeben. So erspart man sich das Schwärzen von Stellen.
Für alten und neuen Personalausweis gilt: Pfand kommt nicht in Frage
Für den alten und den neuen Personalausweis gilt
§1 Abs. 1 S. 2 PAuswG:
Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.
Weder im Fitnessclub, noch beim Autoverleiher noch in der Diskothek gilt also: “Dienstleistung gegen Perso”. Das betrifft sowohl den neuen als auch den alten Personalausweis. Einige Ausnahmen gibts dann aber – wie immer beim Recht – dann doch noch. Für Banken gilt beispielsweise
§ 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz und für Telekommunikationsanbieter (z.B. beim Handyvertrag)
§ 95 Abs. 4 S. 2 TKG