Ich werde nicht ganz schlau aus dem was du schreibst?Bin gerade in einem anderen Forum über dieses Thema gestolpert:
Wird bei solch einer Rentenform auch ein Freibetrag gewährt? Einschließlich Halbwaisenrente?
Anrechnungsbetrag Rente
Paragraph: § 11 Nr.: 10047 Eingestellt am: 17.11.04 Geändert am: 15.12.06 Gültig bis:
Anliegen: Auch Bezieher von Witwen- und Waisenrenten sind aufgrund eines Alg II - Bezuges gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der KV pflichtzuversichern. Die Alg II - Versicherungspflicht wiederum verdrängt gem. § 5 Abs. 8 SGB V die Versicherungspflicht als Rentner.
Sind bei der Einkommensanrechnung die Brutto- oder Nettozahlbeträge der Rente zu berücksichtigen?
Antwort: Nach § 232a Abs. 4 SGB V gilt § 226 SGB V entsprechend. Dies bedeutet, dass trotz der Verdrängung der Versicherungspflicht neben den Beiträgen aus dem Alg II - Bezug Beiträge aus der Rente abzuführen sind. Da nur bereite Mittel bei der Berechnung von Alg II berücksichtigt werden, ist der mit dem Rentenbescheid nachgewiesene Zahlbetrag für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen.
Bei laufender Anrechnung der (Netto-)Rente als Einkommen ist keine Bereinigung der beitragspflichtigen Einnahmen zur KV/PV vorzunehmen, da die Rente in Verbindung mit Alg II keine mindernde beitragspflichtige Einnahme ist.
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§ 4
Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen
Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die
§§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
1. Sozialleistungen,
2. Vermietung und Verpachtung sowie
3. Kapitalvermögen.
https://www.arbeitsagentur.de/zentr...etzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf
Bin gerade in einem anderen Forum über dieses Thema gestolpert:
Wird bei solch einer Rentenform auch ein Freibetrag gewährt? Einschließlich Halbwaisenrente?
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