Hallo dm2401,
Eigentlich sollte dich dein SB jetzt zur Eröffnung des äD-Gutachtens zu einem Termin einladen. Da wird er dir dann mitteilen, was der äD ihm (dem SB) an gesundheitlichen Einschränkungen im Bezug auf noch von dir ausführbare Arbeiten mitgeteilt hat.
Das ist sehr wichtig für dich, denn du mußt dich nur im Rahmen des
Restleistungsvermögen (nach dem Gutachten) einer Vermittlung durch den SB zur Verfügung stellen. Alle anderen Arbeiten kannst du unter HInweis auf das Gutachten ablehnen.
Nicht zu vergessen, innerhalb der ersten Monate gilt auch, daß du aus finanzieller Hinsicht nicht gleich jede Arbeit annhemen müßtest, denn Arbeitsangebote die erheblich unter deinem bisherigen Einkommen liegen kannst du ggf. alleine deswegen ablehnen.
Schau mal nachfolgendes,
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen
www.buzer.de
Wenn du bereits einen Antrag auf EMR bei der DRV am laufen hast, dann solltest du dies dem SB unverzüglich mitteilen, dazu reicht in der Regel eine Kopie der Antragseinganges oder entsprände Bestätigung darüber bei der DRV aus.
Wie gesagt, schau erst einmal was der äD dem AfA SB mitgeteilt hat, da kann leider vieles bei heraus kommen. Egal was der äD festgestellt hat, du mußt dich nichts desto trotz der AfA Vermittlung immer mit dem auf diese Weise festgestellten
Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen.
Für den möglichen Termin zur Eröffnung des äD-Gutachtens solltest du ggf. einen Beistand nach § 13 SGB X mitnehmen, nicht das der AfA SB die da etwas zur Unterschrift vorlegt oder unsinniges erzählt, denn dann hast du einen Zeugen.
Auch merken solltest du dir unbedingt, nicht sofort zu unterschreiben oder gar zusagen, alles erst in Ruhe zuhause studieren, das ist dein Recht. Immer häufiger versuchen die SB´s einen zu erzählen man könne jetzt doch nur noch X-Stunden arbeiten und legen einem dazu ein Formblatt zur Unterschrift vor, oder man müsse jetzt sofort eine EinV unterschreiben, nein das muß man nicht. Davon ist dein ALG-I Anspruch nicht abhängig. Bedenke z.B. wenn du dein Restleistungsvermögen selbst mit einer Arbeitzeit unterhalb deines früherer Arbeitszeit angibt bzw. zustimmst, wird danach dein ALG-I berechnet. Bis zu einer Endgültigen Entscheidung der DRV bist du grundsätzlich stehst du der AfA grundsätzlich im Rahmen deiner bisherigen wöchendlichen Arbeitszeit zur Verfügung (in der Regel 35 bzw. 37,5Std./Woche). Also VORSICHT.
Alles weitere wenn du weitere Fragen dazu hast, bzw. wenn dir das äD-Gutachten eröffnet wurde.
Grüße saurbier