DieElla
Accountproblem bitte Admin informieren.
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 2 Januar 2017
- Beiträge
- 137
- Bewertungen
- 113
Hallo,
bei folgendem Problem bräuchte ich mal ein wenig Feedback.
Daten:
Aussteuerung durch die Krankenkasse zum 14.01.2017, Widerspruch eingelegt da ich meine das ich noch bis Ende März Anspruch habe.
Arbeitslosmeldung AfA am 03.01.2017 , ALG Antrag abgegeben am 12.01.2017, ALG 1 vorläufig nach §328 SGB III bewillgt am 27.01.2017 in Höhe von gerundet 1700 Euro p. Monat. Erste Auszahlung durch die Afa am 01.02.2017 in Höhe von knapp 1000 Euro für Januar.
Am 07.02.2017 Widerspruchsbescheid der Krankenkasse, Widerspruch wird im vollem Umfang stattgegeben, Krankengeldanspruch bis 30.03.2017. Höhe Krankengeld wie vorher rund 870 Euro p. Monat basierend auf meinem letzten ALG 1 Bescheid aus 2015.
Am 08.02.2017 bei der AFA Kopie des Widerspruchsbescheid abgegeben und am 09.02.2017 Aufhebungsbescheid mit Datum vom 08.02.2017 erhalten. Aufhebungsbescheid rückwirkend zum 15.01.2017. R%echtsgrundlage § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III. Arbeitslosengeld bis 31.03.2017 ruhend gestellt.
Sachstand:
Die AFA hat einen Erstattungsantrag an die Krankenkasse gegeben für den Zeitraum 15.01. - 31.01.2017 in Höhe von 1000 Euro.
Krankengeld für den gleichen Zeitraum beträgt rund 470 Euro. Differenz als rund 530 Euro.
Am 10.02.2017 neue AU ausgestellt am 09.02.2017 bis 09.03.2017 bei der Krankenkasse abgegeben. Am 23.02.2017 festgestellt das immer noch kein Krankengeld eingegangen ist. Am gleichen Tag bei der Krankenkasse aufgeschlagen. Dort die Auskunft bekommen das man nicht an mich auszahlt da man erst den Erstattungsantrag erfüllen muss und erst wenn die 1000 Euro erreicht ist wird man an mich auszahlen. Der Sachbearbeiterin dort gesagt das dies nicht rechtmäßig ist da ein Erstattungsanspruch nur für den Deckungsgleichen Zeitraum besteht und nicht darüber hinaus.
Am gleichen Tag Rückruf von der KK erhalten das man mir anbietet meine Leistung bis zum 22.02.2017 als Vorschuss zu gewähren aber abzüglich der noch offenen Differenz zu 1000 Euro. Vorschuss akzeptiert um nicht ohne Geld zu sein aber auf die Fehlende Rechtmäßigkeit hingewiesen.
Meine Sichtweise basierend auf der Geschäftsanweisung zu § 103 SGB X und § 48 SGB X der Bundesagentur für Arbeit:
( Geschäftsanweisung zu § 103 SGb X https://www3.arbeitsagentur.de/web/...dstbai390455.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI390458)
(Geschäftsanweisung zu § 48 SGB X https://www3.arbeitsagentur.de/web/...dstbai390439.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI390442)
Zunächst aus der Geschäftsanweisung zu § 103 SGB X.
Das ist dürfte hier zutreffend sein da durch den Widerspruchsbescheid der Krankenkasse die Leistungspflicht der AFA entfällt.
In meinem Fall hat der erstattungsberechtigte Leistungsträger (AFA) 1000 Euro an Leistungen erbracht und der Anspruch auf Krankengeld beträgt nur 470 Euro. Somit wurde eine höhere Leistung durch die AFA erbracht. Die Differenz geht aber lt. der Geschäftsanweisung zu Lasten der AFA und nicht zu meinen Lasten. Die Krankenkasse hätte dem nach auch nur für den Deckungsgleichen Zeitraum 470 Euro erstatten müssen und nicht mehr.
Nun aus der Geschäftsanweisung zu § 48 SGB X.
Hieraus entnehme ich das bei rückwirkender Zuerkennung einer Leistung ( hier Krankengeld) der Bescheid für die Zukunft aufzuheben ist und nicht wie rückwirkend wie von der AFA beschieden. Bei Rücknahme für die Zukunft wäre die AFA auch noch verpflichtet, gemäß Bewilligungsbescheid vom 27.01.2017, bis zum 08.02.2017 zu leisten (Datum Aufhebungsbescheid).
Die rückwirkende Aufhebung wäre nur zulässig wenn der andere Träger (in dem Fall die Krankenklasse) bereits für den deckungsgleichen Zeitraum Leistungen erbracht hätte. Dies ist nicht der Fall da die Krankenkasse seit dem 14.02.2017 keine Leistungen mehr ausgezahlt hat. Selbst wenn es der Fall wäre dürften auch hiernach nur 470 Euro gefordert werden und nicht 1000 Euro. Abgesehen davon hätte sich die AFA bevor sie den Erstattungsantrag an die erstellt hat bei der Krankenkasse erkundigen müssen welche Leistungen von dort dem Leistungsempfänger zustehen.
Auch das die Leistung der AFA laut Aufhebungsbescheid ruhendgestellt ist dürfte nicht richtig sein. Dies wäre nur dann der Fall wenn ich vor dem Krankengeld ALG 1 bezogen hätte z.B. bei einer Au über 6 Wochen und der Leistungsgewährung der Krankenkasse ab der 7. Woche. Das ist aber nicht der Fall da die AU durchgehend seit Oktober 2015 besteht. Somit hätte der Bewilligungsbescheid m. E. nach komplett aufgehoben werden müssen.
Ich denke das müssten alles sein wenn ich nichts vergessen habe.
Frage:
1. Wie seht Ihr das Ganze und wenn Ihr das anders seht auf welcher Rechtsgrundlage ?
2. Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen ?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen und habt hilfreiche Tips für mich.
bei folgendem Problem bräuchte ich mal ein wenig Feedback.
Daten:
Aussteuerung durch die Krankenkasse zum 14.01.2017, Widerspruch eingelegt da ich meine das ich noch bis Ende März Anspruch habe.
Arbeitslosmeldung AfA am 03.01.2017 , ALG Antrag abgegeben am 12.01.2017, ALG 1 vorläufig nach §328 SGB III bewillgt am 27.01.2017 in Höhe von gerundet 1700 Euro p. Monat. Erste Auszahlung durch die Afa am 01.02.2017 in Höhe von knapp 1000 Euro für Januar.
Am 07.02.2017 Widerspruchsbescheid der Krankenkasse, Widerspruch wird im vollem Umfang stattgegeben, Krankengeldanspruch bis 30.03.2017. Höhe Krankengeld wie vorher rund 870 Euro p. Monat basierend auf meinem letzten ALG 1 Bescheid aus 2015.
Am 08.02.2017 bei der AFA Kopie des Widerspruchsbescheid abgegeben und am 09.02.2017 Aufhebungsbescheid mit Datum vom 08.02.2017 erhalten. Aufhebungsbescheid rückwirkend zum 15.01.2017. R%echtsgrundlage § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III. Arbeitslosengeld bis 31.03.2017 ruhend gestellt.
Sachstand:
Die AFA hat einen Erstattungsantrag an die Krankenkasse gegeben für den Zeitraum 15.01. - 31.01.2017 in Höhe von 1000 Euro.
Krankengeld für den gleichen Zeitraum beträgt rund 470 Euro. Differenz als rund 530 Euro.
Am 10.02.2017 neue AU ausgestellt am 09.02.2017 bis 09.03.2017 bei der Krankenkasse abgegeben. Am 23.02.2017 festgestellt das immer noch kein Krankengeld eingegangen ist. Am gleichen Tag bei der Krankenkasse aufgeschlagen. Dort die Auskunft bekommen das man nicht an mich auszahlt da man erst den Erstattungsantrag erfüllen muss und erst wenn die 1000 Euro erreicht ist wird man an mich auszahlen. Der Sachbearbeiterin dort gesagt das dies nicht rechtmäßig ist da ein Erstattungsanspruch nur für den Deckungsgleichen Zeitraum besteht und nicht darüber hinaus.
Am gleichen Tag Rückruf von der KK erhalten das man mir anbietet meine Leistung bis zum 22.02.2017 als Vorschuss zu gewähren aber abzüglich der noch offenen Differenz zu 1000 Euro. Vorschuss akzeptiert um nicht ohne Geld zu sein aber auf die Fehlende Rechtmäßigkeit hingewiesen.
Meine Sichtweise basierend auf der Geschäftsanweisung zu § 103 SGB X und § 48 SGB X der Bundesagentur für Arbeit:
( Geschäftsanweisung zu § 103 SGb X https://www3.arbeitsagentur.de/web/...dstbai390455.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI390458)
(Geschäftsanweisung zu § 48 SGB X https://www3.arbeitsagentur.de/web/...dstbai390439.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI390442)
Zunächst aus der Geschäftsanweisung zu § 103 SGB X.
1.2 Nachträglicher und rückwirkender Wegfall der Leistungsverpflichtung
Der Anspruch des Berechtigten muss nachträglich ganz oder teilweise für die Vergangenheit entfallen oder zum Ruhen (z.B. nach § 142) gekommen sein.
Der Erstattungsanspruch nach § 103 kommt regelmäßig bei gleichrangig verpflichteten Leistungsträgern in Betracht, da in diesen Fällen die Zuerkennung der weiteren Leistung zum Wegfall oder Ruhen des Anspruchs führt.
Das ist dürfte hier zutreffend sein da durch den Widerspruchsbescheid der Krankenkasse die Leistungspflicht der AFA entfällt.
2.1 Recht des zur Erstattung verpflichteten Leistungsträgers
Es sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für den zur Erstattung verpflichteten Leistungsträger gelten. Er muss zur Erfüllung des Anspruches gegenüber dem Berechtigten (Leistungsempfänger) verpflichtet sein (z.B. kein Erlöschen des Anspruchs, Wegfall wegen Anrechnung auf die Leistung oder Ruhen der Leistung).
Wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger höhere Leistungen erbracht hat, geht dies zu seinen Lasten.
In meinem Fall hat der erstattungsberechtigte Leistungsträger (AFA) 1000 Euro an Leistungen erbracht und der Anspruch auf Krankengeld beträgt nur 470 Euro. Somit wurde eine höhere Leistung durch die AFA erbracht. Die Differenz geht aber lt. der Geschäftsanweisung zu Lasten der AFA und nicht zu meinen Lasten. Die Krankenkasse hätte dem nach auch nur für den Deckungsgleichen Zeitraum 470 Euro erstatten müssen und nicht mehr.
Nun aus der Geschäftsanweisung zu § 48 SGB X.
3.1 Aufhebung in Fällen nach § 142 SGB III
Bei rückwirkender Zuerkennung einer von § 142 SGB III erfassten Leistung (z.B. Krankengeld, Rente), ist der VA sofort mit Wirkung für die Zukunft (§ 37 Abs. 2) nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ganz aufzuheben.
Hat die AA für die Vergangenheit einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger, ist dieser geltend zu machen. Für die Anwendung der Aufhebungsvorschriften ist in diesem Fall kein Raum, denn die gezahlte Leistung der AA gilt durch die Erfüllungsfiktion des § 107 als Leistung des anderen Trägers.
Eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 (oder ggf. § 45) ist nur zulässig, wenn der andere Träger bereits mit befreiender Wirkung an den LE geleistet hat, ohne von der Zahlung der AA-Leistung Kenntnis zu haben. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Aufhebung des VA dann maximal in Höhe der für den deckungsgleichen Zeitraum zuerkannten Leistung des anderen Leistungsträgers erfolgen kann.
Hieraus entnehme ich das bei rückwirkender Zuerkennung einer Leistung ( hier Krankengeld) der Bescheid für die Zukunft aufzuheben ist und nicht wie rückwirkend wie von der AFA beschieden. Bei Rücknahme für die Zukunft wäre die AFA auch noch verpflichtet, gemäß Bewilligungsbescheid vom 27.01.2017, bis zum 08.02.2017 zu leisten (Datum Aufhebungsbescheid).
Die rückwirkende Aufhebung wäre nur zulässig wenn der andere Träger (in dem Fall die Krankenklasse) bereits für den deckungsgleichen Zeitraum Leistungen erbracht hätte. Dies ist nicht der Fall da die Krankenkasse seit dem 14.02.2017 keine Leistungen mehr ausgezahlt hat. Selbst wenn es der Fall wäre dürften auch hiernach nur 470 Euro gefordert werden und nicht 1000 Euro. Abgesehen davon hätte sich die AFA bevor sie den Erstattungsantrag an die erstellt hat bei der Krankenkasse erkundigen müssen welche Leistungen von dort dem Leistungsempfänger zustehen.
Auch das die Leistung der AFA laut Aufhebungsbescheid ruhendgestellt ist dürfte nicht richtig sein. Dies wäre nur dann der Fall wenn ich vor dem Krankengeld ALG 1 bezogen hätte z.B. bei einer Au über 6 Wochen und der Leistungsgewährung der Krankenkasse ab der 7. Woche. Das ist aber nicht der Fall da die AU durchgehend seit Oktober 2015 besteht. Somit hätte der Bewilligungsbescheid m. E. nach komplett aufgehoben werden müssen.
Ich denke das müssten alles sein wenn ich nichts vergessen habe.
Frage:
1. Wie seht Ihr das Ganze und wenn Ihr das anders seht auf welcher Rechtsgrundlage ?
2. Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen ?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen und habt hilfreiche Tips für mich.