die angelegenheit bezüglich Kosten für Umgangsberechtigte ist ja aktuelles thema, ich frag mich aber grad auch mal wie ist das den trotzdem bei gem. sorgerecht.
siehe zitat Fettmakierung?
also wie worde es vor, wärend und nach änderung geregelt?
ist es aktuell somit auch egal ob gem. sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern in bezug nach SGB 2 leistung erhalten?
ich frag mich grad weil seid dem jahr 2012 lebe wir getrennt und Kind is bei Mutter, beide Eltern sorgerecht via sorgerechtserklärung und beide SGB 2 empfänger.
habe nach jahren kürzlich 08.2016
1. rückzahlung fürs jahr 2015
und 11.2016
2. zahlung fürs jahr 2016
erhalten, verwaltungsakt ansich schon 2013 gestartet gehabt.
deswegen frag ich mich, hätte nicht mein Einverständnisses irgendwie erforderlich gewesen sein müssen?
und müssen nicht nachwievor meine zustimmung für andere ansprüche oder ähnliches erforderlich sein müssen?
die beiden rückzahlungen sind Umgangskosten erstattungen und laut JC sind 2012 und 2013 ansprüche nun verjärht und wurden nicht gewährt. 2014 is grad in prüfung.
aber ich frag mich ob ich nicht eigenklich wegen gem. sorgerecht und kein Einverständnisses gegeben habe hier trotzdem leistung gelten machen kann. es dürfte doch ansich rechtswidirig leistung ohne zustimmung an die Mutter gezahlt wurden sein oder?
muss man nicht in den Anträgen an verschiedenen stellen diese angaben machen wegen gem. sorgerecht?
vorher?
nachher?
aktuell?
hatte glaube ich mal in einem Fachliche Hinweise PDF file was von sorgeberechtigten gelesen finde es leider nicht mehr und weiß nicht ob und wie der stand is.
würd mich freun wenn jemand infos hat....
P.S. sollte es schon dies bezüglich ein thread im forum geben BITTE verweisen und entschuldigt....
MFG
siehe zitat Fettmakierung?
2. Bedarfskosten der Kinder während der Umgangszeit
Auch der Ersatz der Kosten der Kinder (Essen usw.) während der Umgangszeit kann bei dem für den Umgangsberechtigten zuständigen Jobcenter geltend gemacht werden. Das Problem hierbei war bisher, dass es sich dabei um Ansprüche der Kinder handelt. Allgemein gilt, dass Ansprüche der Kinder grds. nur von deren Sorgeberechtigten geltend gemacht werden können. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, bedarf es des Einverständnisses beider Elternteile, § 1629 Abs. 1 BGB.
also wie worde es vor, wärend und nach änderung geregelt?
ist es aktuell somit auch egal ob gem. sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern in bezug nach SGB 2 leistung erhalten?
ich frag mich grad weil seid dem jahr 2012 lebe wir getrennt und Kind is bei Mutter, beide Eltern sorgerecht via sorgerechtserklärung und beide SGB 2 empfänger.
habe nach jahren kürzlich 08.2016
1. rückzahlung fürs jahr 2015
und 11.2016
2. zahlung fürs jahr 2016
erhalten, verwaltungsakt ansich schon 2013 gestartet gehabt.
deswegen frag ich mich, hätte nicht mein Einverständnisses irgendwie erforderlich gewesen sein müssen?
und müssen nicht nachwievor meine zustimmung für andere ansprüche oder ähnliches erforderlich sein müssen?
die beiden rückzahlungen sind Umgangskosten erstattungen und laut JC sind 2012 und 2013 ansprüche nun verjärht und wurden nicht gewährt. 2014 is grad in prüfung.
aber ich frag mich ob ich nicht eigenklich wegen gem. sorgerecht und kein Einverständnisses gegeben habe hier trotzdem leistung gelten machen kann. es dürfte doch ansich rechtswidirig leistung ohne zustimmung an die Mutter gezahlt wurden sein oder?
muss man nicht in den Anträgen an verschiedenen stellen diese angaben machen wegen gem. sorgerecht?
vorher?
nachher?
aktuell?
hatte glaube ich mal in einem Fachliche Hinweise PDF file was von sorgeberechtigten gelesen finde es leider nicht mehr und weiß nicht ob und wie der stand is.
würd mich freun wenn jemand infos hat....
P.S. sollte es schon dies bezüglich ein thread im forum geben BITTE verweisen und entschuldigt....
MFG