Aras
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Hallo,
innerhalb der ersten sechs Monate einer Arbeitslosigkeit sind Arbeitsangebote unzumutbar, wenn sie einen bestimmten Satz unter dem ALG1 Bemessungsentgelt liegen.
Jetzt ist der Fall, ich ich über die 6 Monate hinaus bin, die ersten knapp fünf Monate aber vor über zwei Jahren waren und zwar nach § 125, also weil ich ausgesteuert wurde und auf den Beginn einer Reha geartet habe. Vermutlich zählt es aber zu dieser Frist dazu, oder?
innerhalb der ersten sechs Monate einer Arbeitslosigkeit sind Arbeitsangebote unzumutbar, wenn sie einen bestimmten Satz unter dem ALG1 Bemessungsentgelt liegen.
Jetzt ist der Fall, ich ich über die 6 Monate hinaus bin, die ersten knapp fünf Monate aber vor über zwei Jahren waren und zwar nach § 125, also weil ich ausgesteuert wurde und auf den Beginn einer Reha geartet habe. Vermutlich zählt es aber zu dieser Frist dazu, oder?