Frage zur Anrechnung nach Auszug aus Ehelicher Wohnung

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Chameleon

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Hallo zusamme,

ein Freund ist zum 01.12.2017 aus der gemeinsamen Wohnung seiner Frau ausgezogen.

Hat dann in der neuen Stadt ALGII beantragt.

Nun den Bescheid bekommen und für Dezember wurde die Regelleistung zwecks Rückzahlung an das alte Jobcenter einbehalten.

Nun ist er aber zum 01.12 bereits in die neue Wohnung gezogen. Das Geld ging an das Konto seiner Frau, worüber er keine Vollmacht hat und hat somit auch keinen Cent davon gesehen.

Ist hier ein Widerspruch Erfolg versprechend?

Zur Ergänzung, die Frau hat natürlich ihrerseits dem. Jobcenter den Auszug mitgeteilt. Ein Erstattungsbescheid ist hier noch nicht eingegangen.
 

Chameleon

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Ich bräuchte hier bitte nochmals Hilfe und nochmal eine kleine Zusammenfassung:

Ich bin zum 01.12.2017 aus der ehelichen Wohnung auszgezogen in ein anderes Bundesland. Habe dort beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf ALG II gestellt. Im Januar auch den Bescheid erhalten, allerdings haben die automatisch die Auszahlung des alten Jobcenters angerechnet. Das Geld ging hier aber auf das Konto meiner Frau. Davon habe ich nix gesehen, da ich ja bereits am 01.12.2017 woanders gelebt habe (auf Papieren, eigentlich schon vorher bei den Eltern, aber das vergessen wir).

Nun habe ich dagegen Widerspruch eingelegt und den Bescheid erhalten. Die sagen kurz zusammen gefasst, na wenn du kein Zugriff auf das Konto mit deiner Frau hattest, können wir dir nicht helfen, hättest du an das alte Jobcenter dich wenden müssen.

ich verstehe das nicht, wieso soll ich mich an das alte Jobcenter für den Monat wenden, wo schon das neue (aktuelle) für mich zuständig ist?
 
E

ExitUser

Gast
Heftig, du hast ja bisher gar keine Antwort erhalten.

Ich bin zum 01.12.2017 aus der ehelichen Wohnung auszgezogen in ein anderes Bundesland.

Das Alg wird im Voraus bezahlt, demnach hast du das Geld für Dez. Ende Nov. bekommen und das ging auf das Konto deiner Frau.
Die hat es eingesackt.
Daher ist das leider eine Sache zw. dir und ihr.
Das JC könnte da sebst wenn es wollte leider nichts machen.
Dess die Leistungen für Dez. hast du ja bekommen.

Du hast also nur Anspruch ggü. deiner EX.
Das müsstest du einklagen, wenn sie es nicht raus rückt.
Wie da die Chancen stehen, brauche ich wohl nix dazu sagen :(

Im Januar auch den Bescheid erhalten, allerdings haben die automatisch die Auszahlung des alten Jobcenters angerechnet.

Hat das alte JC etwa auch für Jan an deine Ex gezahlt?

Nun habe ich dagegen Widerspruch eingelegt und den Bescheid erhalten. Die sagen kurz zusammen gefasst, na wenn du kein Zugriff auf das Konto mit deiner Frau hattest, können wir dir nicht helfen, hättest du an das alte Jobcenter dich wenden müssen.

Da muss man den Bescheid des neuen JC sehen, sonst kann man da nichts genaues sagen.
Lade den mal anonymisiert hoch, lass aber das Datum stehen, oder schreib, von wann der Widerspruchsbescheid ist.

ich verstehe das nicht, wieso soll ich mich an das alte Jobcenter für den Monat wenden, wo schon das neue (aktuelle) für mich zuständig ist?

Ab wann, also für welchen Monat hat das neue JC an dich gezahlt?

Hier kannst du dir die Fachlichen Hinweise (FH), bzw. Weisungen anschauen zu den einzelnen §§. Das hilft oft zu kontrollieren, ob das JC korrekt handelt. Weisungen nach Rechtsnormen - Bundesagentur fur Arbeit

Hier die FH bei Umzug in eine andere Zuständigkeit
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba016217.pdf

Es hat auch Auswirkungen, wann man den Auszug gemeldet hat. Zumindest, wenn man ohne Zusicherung umgezogen ist.
Hat man Zusicherung beantragt, wissen die JC ja den Umzugstermin. Früher waren die beiden JC zur Zusammenarbeit verpflichtet, das wurde anscheinend raus genommen.

Mal das Wichtigste für dich zusammengefasst:
(36.19)
(3) Deshalb sind die Zahlungen durch den abgebenden Träger
grundsätzlich erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Vom
aufnehmenden Träger sind Leistungen frühestens ab dem Folgemo-
nat zu zahlen (siehe auch Rz. 36.23).
(36.21)
(5) Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und
Rückforderung der gezahlten Leistungen ab dem Tag des Umzugs
allein aufgrund des Zuständigkeitswechsels kommt nicht in Be-
tracht, da § 36 keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage bildet.
(36.23)
(7) Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sind Leistungen durch den
aufnehmenden Träger frühestens ab dem Zeitpunkt der Zahlungs-
einstellung zu erbringen.
(36.25)
(9) Nach der Meldung der leistungsberechtigten Person sind die
Leistungen durch den aufnehmenden Träger unter Beachtung der
Rz. 36.19 bis 36.23 weiter zu zahlen.
 
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