Heftig, du hast ja bisher gar keine Antwort erhalten.
Ich bin zum 01.12.2017 aus der ehelichen Wohnung auszgezogen in ein anderes Bundesland.
Das Alg wird im Voraus bezahlt, demnach hast du das Geld für Dez. Ende Nov. bekommen und das ging auf das Konto deiner Frau.
Die hat es eingesackt.
Daher ist das leider eine Sache zw. dir und ihr.
Das
JC könnte da sebst wenn es wollte leider nichts machen.
Dess die Leistungen für Dez. hast du ja bekommen.
Du hast also nur Anspruch ggü. deiner EX.
Das müsstest du einklagen, wenn sie es nicht raus rückt.
Wie da die Chancen stehen, brauche ich wohl nix dazu sagen
Im Januar auch den Bescheid erhalten, allerdings haben die automatisch die Auszahlung des alten Jobcenters angerechnet.
Hat das alte
JC etwa auch für Jan an deine Ex gezahlt?
Nun habe ich dagegen
Widerspruch eingelegt und den Bescheid erhalten. Die sagen kurz zusammen gefasst, na wenn du kein Zugriff auf das Konto mit deiner Frau hattest, können wir dir nicht helfen, hättest du an das alte Jobcenter dich wenden müssen.
Da muss man den Bescheid des neuen
JC sehen, sonst kann man da nichts genaues sagen.
Lade den mal anonymisiert hoch, lass aber das Datum stehen, oder schreib, von wann der Widerspruchsbescheid ist.
ich verstehe das nicht, wieso soll ich mich an das alte Jobcenter für den Monat wenden, wo schon das neue (aktuelle) für mich zuständig ist?
Ab wann, also für welchen Monat hat das neue
JC an dich gezahlt?
Hier kannst du dir die Fachlichen Hinweise (FH), bzw. Weisungen anschauen zu den einzelnen §§. Das hilft oft zu kontrollieren, ob das
JC korrekt handelt.
Weisungen nach Rechtsnormen - Bundesagentur fur Arbeit Hier die FH bei Umzug in eine andere Zuständigkeit
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba016217.pdf Es hat auch Auswirkungen, wann man den Auszug gemeldet hat. Zumindest, wenn man ohne Zusicherung umgezogen ist.
Hat man Zusicherung beantragt, wissen die
JC ja den Umzugstermin. Früher waren die beiden
JC zur Zusammenarbeit verpflichtet, das wurde anscheinend raus genommen.
Mal das Wichtigste für dich zusammengefasst:
(36.19)
(3) Deshalb sind die Zahlungen durch den abgebenden Träger
grundsätzlich erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Vom
aufnehmenden Träger sind Leistungen frühestens ab dem Folgemo-
nat zu zahlen (siehe auch Rz. 36.23).
(36.21)
(5) Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und
Rückforderung der gezahlten Leistungen ab dem Tag des Umzugs
allein aufgrund des Zuständigkeitswechsels kommt nicht in Be-
tracht, da § 36 keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage bildet.
(36.23)
(7) Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sind Leistungen durch den
aufnehmenden Träger frühestens ab dem Zeitpunkt der Zahlungs-
einstellung zu erbringen.
(36.25)
(9) Nach der Meldung der leistungsberechtigten Person sind die
Leistungen durch den aufnehmenden Träger unter Beachtung der
Rz. 36.19 bis 36.23 weiter zu zahlen.