Moin Moin an allle Forenmitglieder
ich habe eine Frage bezüglich §22 Absatz 1 Satz 4 SGB II
Folgender Hintergrund: Ich habe gegen einen Bescheid vom Juni 2007 Widerspruch eingelegt, wegen Herausnahme meiner Tochter aus der BG. Nun ist in diesem Monat ursprünglich auch die Betriebskostennachzahlung eingerechnet gewesen.
Meinem Widerspruch, wegen Herausnahme aus der BG, wurde nicht stattgegeben und zudem eine eventuelle Aufhebung und Erstattung durch das Jobcenter, für die Betriebskostennachzahlung in Aussicht gestellt.
Begründet wird das so:
"Die vom Vermieter geltend gemachte Nebenkostennachzahlung in Höhe von **** Euro ausweislich der Vermieterabrechnung vom Mai 2007 wird im Juni 2007 nummehr nicht berücksichtigt, da § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II besagt, dass Nachzahlungen, die den Wohnkosten zuzuordnen sind, bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung bei der SGB II-Leistungsbetrachtung zu berücksichtigen sind."
Können die jetzt die Nachzahlung von mir zurück verlangen?
Gruß Tasha
ich habe eine Frage bezüglich §22 Absatz 1 Satz 4 SGB II
Was bedeutet der von mir hervorgehobene Satz in der Praxis?§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
Folgender Hintergrund: Ich habe gegen einen Bescheid vom Juni 2007 Widerspruch eingelegt, wegen Herausnahme meiner Tochter aus der BG. Nun ist in diesem Monat ursprünglich auch die Betriebskostennachzahlung eingerechnet gewesen.
Meinem Widerspruch, wegen Herausnahme aus der BG, wurde nicht stattgegeben und zudem eine eventuelle Aufhebung und Erstattung durch das Jobcenter, für die Betriebskostennachzahlung in Aussicht gestellt.
Begründet wird das so:
"Die vom Vermieter geltend gemachte Nebenkostennachzahlung in Höhe von **** Euro ausweislich der Vermieterabrechnung vom Mai 2007 wird im Juni 2007 nummehr nicht berücksichtigt, da § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II besagt, dass Nachzahlungen, die den Wohnkosten zuzuordnen sind, bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung bei der SGB II-Leistungsbetrachtung zu berücksichtigen sind."
Können die jetzt die Nachzahlung von mir zurück verlangen?
Gruß Tasha