Meine Nachbarin (40 Jahre) und Sohn (21 Jahre) beziehen beide Alg 2. Sie erhält 351 Euro und der Sohn 281 Euro pro Monat Regelleistung. Der Sohn hat bis Dezember noch Kindergeld bezogen, aber da er im Dezember 21 Jahre geworden ist, bekommt er diese Leistung ab Januar nicht mehr.
Sie bewohnen eine 60m² Wohnung und die Mietkosten betragen 385 Euro. Grundmiete 261 Euro, Betriebskosten 74 Euro und Heizkosten 50 Euro.
Im Bewilligungsbescheid bis Dezember 2008 wurden für beide je 188,00 Euro (zusamen 376,00 Euro), ab Januar für sie 186,53 Euro und ihm 186,54 Euro (zusammen 373,07 Euro) für Unterkunft und Heizung bewilligt.
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Sie hatte Widerspruch gegen diesen Bescheid Anfang Dezember eingelegt und heute den Widerspruchsbescheid im Kasten:
"...Beinhalten die Heizkosten einen nicht gesonderten ausgewiesenen Anteil für die Aufbereitung des Warmwassers, ist entsprechend dem Urteil des BSG vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07R) von den Kosten der Unterkunft der Warmwasseranteil, der als Bestandteil der Regelleistung gewährt wird, abzusetzen. Für die Wiederspruchsführerin beträgt dieser Anteil 6,63 Euro und für den Sohn 5,30 Euro. Der Warmwasseranteil kann nicht zusätzlich als bedarf anerkannt werden, sondern ist aus der Regelleistung zu bestreiten. Von den Heizkosten ist der Warmwasseranteil in Höhe von insgesammt 11,93 abzusetzen.
Es ergibt sich eine zu gewährende Gesamtmiete von 373,07 Euro...."
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Warum müssen sie jetzt 11,93 Euro Warmwasseranteil zahlen, denn 18% Warmwasserpauschale von 50 Euro Heizkosten sind nach unser beider Ansicht 9,00 Euro!?
Wir danken für Eure Hilfe
Sie bewohnen eine 60m² Wohnung und die Mietkosten betragen 385 Euro. Grundmiete 261 Euro, Betriebskosten 74 Euro und Heizkosten 50 Euro.
Im Bewilligungsbescheid bis Dezember 2008 wurden für beide je 188,00 Euro (zusamen 376,00 Euro), ab Januar für sie 186,53 Euro und ihm 186,54 Euro (zusammen 373,07 Euro) für Unterkunft und Heizung bewilligt.
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Sie hatte Widerspruch gegen diesen Bescheid Anfang Dezember eingelegt und heute den Widerspruchsbescheid im Kasten:
"...Beinhalten die Heizkosten einen nicht gesonderten ausgewiesenen Anteil für die Aufbereitung des Warmwassers, ist entsprechend dem Urteil des BSG vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07R) von den Kosten der Unterkunft der Warmwasseranteil, der als Bestandteil der Regelleistung gewährt wird, abzusetzen. Für die Wiederspruchsführerin beträgt dieser Anteil 6,63 Euro und für den Sohn 5,30 Euro. Der Warmwasseranteil kann nicht zusätzlich als bedarf anerkannt werden, sondern ist aus der Regelleistung zu bestreiten. Von den Heizkosten ist der Warmwasseranteil in Höhe von insgesammt 11,93 abzusetzen.
Es ergibt sich eine zu gewährende Gesamtmiete von 373,07 Euro...."
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Warum müssen sie jetzt 11,93 Euro Warmwasseranteil zahlen, denn 18% Warmwasserpauschale von 50 Euro Heizkosten sind nach unser beider Ansicht 9,00 Euro!?
Wir danken für Eure Hilfe