Hallo,
ich hätte mal eine allgemeine Frage zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III bzw. nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Bezug auf die GA § 45 SGB III - MAG vom 20.01.2012 und dem eigentlichen Recht auf Vergütung bei "beruflicher Erprobung" bzw. Probearbeiten.
Bei "beruflicher Erprobung" sprich monatelangem Probearbeiten in Verbindung mit oben genannten Maßnahmen über einen Träger wird ja gewöhnlich keine Vergütung gewährt.
Laut Arbeitsrecht hätte man aber bei Erbringung einer Arbeitsleistung Anspruch auf eine Gegenleistung in Form einer finanziellen Vergütung.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird eigentlich eine Vergütung verweigert bzw. ausgeschlossen ?
Wo steht im §45 SGB III, dass Maßnahmen bei Arbeitgebern unentgeltlich zu erfolgen haben ? Dies ist hier in keiner Form geregelt, schließt also auch nicht den Anspruch auf Vergütung aus.
In der GA § 45 SGB III - MAG steht unter Punkt 45.10 Tätigkeit im Betrieb nur folgendes :
45.10 Tätigkeiten im Betrieb
(1) Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die i.d.R. Entgelt gezahlt wird.
Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen
aufzufangen. Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers für die im Rahmen der Maßnahme erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen.
Mal abgesehen davon, dass sich in der Regel seitens des Trägers/Arbeitgebers nicht an die Weisung gehalten wird und der eLB normal zur Arbeit herangezogen wird, wie ist hier der Satz
"Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers für die im Rahmen der Maßnahme erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen." zu verstehen ?
Da eine GA nur eine Anweisung und kein Gesetz ist, dürfte diese "Regelung" bei Erbringung einer Arbeitsleistung so nicht rechtens sein, oder ?
Wie ist hier nun die aktuelle Rechtslage ?
Hat man bei "beruflicher Erprobung" oder "Praktika" bei MAT/MAG nun Anspruch auf Vergütung oder nicht ?
Und wenn angeblich nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage ? (Bitte Paragraphen nennen, Danke !)
PS:
Interessant ist übrigens auch die HEGA 07-2012 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III).
In dieser heißt es: "Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, dass die/der Teilnehmer/in allein zur Arbeitsleistung ohne Betreuung eingesetzt wird."
Und in der GA § 45 SGB III heißt es bei Punkt 45.11 Anforderungen an den Arbeitgeber:
"Eine betriebliche Maßnahme kann nur unter den Bedingungen erfolgen, dass Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers durch eine Fachkraft erfolgen"
Bedeutet dies im Umkehrschluss nun, dass MAG´s (unabhängig von dem Thema Probearbeit/Vergütung) ohne Betreuung durch eine Fachkraft eigentlich rechtswidrig und nicht zumutbar sind ?
In der Regel wird man ja in solchen Maßnahmen bei Arbeitgebern nur als Arbeitspferd eingesetzt nach dem Motto "...da, mach mal."
ich hätte mal eine allgemeine Frage zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III bzw. nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Bezug auf die GA § 45 SGB III - MAG vom 20.01.2012 und dem eigentlichen Recht auf Vergütung bei "beruflicher Erprobung" bzw. Probearbeiten.
Bei "beruflicher Erprobung" sprich monatelangem Probearbeiten in Verbindung mit oben genannten Maßnahmen über einen Träger wird ja gewöhnlich keine Vergütung gewährt.
Laut Arbeitsrecht hätte man aber bei Erbringung einer Arbeitsleistung Anspruch auf eine Gegenleistung in Form einer finanziellen Vergütung.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird eigentlich eine Vergütung verweigert bzw. ausgeschlossen ?
Wo steht im §45 SGB III, dass Maßnahmen bei Arbeitgebern unentgeltlich zu erfolgen haben ? Dies ist hier in keiner Form geregelt, schließt also auch nicht den Anspruch auf Vergütung aus.
In der GA § 45 SGB III - MAG steht unter Punkt 45.10 Tätigkeit im Betrieb nur folgendes :
45.10 Tätigkeiten im Betrieb
(1) Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die i.d.R. Entgelt gezahlt wird.
Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen
aufzufangen. Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers für die im Rahmen der Maßnahme erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen.
Mal abgesehen davon, dass sich in der Regel seitens des Trägers/Arbeitgebers nicht an die Weisung gehalten wird und der eLB normal zur Arbeit herangezogen wird, wie ist hier der Satz
"Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers für die im Rahmen der Maßnahme erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen." zu verstehen ?
Da eine GA nur eine Anweisung und kein Gesetz ist, dürfte diese "Regelung" bei Erbringung einer Arbeitsleistung so nicht rechtens sein, oder ?
Wie ist hier nun die aktuelle Rechtslage ?
Hat man bei "beruflicher Erprobung" oder "Praktika" bei MAT/MAG nun Anspruch auf Vergütung oder nicht ?
Und wenn angeblich nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage ? (Bitte Paragraphen nennen, Danke !)
PS:
Interessant ist übrigens auch die HEGA 07-2012 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III).
In dieser heißt es: "Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, dass die/der Teilnehmer/in allein zur Arbeitsleistung ohne Betreuung eingesetzt wird."
Und in der GA § 45 SGB III heißt es bei Punkt 45.11 Anforderungen an den Arbeitgeber:
"Eine betriebliche Maßnahme kann nur unter den Bedingungen erfolgen, dass Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers durch eine Fachkraft erfolgen"
Bedeutet dies im Umkehrschluss nun, dass MAG´s (unabhängig von dem Thema Probearbeit/Vergütung) ohne Betreuung durch eine Fachkraft eigentlich rechtswidrig und nicht zumutbar sind ?
In der Regel wird man ja in solchen Maßnahmen bei Arbeitgebern nur als Arbeitspferd eingesetzt nach dem Motto "...da, mach mal."