Frage zu Einkommensberechnung von Unternehmer

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gwenaip

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18 Feb 2018
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Hallo,
ich habe hier einen komplex gelagerten Fall und möchte euch dazu um Tipps und eure Meinung bitten.


Fritz ist Unternehmer.
Im Jahr 2017 hat Fritz einen PKW für sein Unternehmen angeschafft. Der Kaufpreis enthält ca. 3000 EUR Umsatzsteuer. Sowohl der Kaufpreis, als auch die darin enthaltene Umsatzsteuer, sind per Darlehn finanziert und werden in laufenden monatlichen Raten abbezahlt.
Im Jahr 2018 bekommt Fritz vom Finanzamt ca. 3000 EUR Umsatzsteuer (für das KFZ) erstattet.


Problem:
Anschaffung des KFZ und Umsatzsteuererstattung liegen in unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen.


Die Frage ist nun, sind die 3000,- EUR Umsatzsteuererstattung als Einkommen zu berücksichtigen?
Fritz ist sich da nicht ganz sicher... denn, die Umsatzsteuer wurde über ein Darlehen finanziert. Fritz zahlt monatliche Raten für die Umsatzsteuererstattung an den Darlehnsgeber. Die Umsatzsteuererstattung ist somit ein "umgewandeltes Darlehn", welches Fritz weiterhin dem Darlehnsgeber schuldig ist und in monatlichen Raten, an ihn abzahlen muss.

Fritz hat lediglich einen Teil der Darlehnsumme, welche aus dem KFZ besteht, durch die Steuererstattung in Bargeld umgewandelt. Gesamtschuldnerisch ändert sich an Fritz Vermögenssituation dadurch jedoch nichts. Fritz schuldet das Geld weiterhin dem Darlehnsgeber und wird durch die Steuererstattung somit um keinen Cent reicher.


Das Problem kann, je nach Bewertung, massive Folgen haben..
Während Fritz den Erbwerb des KFZ mit ca. 15000 EUR inkl. Umsatzsteuer geplant hat, und somit nur 12.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) zu Buche schlagen...
Könnte sich die Anschlaffung des KFZ nun auf Unkosten in Höhe von 18.000 EUR belaufen, falls die (finanzierte) Umsatzsteuererstattung vom Jobcenter als Einkommen angerechnet wird.
 
Bezieht Fritz aufstockende Leistungen nach dem SGB 2?

ja...

ein weiterer Denkansatz wäre folgender:
Das Geld aus der Vorsteuererstattung wurde gemäß Zuflussprinzip bereits im Jahr 2017 berücksichtigt, als das Darlehen gewährt wurde. Somit wäre es untauglich die Vorsteuer nun im Jahr 2018 erneut als Einkommen anzurechnen. Das Geld wurde lediglich umgewandelt und war bereits 2017 vorhanden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Rein meine Gedankengänge:

Fritz hat ein zweckgebundenes Darlehn aufgenommen und daraus eine Anschaffung getätigt. Also den Kaufpreis zu 100% (Nettokaufpreis + MwSt.) aus dem Darlehen bedient.

Er bedient das Darlehen als Betriebsausgabe aus den laufenden Gewinnen.

Dann hat er eine Steuererstattung über die Vorsteuer erhalten, die aus dem Darlehen bezahlt wurde.

Diese könnte er, und empfehle ich, als Sonderzahlung wieder ins Darlehen zurück führen.

Die MwSt. wurde aus dem Darlehen bezahlt und wird jetzt wieder erstattet, also gehört dies wieder ins Darlehen zurück.

Die Dauer der Ratenzahlungen verringert sich, also hat das Unternehmen/der Unternehmer nach kürzerer Zeit wieder liquide Mittel um sein EInkommen zu erhöhen.

Für das Amt ein Nullsummenspiel. Für den Einzelunternehmer kein anrechenbares Einkommen.

Warum ist dies für das Amt ein Nullsummenspiel? Wird die VSt. als Einkommen angerechnet, verringert sich jetzt die Leistung und verlängert sich gleichzeitig um die Anzahl der zu zahlenden Raten, die durch die Sonderzahlung eingespart werden könnten. Wird die Vorsteuer nicht angerechnet, verringert sich die Anzahl der Monate mit der Leistungsgewährung.

Zusammengefasst: Das Darlehen war eine zweckgebundenes Darlehen im Unternehmen, die Vorsteuer wurde daraus gezahlt, die Vorsteuer wird erstattet, da die Vorsteuer zweckgebunden war, gehört sie weiterhin zum Darlehen und muss zurückgeführt werden.
 
Wenn du keine Antwort zum Thema hast, halt dich bitte fern.
Moin @gwenaip

Auch wenn du mittlerweile eine erhellende Antwort von @Solanus erhalten hast, erlaube ich es mir trotzdem zu deinem Umgangsstil folgenden Kommentar abzugeben.

Sorry, schön den Ball flach halten und immer daran denken, dass sich hier im Forum Leute aufhalten, die sich in ihrer Freizeit mit ihren gegebenen Information für die hier Anwesenden engagieren. Dass diese Aussagen hin und wieder auch mal inkorrekt sein könnten, sollte dir durchaus auch bewusst sein, wenn du dich in diesem offenen Forum aufhältst. Du hättest dich ggf. erst einmal als neuer Nutzer besser einlesen sollen, um zu sehen, wie hier der gegenseitigen Umgang miteinander von statten geht.

Wenn du der Meinung bist, hier nur 100 % richtige/korrekte Informationen ziehen zu können, empfehle ich dir, besser den Kontakt zu einem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt aufzunehmen.
 
Es steht doch eindeutig im Text, dass das per Darlehen finanziert wird.

:sorry:, aber wie kann jemand, der mit ALG 2 aufstocken muss, ein Darlehen für ein Auto im Wert von ca. 18000,00 EUR erhalten? Welche Bank vergibt solche Darlehen?

Ich bezweifel daher die Angabe, dass Fritz ALG 2 -Bezieher ist. Daher hatte ich im Hinterkopf, dass deine Frage eher in einem Forum für Steuerfragen besser aufgehoben wäre.
 
Moin @gwenaip

Auch wenn du mittlerweile eine erhellende Antwort von @Solanus erhalten hast, erlaube ich es mir trotzdem zu deinem Umgangsstil folgenden Kommentar abzugeben.

Sorry, schön den Ball flach halten und immer daran denken, dass sich hier im Forum Leute aufhalten, die sich in ihrer Freizeit mit ihren gegebenen Information für die hier Anwesenden engagieren. Dass diese Aussagen hin und wieder auch mal inkorrekt sein könnten, sollte dir durchaus auch bewusst sein, wenn du dich in diesem offenen Forum aufhältst. Du hättest dich ggf. erst einmal als neuer Nutzer besser einlesen sollen, um zu sehen, wie hier der gegenseitigen Umgang miteinander von statten geht.

Wenn du der Meinung bist, hier nur 100 % richtige/korrekte Informationen ziehen zu können, empfehle ich dir, besser den Kontakt zu einem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt aufzunehmen.


Es geht sich nicht unbedingt um die korrektheit der Antwort, sondern um den Repekt vor dem Gesprächspartner. Die Art und Weise der Fragestellung von erwerbssuchend bezeugt, dass er das Thema nicht vernünftig gelesen hat oder bewusst spitzfindig verdreht.
Ernsthaft? Ein ALG 2 -Aufstocker kann sich ein Fahrzeug zu einem Bruttopreis von ca. 18000,00 EUR leisten? Wie hat er das seinem SB erklärt?

Auch seine letzte Antwort basiert auf Unterstellungen.
, aber wie kann jemand, der mit ALG 2 aufstocken muss, ein Darlehen für ein Auto im Wert von ca. 18000,00 EUR erhalten? Welche Bank vergibt solche Darlehen? Ich bezweifel daher die Angabe, dass Fritz ALG 2 -Bezieher ist.

Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass der User erwerbssuchend sich hilfreich am Thema beteiligt. Vielmehr nutzt er mein Fragethema, um neben der Sache herumzustänkern und verwässert das eigentliche Anliegen. Auch im Nachbarthema bzgl. epost, wurde meine Antwort vom User erwerbssuchend unnötigerweise zerpflückt und falsche behauptungen in die welt gestreut.


@ erwerbssuchend...
wo habe ich etwas von einer Bank geschrieben?
was gibt dir das recht, mich anhand von unterstellungen anzugreifen?
 
Es geht sich nicht unbedingt um die korrektheit der Antwort, sondern um den Repekt vor dem Gesprächspartner. Die Art und Weise der Fragestellung von erwerbssuchend bezeugt, dass er das Thema nicht vernünftig gelesen hat oder bewusst spitzfindig verdreht.

Gut, du möchtest Respekt, dann verlange ich das auch. Dies fängt dann schonmal damit an, dass man die Nicknames richtig schreibt :wink:

Ich gebe zu, dass ich mich im Thema der Selbstständigen nicht auskenne. Ich kann mir jedoch den von dir geschilderten Sachverhalt nur schwer vorstellen. Normalerweise darf man auch als Aufstocker nur ein Kfz im Wert von bis zu 7500,00 EUR besitzen. Dies müsste analog eigentlich auch für Selbstständige in ALG 2 gelten. Von diesem mir bekannten Sachstand bin ich bei meiner Antwort ausgegangen.

Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass der User erwerbssuchend sich hilfreich am Thema beteiligt. Vielmehr nutzt er mein Fragethema, um neben der Sache herumzustänkern und verwässert das eigentliche Anliegen. Auch im Nachbarthema bzgl. epost, wurde meine Antwort vom User erwerbssuchend unnötigerweise zerpflückt und falsche behauptungen in die welt gestreut.

Wo stänkere ich rum und wo habe ich jenem Thema falsche Behauptungen gestreut?

wo habe ich etwas von einer Bank geschrieben?
was gibt dir das recht, mich anhand von unterstellungen anzugreifen?

Dann wäre es für das Verständnis dieses Threads hilfreich, wenn du darlegst, wie ein Aufstocker an ein Darlehen im Wert von ca. 18000,00 EUR für ein Kfz bekommt, welches nicht vom JC als Einkommen angerechnet wird. Handelt es sich dabei um einen PKW oder um welche Fahrzeugklasse handelt es sich? Vielleicht wäre dies auch für andere Selbstständige im Bezug von ALG 2 interessant und hilfreich.
 
Nur um Gemecker vorzubeugen, ob ich hier wirklich helfen kann weiß ich nicht. Auch nur meine Gedanken dazu.

Rein meine Gedankengänge:
Dann hat er eine Steuererstattung über die Vorsteuer erhalten, die aus dem Darlehen bezahlt wurde.
Diese könnte er, und empfehle ich, als Sonderzahlung wieder ins Darlehen zurück führen.

Die MwSt. wurde aus dem Darlehen bezahlt und wird jetzt wieder erstattet, also gehört dies wieder ins Darlehen zurück.

Da das JC strikt nach dem Zuflussprinzip vorgeht, bin ich da nicht sehr zuversichtlich, dass die das mitmachen.
Ust und Vorsteuer sind in der EKS immer als Ausgaben/Einnahmen zu erfassen.
Und als Betriebsausgabe werden sie die Sondertilgung vermutlich auch nicht anerkennen.
Auch ist nicht sicher, ob abschlagsfreie Sondertilgungen im Vertrag vorgesehen sind. Dann zahlt er evtl. Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Dauer der Ratenzahlungen verringert sich, also hat das Unternehmen/der Unternehmer nach kürzerer Zeit wieder liquide Mittel um sein EInkommen zu erhöhen.
Warum ist dies für das Amt ein Nullsummenspiel? Wird die VSt. als Einkommen angerechnet, verringert sich jetzt die Leistung und verlängert sich gleichzeitig um die Anzahl der zu zahlenden Raten, die durch die Sonderzahlung eingespart werden könnten. Wird die Vorsteuer nicht angerechnet, verringert sich die Anzahl der Monate mit der Leistungsgewährung.

Ob die deine Gedankengänge überhaupt verstehen und auch von den Regelungen abweichen dürfen? Zudem rechnen die immer damit, dass sich die Leistungen verringern. da das Ziel ist, dass das Unternehmen tragfähig werden soll.

Die Frage ist nun, sind die 3000,- EUR Umsatzsteuererstattung als Einkommen zu berücksichtigen?
Ust und Vorsteuer sind in der EKS immer als Einnahmen/Ausgaben zu erfassen.

Die Frage für mich ist.
Wurde das teure Auto bei Anschaffung als Betriebsausgaben ünerhaupt anerkannt?

Darlehen und die damit getätigten Ausgaben fließen nicht in die Gewinnermittlung ein, wohl aber die Beträge, die zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sowie die für das Darlehen anfallenden Schuldzinsen.

Daher musste damals eigentlich auch die Vorsteuer außen vor bleiben.
Oder wurde die Vorsteuer damals in der EKS angegeben?

Falls ja wurde diese Vorsteuer (Ausgabe) ja bereits mit der vereinnahmten Ust verrechnet und floss in die Einkommenermittlung im damaligen BWZ ein. Deine Ausgaben 3000 € Vorsteuer wurde also schon berücksichtigt.

Erhältst du sie wieder zurück, gilt das als Einnahme im neuen BWZ.
 
Fritz ist Unternehmer.
Im Jahr 2017 hat Fritz einen PKW für sein Unternehmen angeschafft. Der Kaufpreis enthält ca. 3000 EUR Umsatzsteuer. Sowohl der Kaufpreis, als auch die darin enthaltene Umsatzsteuer, sind per Darlehn finanziert und werden in laufenden monatlichen Raten abbezahlt.
Im Jahr 2018 bekommt Fritz vom Finanzamt ca. 3000 EUR Umsatzsteuer (für das KFZ) erstattet.

Frage: wird das Fahrzeug zu 100% ausschließlich unternehmerisch genutzt?

Von der Beantwortung dieser Frage ist die Höhe des Umsatzsteuerabzugs abhängig. Die Erstattung der USt liegt nämlich bei Firmenfahrzeugen nicht zwingend bei 19%

https://www.steuerberaten.de/tag/kfz/umsatzsteuer/
 
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