Frage bzgl. Einladung zu einer EEJ-Infoveranstaltung

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inisoz

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Hallo,

ein Bekannter von mir bekam eine Einladung zu einer Infoveranstaltung bei einem Beschäftigungsträger. Diese Einladung kam direkt vom Träger und ohne Rechtsmittelbelehrung. Ich bin der Meinung, dass diese dann im Grunde unwirksam ist, oder irre ich mich da? :kinn:

Besonders nett ist die Einleitung in der Einladung: "Sehr geehrter Herr..., sie interessieren sich für eine gemeinnützige Arbeit bei uns usw." Davon kann ebefalls keine Rede sein. Ebeso interessant ist, wo die seine Adresse herhaben .

Gruß
Bernhard
 
Das würde mich auch mal interessieren, wo die die Adresse herhaben, obwohl kann es mir schon denken.
Hab Heide mal den Link zu dem Beitrag hier geschickt.

Ich sehe das aber auch so, dass ohne Rechtsmittelbelehrung nichts passieren sollte, aber mal schauen was Andere dazu sagen.
 
Man müßte sich den Text mal insgesamt anschauen, um wirklich was sagen zu können.

So wie ich das (jetzt) sehe, ist das dann halt keine Zwangszuweisung, und es gibt nicht die Möglichkeit der Kürzung. Dann hätte die Jobcenter endlich mal so gehandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Nämlich entweder per Eingliederungsvereinbarung oder eben freiwillig anzunehmendes Angebot.
 
Na, da hab ich mit meiner meinung ja richtig gelegen.

Die Frage ist dann nur, ob das nicht ne neue Masche ist. Leute zur Infoveranstaltung einladen, und dann versuchen, dass sie freiwillig einen EEj unterschreiben. Wenn dann nicht jeder weiß, dass bei einer solchen Einladung keine Sanktionen drohen, wird der eine oder andere bestimmt aus Angst einen EEj dort annehmen. Das ist aber zur Zeit nur ne Vermutung von mir!
 
Mein Mitbewohner hat auch sone Einladung zu ner Infoveranstaltung zwecks EEJ bekommen! Allerdings mit Rechtsfolgebelehrung.

:motz: Neuste Schikane, der Termin liegt auf einen Sonntag!!!
 
Bernhard, gibt es eine Möglichkeit, den Schrieb Heide anonymisiert zukommen zu lassen? Würde uns schon mal interessieren, was das für eine neue Masche ist.
 
Das ist das Gesetz auf das sich dieser Schrieb bezieht- also EEJ .

Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 16

Leistungen zur Eingliederung



(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches entsprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leistungen nach diesem Buch.


(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbacht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere

1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

2. die Schuldnerberatung,

3. die psychosoziale Betreuung,

4. die Suchtberatung,

5. das Einstiegsgeld nach § 29,

6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.



(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."


(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3 , kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.



Dann noch :





SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Kapitel 6
Datenübermittlung und Datenschutz

§ 51

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen



Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.



( Auch interessant im Zusammenhang mit den Telefonanrufen zur "Datenerhebung" durch Vivento)


Allerdings ist m. E. fragwürdig, ob sich dass überhaupt mit dem Grundgesetz und dem Datenschutz vereibaren lässt?
 
So, hab jetzt mal etwas genauere Informationen bekommen:

Bei der Infoveranstaltung waren wohl so ca. 20 Leute. Erst wurde allgemeines Zeug erzählt, dann gab es Einzelgespräche. Es wurde auch gesagt, dass nach den 10 Monaten eine Festeinstellung sicher ist. Als Arbeit gibt es entweder den S-bahn-Begleitservice (Rotjacken) oder Fahrradservice an Schulen.

Das beste allerdings ist, dass diejenigen, die sich entschlossen haben, einen EEj dort zu machen, sich beim Arbeitsamt nachträglich eine Zuweisung holen sollen. Und das Schlimmste an der ganzen Geschichte ist, dass alle Anwesenden sich für einen EEJ entschieden haben :uebel:
 
inisoz meinte:
So, hab jetzt mal etwas genauere Informationen bekommen:

Bei der Infoveranstaltung waren wohl so ca. 20 Leute. Erst wurde allgemeines Zeug erzählt, dann gab es Einzelgespräche. Es wurde auch gesagt, dass nach den 10 Monaten eine Festeinstellung sicher ist. Als Arbeit gibt es entweder den S-bahn-Begleitservice (Rotjacken) oder Fahrradservice an Schulen.

Das beste allerdings ist, dass diejenigen, die sich entschlossen haben, einen EEj dort zu machen, sich beim Arbeitsamt nachträglich eine Zuweisung holen sollen. Und das Schlimmste an der ganzen Geschichte ist, dass alle Anwesenden sich für einen EEJ entschieden haben :uebel:

Der typische Gruppenzwang. Bloß nicht auffallen...
Warum nicht sofort einstellen? Gibt doch Probezeiten...aber nee, erstmal das Kopfgeld vom Amt abgreifen.
 
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