Hallo,
Vielleicht würde eine Beschwerde beim zuständigen Amts- bzw. Landgericht (Aufsichtsstelle) helfen.
Das könntest Du natürlich versuchen und so ein Beschwerdeverfahren, kostet dich ja ausser Briefporto nix weiter. Daraufhin könnte das Inkasso vom Aufsichtsgericht zur Stellungnahme aufgefordert werden und dann wird man sehen.
Von 11 Gläubigern sind 6 meiner Bitte, der Zusendung einer Forderungsaufstellung, nachgekommen.
Die anderen haben bislang nicht reagiert.
Hat jemand einen Ratschlag was zutun ist, falls sich das Inkasso-Unternehmen (Gläubiger) "tot stellt"?
Es behindert so ja aktiv, den Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Mit der Zeit wird die Angelegenheit ja auch nicht günstiger.
Hatte bislang lediglich Mail-Kontakt mit einem Schuldnerberater und dort kam zurück, dass zur Einleitung eines außergerichtlichen Einigungsversuches alle Forderungsaufstellungen vorliegen sollten.
Hat man für einen außergerichtlichen Einigungsversuch keine Kenntnis über die genaue Höhe der Verbindlichkeiten einzelner Gläubiger und diese oder deren rechtliche Vertreter reagieren auch nicht auf die Bitte der Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung, dann wird ebend deren Forderungshöhe für den AEV erstmal notfalls geschätzt (z.B. Titel plus Summe X), das weiß aber eigentlich auch jede Schuldnerberatung.
Ein Gläubiger/r.Vertreter muß auf die Bitte der Zusendung einer Forderungsaufstellung für einen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht reagieren und könnte sich dazu und auch zum ganzen AEV tatsächlich einfach tot stellen und dieser würde damit sowieso als gescheitert gelten. In solchen Fällen kann man sich eigentlich nur des Gerichts behelfen und stellt somit dort ein förmlichen Insolvenzantrag um dort feststellen zulassen, ob eine Einigung vorliegt oder nicht und wenn die schweigenden und sich tot stellenden Gläubiger nur einen sehr geringen Teil der Gesamtforderungen repräsentieren, hat man damit ggfls. auch gute Chancen.
Reagieren Gläubiger/r.Vertreter auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht und wenns auch nur einer ist, anders als bei einen gerichtlichen (§ 307 Abs. 2 InsO), dann gilt der AEV als gescheitert.
Dieses Scheitern wäre dann Voraussetzung für ein förmlichen Insolvenzantrag bei Gericht (§ 305 InsO). Dieses wird vor Eröffnung prüfen, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch sinnvoll ist, bspw. weil die überwiegende Zahl der Gläubiger (sowohl in Köpfen als auch in Summen) dem AEV zugestimmt hätte. In einem solchen Fall kann und wird das Gericht die Ablehnung/Nichtmeldung dieser einzelnen Gläubiger durch Zustimmung ersetzen (§ 309 InsO).