Tut das BMAS jetzt schon wieder fleißig neues, eigenes, Recht erfinden

oder lese ich den BMAS-Wisch falsch (wo ist da eigtl. die erste Seite?) ?
U.a. lese ich ... (Zitierungen kursiv):
b) Eine Minderung wegen wiederholter Pflichtverletzungen (§ 31a Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II) darf nicht über 30% des maßgeblichen Regelbedarfs hinausgehen. - was soll das heißen? Daß eine "Pflichtverletzung" zwar zukünftig generell nur mehr mit maximal 30% "geandet" werden darf, sich 30% und 30% aber weiterhin ggf. aufsummieren?
c) Leistungsminderungen können zurückgenommen werden, [...]. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern. - Der zweite Satz ist doch kein Deutsch, das ist ja noch schlechter wie meines. °Soll der Satz bedeuten, daß die Sanktion zum Zeitpunkt der "Bin-Geheilt-Erklärung" allermaximalstens seit einem Monat in Kraft sein darf (Bestandskraft?) ? Und wenn das was mit der Bestandskraft zu tun haben sollte, was ist dann in den Fällen in denen keine Bestandskraft eintritt wegen
Widerspruch und Klage? °Oder soll der Satz bedeuten, daß die Sanktion ab dem Zeitpunkt der "Bin-Geheilt-Erklärung" nur mehr maximal 31 weitere Tage andauern darf? Sofern das JC von der Ernsthaftigkeit der Erklärung "überzeugt" ist - und Bock drauf hat zum die Rücknahmeentscheidung umfangreichstens zu begründen? Und nicht länger wie ein Monat in Form (bis zu) 31 Tage, oder in Form (bis zum) Monatswechsel?
[Ebenso]
c) Leistungsminderungen können zurückgenommen werden, wenn sich die Berechtigten nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllt wird. [...]. - °Heißt das daß die JC-Sanktions-Rücknahmeerklärung auch wieder zurückgenommen werden kann? °Mir bereitet zudem das Wörtchen ´nachhaltig´ Zahnschmerzen; was versteht das BVerfG darunter (desweiteren das BMAS bzw. die BA?) ? Was heißt überhaupt ´ernsthaft´; dem BVerfG sollte doch wohl klar sein daß willkürliche JC-SB-Entscheidungen nur neue Probleme hervorrufen? Soll die Ernsthaftigkeit geprüft werden indem man dem Betroffenen gleich sofort nochmal so einen Mist ääh so eine ganz ähnliche "Mitwirkungspflicht" zwischen die Beine wirft? °Und was ist eigentlich wenn eine nachträgliche "Pflichterfüllung" nicht mehr in Betracht kommt, bspw. weil der "Job" mittlerweile (anderweitig) vergeben wurde?
II. Verfahren [...] sind weiterhin einzuleiten oder fortzuführen. Entscheidungen über Sanktionsbescheide nach §§ 31 bis 31b SGB II sind vorerst zurückzustellen. [...] - Also Business as usual. Aber was heißt hier ´zurückzustellen´; bei einem wohl alles andere als unbeträchtlichen Teil der schwebenden Sanktionierungs-Verfahren dürfte damit doch der 6 monatige "Angstzeitraum" überschritten werden? Soll das ein Aufruf sein, zukünftig erst recht auf die 6-Monats-Frist zu pfeifen? Oder wurde der Gleichheitsgrundsatz gleich mit aufgehoben? Denn ...
III. [...]
a) Soweit Bescheide [...] über eine Minderung in Höhe von 30% [...] hinausgehen, sind diese [...] mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen (§ 40 Abs. 3 SGB II).
c) Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (5. Nov. 2019) nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen [...], sind, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30% [...] hinausgehen, [...] aufzuheben. - Das ist doch ein neues Grundrechte-Problem. Wem seine ü30%-Sanktion bestandskräftig ist, soll (im Nov.) nur 26/31-tel seiner Kohle erhalten. Wer dagegen so schlau war, die Bestandskraft mittels
Widerspruch und Klage nicht eintreten zu lassen, soll (im Nov.) 31/31-tel seiner Mäuse, plus ggf. den Oktober sowie September in voller Höhe (?) nachgezahlt bekommen. In Hinblick auf letzteres kämen/kommen zudem noch die Fälle, in denen die Sanktion(en) bereits "abgesessen" sind, die Klage aber noch bei Gericht anhängig ist?
§ 40 Abs. 3 SGB II - Ist dann nicht der 40 Abs. 3 genaugenommen auch verfassungswidrig? "Darf" das BMAS oder die BA etwaige eigene Zweifel an einer Verfassungswidrigkeit eines Paragraphen einfach so wegwischen, und (stattdessen) die für sie günstigere Lösung wählen? Schließlich existiert eine verfassungswidrige Gesetzesnorm ja nicht erst ab der Urteilsverkündung seitens des BVerfG, sondern hat schon die ganzen 4-7-13 Jahre davor sein Unwesen getrieben? War hier nicht zudem sogar auch noch was vonwegen daß das BVerfG die Urteilsverkündung hätte binnen 5 (?) Monaten vornehmen müssen, und das aus Unterbesetzungsgründen oder möglw. gar aus wahltaktischen Gründen heraus unterlassen hat?