pfeifenkopf
Elo-User*in
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guten tag ihr lieben,
meine nachbarin (sie spricht nicht ganz perfekt deutsch, aber es reicht zum verständigen) hat einen regulären folgeantrag für algii gestellt. wie es oft so ist, haben ihr ein paar wenige unterlagen gefehlt. sie wurde schriftlich darauf hingewiesen, diese unterlagen bis zu einem bestimmten termin nachzureichen. das ist fair und legitim, denn unterlagen sollten ja schon vollständig sein.
als sie persönlich in ihrem amt vorsprach, sie war gerade in der nähe, sagte man ihr dann, dass die zahlung ihres algii bis zur vollständigen vorlage aller fehlender unterlagen nicht erfolgt!
die frage dazu: ist das rechtens, gibt es dafür ein gesetz, welches das regelt?
ein antrag ist ein antrag, auch wenn er unvollständig ist!
aber darf die zahlung ( von mir aus auch unter vorbehalt) verweigert werden, wenn noch ein paar wenige unterlagen fehlen? oder nicht? falls sich im nachhinein heraustellt, dass sie keinen anspruch mehr hat, wird das geld ja sowieso zurückgefordert.
wie kann man da argumentieren, gibt es einen sgbii-paragraphen auf den sich meine nachbarin berufen kann?
also sowas wie: "zahlung hat unter vorbehalt zu erfolgen, da antrag gestellt wurde. unterlagen müssen umgehend nachgereicht werden, falls daraus ergeht, dass kein anspruch mehr vorliegt, muss man das geld zurückgeben!"
falls die verfahrensweise der nichtzahlung bis zur vorlagen aller unterlagen rechtens ist, hat meine nachbarin kein geld, obwohl sie den folgeantrag gestellt hat!!!
danke!!!
meine nachbarin (sie spricht nicht ganz perfekt deutsch, aber es reicht zum verständigen) hat einen regulären folgeantrag für algii gestellt. wie es oft so ist, haben ihr ein paar wenige unterlagen gefehlt. sie wurde schriftlich darauf hingewiesen, diese unterlagen bis zu einem bestimmten termin nachzureichen. das ist fair und legitim, denn unterlagen sollten ja schon vollständig sein.
als sie persönlich in ihrem amt vorsprach, sie war gerade in der nähe, sagte man ihr dann, dass die zahlung ihres algii bis zur vollständigen vorlage aller fehlender unterlagen nicht erfolgt!
die frage dazu: ist das rechtens, gibt es dafür ein gesetz, welches das regelt?
ein antrag ist ein antrag, auch wenn er unvollständig ist!
aber darf die zahlung ( von mir aus auch unter vorbehalt) verweigert werden, wenn noch ein paar wenige unterlagen fehlen? oder nicht? falls sich im nachhinein heraustellt, dass sie keinen anspruch mehr hat, wird das geld ja sowieso zurückgefordert.
wie kann man da argumentieren, gibt es einen sgbii-paragraphen auf den sich meine nachbarin berufen kann?
also sowas wie: "zahlung hat unter vorbehalt zu erfolgen, da antrag gestellt wurde. unterlagen müssen umgehend nachgereicht werden, falls daraus ergeht, dass kein anspruch mehr vorliegt, muss man das geld zurückgeben!"
falls die verfahrensweise der nichtzahlung bis zur vorlagen aller unterlagen rechtens ist, hat meine nachbarin kein geld, obwohl sie den folgeantrag gestellt hat!!!
danke!!!