Folge-Antrag auf Leistungen der Grundsicherung bei dauerhafter EM-Rente?!

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traudich

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Ich bekam bis zum 31.07.2017 eine Rentengewährung. ( Erwerbsminderung für 3 Jahre)
Meine Rente reicht nicht zum Lebensunterhalt, deshalb stellte ich im Jahre 2015
einen Antrag auf Grundsicherung . (Leitungen nach dem 3. Kapitel gem. SGBIII)

Ich bekam einen Bescheid über die Leistungsgewährung bis 12/15 daraufhin fragte ich
schriftlich im Monat 10/15 nach, ob ich trotzdem einen Weiterbewilligungsantrag stellen muß,
da ich eine befristete Rente bis zum 31.07.2017 habe.

Es erfolgte eine schriftliche Antwort, dass ein Antrag auf Weiterbewilligung meiner Leistungen
nicht benötigt wird. Diese werden laufend bis Ende der Rentengewährung ( 31.07.17) bewilligt.
Es ergeht jeweil nur bei Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen
ein neuer Bescheid. Sobald die Jahresabrechung des Energieversorgers vorliegt, bitte ich um Übersendung,
um Ihre Leistungen neu zu berechnen.

….und so wurde es automatisch weiterbewilligt, ohne dass ich einen Neuantrag/Kurzantrag
stellen mußte.

Soweit so gut.

Ab dem 01.08.17 bekam ich eine dauerhafte Erwerbsminderung bis 2027 und informierte
die Sachbearbeiterin 06/17 schriftlich. Daraufhin bekam ich einen Kurzantrag mit der
Bitte folgende Unterlagen beizulegen:

-Anlage Erklärung Einkommen/Vermögen
-Mietbescheinung des Vermieters
-lückenlose Kontoauszüge für einen kompletten Monat
-Vermögensnachweise sofern vorhanden.

... mit dem Hinweis, dass die bisherigen Leistungen zum 07/17 eingestellt werden.

Diesen Kurzantrag stellte ich und habe die Unterlagen vorgelegt.

07/17 erhielt ich einen Aufhebungsbescheid mit der Begründung gem. Gutachten des
Rentenversicherungsträgers besteht nunmehr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, so dass
bei Ihnen ab 08/17 die voraussetzungen für die Leistungen der Grundsicherung gem.
Kapitel SGB xii vorliegen. Die Leistungen waren somit einzustellen.
Bitte beachten Sie meinen Bewillungsbescheid vom heutigen Tage..

Der Bewilligungsbescheid mit gleichem Datum war bis zum 02/18.

…..hier habe ich wohl verpasst einen Widerspruch einzulegen. Denn ich bin davon
ausgegangen, dass ich die Bewillung wie oben beschrieben, von der Sachbearbeiterin
damals automatisch verlängert , weil ihr doch bekannt, dass ich eine dauerhafte
Erwerbsminderungrente bis 2027 habe.

Zu 10/17 gab es eine Mieterhöhung diese legte ich 09/17 vor. Daraufhin gab es
einen neuen Bescheid und mit ...der Bewilligungszeitraum endet 28.02.18

am 19.12.17 gab es einen Bescheid, Grund Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten
Bewilligungszeitraum endet am 28.02.18

Am 09.01.18 bekam ich ein Schreiben der Sachbearbeiterin. Bezug, Weiterbewilligung von
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII


Der Bewillungszeitraum endet zum 28.02.18

Um die voraussetzungen für Leistungen überprüfen zu können, füllen Sie bitte den anliegenden
Weiterbewilligungsantrag vollständig aus und reichen diesen unterschrieben und mit
folgenden Nachweisen versehen ( auch gerne persönlich unter o.a. Öffungszeiten) bis
spätestens 05.02.2018 bei mir ein:

-ausgefüllte u. Unterschriebene Erklärung Einkommen und Vermögen (siehe Anlage)
-Kontoauszüge ab dem Ersten des letzten Monat bis aktuell
-ggf. aktuelle Rechungen der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung oder
-aktuelle Jahresabrechnung Ihres Gasanbieters, sofern diese hier noch nicht vorliegt
-letzte Betriebskostenabrechnung, sofern diese hier noch nicht vorliegt
- vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung (siehe Anlage)

Ich weise darauf hin, dass ich die Leistungen gem. § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft versagen kann, falls Sie Ihren Mitwirkungspflichten
nicht oder nicht fristgerecht nachkommen.

Der Bescheid wurde maschinell erstellt und nicht unterschrieben.


Meine Info: Dem Schreiben liegt ein oranger Folge-Antrag auf Leistungen der Grundsicherung bei.

*Alles was ich geschrieben habe, kann ich wenn es benötigt wird hochladen, alles zusammen
ist jedoch ein riesen Stapel Papier.

Folgende Fragen ergeben sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt:

Wäre es nicht korrekt, dass ich bei einer dauerhaften Rente auch eine Bewillung bis 2027
erhalte?

Warum soll ich jetzt bei einer dauerhaften Rente bis 2027 wieder einen Folge-Antrag stellen,
diesen brauchte ich nichtmal bei der befristeten Rente stellen, da es automatisch von
der Sachbearbeiterin verlängert wurde. Dies hat sie mir zumindest bei der befristeten Rente
auch schriftlich bestätigt.(siehe 3. Absatz)

Einen Kurzantrag habe ich bereits 07/17 gestellt, wurde allerdings nur bis 02/18 bewilligt.
Und alle Anlagen die jetzt wieder gefordert werden 07/17 eingereicht.

Das Kontoauszüge mal hin und wieder überprüft werden sollen kann ich gut verstehen,
aber immer wieder einen Antrag stellen, alle ½ Jahre ?

Hab ich einen Fehler gemacht oder hätte ich einen Widerspruch einreichen müssen
aufgrund des Bewilligungszeitraums?

Für die Mühe und Zeit, Euch in diesem Fall durchzuarbeiten, danke ich Euch sehr!


Das habe ich bisher gefunden:

Muß ich den Grundsicherungsantrag jedes Jahr komplett ausfüllen?

uups...nicht kommunizieren?!...gleich Klage beim SG ?

LG traudich
 
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ExitUser

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Erschließt sich mir auch nicht diese Vorgehensweise.

Ich bin auch im SGBXII Kapitel 3 da befristete EM-Rente, musste außer dem Erstantrag seit 2014 keinen weiteren ausfüllen sondern der Verlängerungsbescheid der Rente reichte aus und bei mir steht ebenfalls bei allen Änderungsbescheiden: wird längstens gewährt bis Ende des Bewilligungszeitraumes der Rente.

Ob da eventuell Optionskommunen ihr eigenes Süppchen kochen..??? Ich glaube auch mal hier im Forum gelesen zu haben das einige User jedes Jahr einen neuen Antrag ausfüllen müssen/sollen bei befristeter EM-Rente, aber bei einer unbefristeten ist das m.M.n. nicht nachvollziehbar...

liesa
 

Matricaria

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Hey, scheint von Stadt zu Stadt anders zu sei . Ich habe auch die unbefristete Rente und dazu Sgb12 und muss jedes Jahr den Folgeantrag abgeben plus 3 Monate Kontoauszüge. Aber das geht fix, ein paar Kreuze und den Auszug ausdrucken (onlinebanking) und Ende. Bekomme den Antrag einen Monat vorher zugeschickt und hab die Bewilligung nach einer Woche.
 

traudich

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Ersteinmal hallo zusammen und hallo an euch zweien,
das habe ich gestern ganz vergessen, sorry!!:sorry:
(hatte den Text rüberkopiert und da ist es geschehen)

Erschließt sich mir auch nicht diese Vorgehensweise.

.... bei mir steht ebenfalls bei allen Änderungsbescheiden: wird längstens gewährt bis Ende des Bewilligungszeitraumes der Rente.

Ob da eventuell Optionskommunen ihr eigenes Süppchen kochen..??? Ich glaube auch mal hier im Forum gelesen zu haben das einige User jedes Jahr einen neuen Antrag ausfüllen müssen/sollen bei befristeter EM-Rente, aber bei einer unbefristeten ist das m.M.n. nicht nachvollziehbar...liesa
Liesa, mag sein dass jeder sein eigenes Süppchen kocht,
doch wo kommen wir denn da hin....jeder macht was er will?!

Meine Meinung ist: kein neuer Antrag bei einer befristeten
EM- Rente und auch kein neuer Antrag bei einer dauerhaften
EM-Rente...da jegliche Änderung gemeldet werden muß.
Und wenn keine Änderung vorliegt, hat sich auch nichts geändert.

Um das zu prüfen braucht kein neuer Antrag bzw.Folgeantraggestellt werden.

Sollte sich durch die DRV was
anderes zwischenzeitlich herausgestellt haben so wird sicherlich
von Amts wegen dies an entsprechende Behörden weiter-
geleitet werden.

Hey, scheint von Stadt zu Stadt anders zu sei . Ich habe auch die unbefristete Rente und dazu Sgb12 und muss jedes Jahr den Folgeantrag abgeben plus 3 Monate Kontoauszüge. Aber das geht fix, ein paar Kreuze und den Auszug ausdrucken (onlinebanking) und Ende. Bekomme den Antrag einen Monat vorher zugeschickt und hab die Bewilligung nach einer Woche.

Nööö, Matricaria..das mag sein, dass es von Stadt zu Stadt
anders gehändelt wird, nach gut dünken...die JC machen auch so oft was sie wollen...

ob es fix geht oder nicht ...die Frage ist doch, ist das rechtens?.. das kann ich mir nicht vorstellen- da stellen sich mir
gleich wieder die Nackenhaare hoch, weil das macht keinen
Sinn...Folgeantrag.

Denn bei der ersten Antragstellung
spätestens seit der Kenntnisnahme durch das Amt ist
mein Bedarf dort bekannt und es hat sich nichts gändert.
Und wenn sich nichts ändert brauch ich wohl auch keinen
neuen Antrag stellen. Was hat das für einen Sinn? Man kann sich auch mehr Arbeit machen als es nötig ist. Und nötig ist es meiner Meinung nach nicht.

Hierzu würde ich sagen passt §18 SGBXII
SS 18 SGB XII Einsetzen der Sozialhilfe
 

Annie

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Bei einer befristeten EM Rente kriegst du HZL. Da diese mit Datum 01.08.2017 jetzt dauerhaft ist bekommst du Grundsicherung . Deswegen ist ein neuer Antrag nötig.
 

traudich

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Bei einer befristeten EM Rente kriegst du HZL. Da diese mit Datum 01.08.2017 jetzt dauerhaft ist bekommst du Grundsicherung . Deswegen ist ein neuer Antrag nötig.

Hallo Annie,

HZL heißt wohl Hilfe zum Lebensunterhalt?!
Das kann ich noch verstehen, wenn ich zum 01.08. 2017 einen
neuen Antrag stellen muß/müßte...weil wie Du schon sagst
ich in die Grundsicherung wechsle. Hab ich ja auch gemacht.

Die Bedürftigkeit wurde geprüft und sichergestellt, dass
ich bedürftig bin. Bedürftig war ich auch schon vor dem 01.08.2017
und danach hat sich auch nichts geändert. Außer
das ich ab diesem Zeitpunkt dauerhaft in EM bin.

Von daher eigentlich Blödsinn nochmal einen Antrag stellen
zu müssen, da sich nur der Status EM rente auf Dauer verändert hat.
Das macht noch halbwegs Sinn, deshalb
habe ich auch den sogenannten Kurzantrag damals nochmal
gestellt...halt wegen der Änderung auf Dauer.

Okay,...bedürftig bleibe ich bis es eine Änderung gibt und
die würde ich logischerweise dem Amt mitteilen. Bis dahin
gibt es für mich keine logische Erklärung 1/2 jährlich oder
jährlich einen neuen Folgeantrag zu stellen, da dem Amt die
Tatsache, dass ich bedürftig bin bekannt ist.

In welchem § soll das denn stehen, dass ich jetzt immer wieder einen Folgeantrag stellen muß. Ich finde keinen.
 

axellino

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n welchem § soll das denn stehen, dass ich jetzt immer wieder einen Folgeantrag stellen muß. Ich finde keinen.

Es gibt auch keinen § der Gegenteiliges besagt.

Okay,...bedürftig bleibe ich bis es eine Änderung gibt und die würde ich logischerweise dem Amt mitteilen. Bis dahin
gibt es für mich keine logische Erklärung 1/2 jährlich oder
jährlich einen neuen Folgeantrag zu stellen, da dem Amt die
Tatsache, dass ich bedürftig bin bekannt ist.

Deine Bedürftigkeit könnte ja auch plötzlich ein jehes Ende haben, z.B. durch ein unerwarteten Geldsegen durch Erbschaft oder Lottogewinn und das sich der Leistungsträger immer darauf zu verlassen hat, das Du oder ebend jeder Leistungsempfänger immer seinen Mitwirkungspflichten sofort nachkommt, ziehe ich mal in Zweifel.
Für mich ist das durchaus verständlich, wenn ebend auch durchaus lästig für den Leistungsempfänger, das der Leistungsträger jährlich mal ein Blick auf die Kontoauszüge werfen möchte und paar Kreuzchen gesetzt haben will und so handhabt das unser Sozialamt hier auch.

§ 44 SGB XII Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
 
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traudich

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....
Für mich ist das durchaus verständlich, wenn ebend auch durchaus lästig für den Leistungsempfänger, das der Leistungsträger jährlich mal ein Blick auf die Kontoauszüge werfen möchte und paar Kreuzchen gesetzt haben will und so handhabt das unser Sozialamt hier auch.

hallo axellino,

...ich schrieb ja schon verständlich ist mir sicherlich auch das
eine oder das andere.

Warum aber ein Folgeantrag nötig sein soll für einen Blick in
in die Kontodaten? Der Antrag ist nicht nötig und somit sind die
angeforderten Unterlagen auch nicht nötig. Die habe
ich auch schon vor einem 1/2 eingereicht.

Wenn nur Einsicht in meine Kontodaten erfolgen soll,
warum geht das nicht ohne das ich einen Folgeantrag stellen
soll/muß.Man kann mich doch ganz einfach auffordern die
Kontoauszüge von bis vorzulegen....ohne Folgeantrag.

Oder?:sorry:
 
S

schnuckelfürz

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axellino

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Man kann hier über die Sinnhaftigkeit eines WBA /Folgeantrag immer weiter hin und her diskutieren, jedoch sind Leistungen für 12 Monate bewilligt worden § 44 Abs.3 SGB XII, dann wird dem Leistungsempfänger mit Ablauf des Zeitraums nix anderes übrig bleiben ein WBA /Folgeantrag zustellen, um weiterhin Sozialleistungen zu erhalten und wie User hier im Thema auch schon dargelegt haben, handhaben die Sozialämter das durchaus unterschiedlich mit der Weiterbewilligung, Blick auf Kontoauszüge, Kreuzchen gesetzt, Unterschrift und das wars meist dann auch.
 

Seepferdchen 2010

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@schnuckelfürz

mal ein Hinweis in eigener Sache, schau dir bitte mal diesen Thread an
zum Thema richtiges zitieren, hier wird das Schritt für Schritt erklärt.

Anleitung: Richtiges Zitieren von Beiträgen... und Mehr ;)

Bedenke richtiges zitieren spart dem Forum Ressourcen
(Server) daher schau dir mal diesen Beitrag aus dem Forum an, hier ist
Schritt für Schritt und bildlich gut von @Texter50 erklärt zum
Thema richtiges zitieren.

Auch sollte man an die user denken die mit dem Handy in das Forum kommen und ggf.erst "ellenlang" Zitate lesen sollen.

Ich wünsche dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt hier im Forum.
 
E

ExitUser

Gast
Du kannst nur den Weiterbewilligungsantrag ausfüllen, mit allen angeforderten Unterlagen abgeben und gleichzeitig eine schriftliche Anfrage stellen warum dieses Vorgehen mit dem Weiterbewilligungsantrag (offensichtlich) nun jedes Jahr zu erwarten ist denn im Gegensatz als Leistungen nach Kapitel 3 gewährt wurden dieses Prozedere ja nicht notwendig war.

Vielleicht bekommst du ja eine Antwort mit genannter Begründung/Rechtsgrundlage...


liesa
 

traudich

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Es gibt auch keinen § der Gegenteiliges besagt.

§ 44 SGB XII Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum


(3) Soweit die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vorläufige Entscheidung
mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung

wenn ich das richtig sehe habe ich aber keine vorläufige Entscheidung. Nur weil der
Bewillungszeitraum von 08/17 bis ist 02/17 ist das meiner Meinung nach kein vorläufiger
Bewilligungsbescheid. Vorläufig nur, wenn noch nicht „abschließend“ bearbeitet wurde.Oder? Gut ich kann falsch
liegen. doch wenn es ein vorläufiger Bescheid wäre, müßte
das nicht auf dem Bescheid drauf stehen?

§44
2) 1Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers anzugeben. 2Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat

stand nicht drauf....
 

traudich

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Du kannst nur den Weiterbewilligungsantrag ausfüllen, mit allen angeforderten Unterlagen abgeben und gleichzeitig eine schriftliche Anfrage stellen warum dieses Vorgehen mit dem Weiterbewilligungsantrag (offensichtlich) nun jedes Jahr zu erwarten ist denn im Gegensatz als Leistungen nach Kapitel 3 gewährt wurden dieses Prozedere ja nicht notwendig war.

Vielleicht bekommst du ja eine Antwort mit genannter Begründung/Rechtsgrundlage...liesa

...weißt Du liesa....:peace:das ist das Beste...so werde ich es wohl machen!:peace:

@ an ALLE....ein großes Danke
Eure Mithilfe weiß ich immer sehr zu schätzen!!
 

Annie

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Hallo traudich,

du kannst bedürftig sein wie du willst. Es ändert sich die Zuständigkeit der Behörde.
 
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