Im Stader Urteil fehlt der Nachweis, dass durch die Bewerbungsart die Arbeitsanbahnung verhindert wurde
und dass der Elo genau das wusste.
Dementsprechend stellt das Gericht auch auf Folgendes ab (zitiert nach Verlinkung in #19) ...
30 [...] In dieser Form hat sich der Kläger unstreitig nicht beworben. Soweit der Kläger sinngemäß einwendet, er habe von einer schriftlichen Bewerbung abgesehen, weil der Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers kein Interesse an einer schriftlichen Bewerbung gehabt habe, ist unverständlich, warum der Kläger die Beklagte über diesen Umstand nicht zeitnah und unaufgefordert in Kenntnis setzte, zumal er in dem Vermittlungsvorschlag dazu aufgefordert worden war, der Beklagten bis zum 19. Dezember 2011 das Ergebnis seiner Bemühungen mitzuteilen. In diesem Fall hätte die Möglichkeit bestanden, zeitnah die Einwände des Klägers hinsichtlich seiner fachlichen Eignung zu erörtern.
Im SGB II, wenn es denn gelten würde, träfe das JC die Beweislastumkehrung.
Gibt es denn noch mehr Urteile, vielleicht aus dem SGB II?
Womöglich nicht, denn der Sanktionsparagraf § 31 SGB II stellt nicht auf die Bewerbungsart ab, sondern auf die Arbeitsanbahnung.
Hesse und Schrader, und mit ihnen auch ihre die entsprechenden Nachahmer in den Bewerbungstrainings der BA, wie ich leider aus eigener
Erfahrung auch weiß, empfehlen sehr wohl den Telefonanruf vor der Bewerbung (
Link).
Es wäre mir zwar recht, wenn man quellennah sanktionieren würde (

), aber damit wäre den Erwerbslosen wahrscheinlich eher nicht geholfen.
Im vorliegenden Fall hier wird auch ein unzulässiges Junktim gesetzt.
Die REWE Group hat ihren Geschäftssitz in Köln, Europa, die potentiellen Arbeitnehmer sind Europäer und aller Voraussicht nach findet
in Europa auch die Tätigkeit statt. Damit gilt die DSGVO.
Dagegen verstößt die Datenschutzerklärung immer noch (fehlende Zweckgebundenheit, nicht-europäische Datenspeicherung und -verarbeitung,
eingeschränktes Widerrufsrecht), und die Ablehnung dieses Bewerbungsweges ist rein rechtewahrend und dient nicht der Verweigerung der Arbeits-
anbahnung.
Unterstrichen wird dies auch noch zusätzlich durch eine erfolgte Bewerbung.
Aus dem Stader Urteil sollte man vielleicht noch mitnehmen, dass man sich keinesfalls auf eine weiche Bewerbungsart (E-Mail, Telefon, persönliches
Gespräch) einlässt, sondern immer bei VVs die Papierschriftform wählt. Es gibt zwar keine Sanktionssicherheit im SGB II, aber das ermöglicht die
höchste Nachweisqualität.
Nachtrag zur "hochtechnischen Zeit": Üblichkeit entscheidet nicht immer über Übel.

Drucker und Druckerdienste sind zwar heutzutage leicht zu bekommen, aber eine handschriftliche Bewerbung ist
damit noch kein Sanktionsgrund, SG Berlin, 23.04.15, S 43 as 6331/14, PDF abrufbar über
Kay Füßlein:
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Bewerbungen nur computergeschrieben sein dürfen. Dies lässt sich insbesondere auch nicht dem vom Beklagten im Gerichtsverfahren dargelegten Ausführungen unter Bezug auf die "Karrierebibel" entnehmen. Zwar sind computergeschriebene Bewerbungen heute allgemein üblich, jedoch kann einer handgeschriebenen Bewerbung nicht allein deshalb der Erfolg versagt werden. Vielmehr ist nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, auf welche Position sich der Hilfebedürftige bewirbt. So sind an die Bewerbung auf eine Tätigkeit in einem Büro sicherlich andere Anforderungen zu stellen, als an Bewerbungen auf dem Bau oder im Verkauf. Für die von der Klägerin anvisierten Tätig-keitsbereiche im Bereich Verkauf und Wachschutz ist die Fähigkeit mit modernen Büroarbeitsmitteln umzugehen ebenso wie eine fehlerfreie Rechtschreibung und Grammatik nicht zwingend erforderliCh. Den Bewerbungen kann daher nicht allein deshalb ein möglicher Erfolg abgesprochen werden.
-> Auch hier wird alleine auf den Möglichkeit zur Arbeitsanbahnung abgestellt, was eine entsprechende Analogie ermöglicht.