rechtspfleger
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Nach einem Urteil des Finanzgerichts Stuttgart ist das Finanzamt nicht befugt, gegenüber einer Bank als Drittschuldnerin die Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung auszusprechen. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Bank dann gleichwohl den Vorrang dieser Pfändung gegenüber möglichen weiteren Pfändungen überwachen und beachten müsse. Eine einstweilige Beschränkung der Vollstreckung (§ 258 AO) gelte nur gegenüber dem Schuldner, aber nicht gegenüber der Bank.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Stuttgart
Bei einem P-Konto dürfte das unbeachtlich sein. Wenn ein normales Girokonto gepfändet wird, das nicht mehr in ein P-Konto umgewandelt werden kann, ist das dagegen sehr relevant.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Stuttgart
Bei einem P-Konto dürfte das unbeachtlich sein. Wenn ein normales Girokonto gepfändet wird, das nicht mehr in ein P-Konto umgewandelt werden kann, ist das dagegen sehr relevant.