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Wie verhält sich das mit einem erlassenen Sanktionsbescheid als Verwaltungsakt.
Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Verfügung oder Entscheidung. Im rechtlichen Alltag sind die am häufigsten anzutreffenden Verwaltungsakte die behördlichen Bescheide. Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Adressaten bekannt gegeben worden ist, einzulegen. Erlässt die Behörde den Bescheid (Verwaltungsakt), so ist dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, aus der für den Empfänger des Bescheides ersichtlich sein muss, wie er gegen diesen Verwaltungsakt rechtlich vorgehen kann. Dazu gehört u.a. in welchem Zeitraum (Widerspruchsfrist) der Widerspruch bei welcher Behörde einzulegen ist. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) zwar nicht rechtswidrig werden, jedoch eine falsche oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verlängert die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Der Bürger, d.h. der belastete Adressat des Verwaltungsaktes hat somit ein Jahr Zeit, um gegen den Verwaltungsakt vorzugehen.
D.h alle die, die einen Sanktionsbescheid erhalten haben, und in diesem fehlt der Hinweis, dass man innerhalb einer bestimmten Frist, einen Widerspruch Einlegen kann, können in folge dessen, auch jetzt noch einen Widerspruch einlegen, soweit ein Jahr noch nicht verstrichen ist.
So dürfte das auch zu Sehen sein, wenn eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung zugestellt wird.
Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Verfügung oder Entscheidung. Im rechtlichen Alltag sind die am häufigsten anzutreffenden Verwaltungsakte die behördlichen Bescheide. Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Adressaten bekannt gegeben worden ist, einzulegen. Erlässt die Behörde den Bescheid (Verwaltungsakt), so ist dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, aus der für den Empfänger des Bescheides ersichtlich sein muss, wie er gegen diesen Verwaltungsakt rechtlich vorgehen kann. Dazu gehört u.a. in welchem Zeitraum (Widerspruchsfrist) der Widerspruch bei welcher Behörde einzulegen ist. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) zwar nicht rechtswidrig werden, jedoch eine falsche oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verlängert die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Der Bürger, d.h. der belastete Adressat des Verwaltungsaktes hat somit ein Jahr Zeit, um gegen den Verwaltungsakt vorzugehen.
D.h alle die, die einen Sanktionsbescheid erhalten haben, und in diesem fehlt der Hinweis, dass man innerhalb einer bestimmten Frist, einen Widerspruch Einlegen kann, können in folge dessen, auch jetzt noch einen Widerspruch einlegen, soweit ein Jahr noch nicht verstrichen ist.
So dürfte das auch zu Sehen sein, wenn eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung zugestellt wird.