Guten Morgen,
meinen Antrag auf Erstausstattung kann nicht entsprochen werden. Punkt & Aus.
Arge-Bescheid kam 2 Tage nach Antragsstellung !
In meinen Fall wohne ich ja schon mindestens seit 16.11.04 in der Wohnung. Dabei auch der Verweis auf die Bescheide meiner vorgehenden Anträge zu einer EA bzw. Küche, (ebenfalls Ablehnungen).
Aud den ersten hatte ich noch Widerspruch, mittels Anwalt gestellt. Auf den Widerspruchbescheid der Arge dann, empfiehl mir meine Anwältin, die Leistung (Darlehensvorschlag der Arge) wie vorgeschlagen anzunehmen, da Sie keine Erfolgschancen auf eine Klage beim Gericht sah. Zudem die Bemerkung, das der erneute Widerspruch eine lange Verfahrensdauer mit sich zieht. Das war wie eine Ohnmacht! Diese Frau ist an Arroganz kaum zu toppen und...ich lass es besser.
Ich will nun eine einstweilige Anordnung stellen, bin aber (zumeist aus psychischen Gründen) kaum in der Lage. SG-Düsseldorf? und wie formeliere ich das? Habe ich überhaubt eine Chance? Muss ich denen genau nachweisen, wo und von wann bis wann ich bereits wie gewohnt habe und das nie eine eigene Einrichtung vorhanden war?
Ich will niemals mehr zurück in meinen alten Bekanntenkreis, wo wieder nur Drogen und der Teufel die Macht über meine Seele erlangen wird, ich höre ihn schon lachen, Nein!-Du mich auch!! Süff ade!!
Ich würde gerne einige Bescheide veröffentlichen, habe aber keine Ahnung, wie ich das tun soll. Am ehesten könnte ich sie abschreiben.
Zu "komische Einträge" in der 2. EGV meines SB:
XXX verpflichtet sich, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit den persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten...(das übliche)
dann am Ende:
Bitte beachten Sie, dass Sie für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches des Hilfebedürftigen vorab immer die Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners benötigt wird.
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind. Diese müssen Sie Ihrem persönlichen Ansprechpartner mitteilen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwenheit entfällt mit dem ersten Tag der Ortsabwenheit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichen Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr.
So, die erste von ihm verfasste EGV (von mir verweigerte Unterschrift - Widerspruch eingelegt auf Verwaltungsakt mit 30% Kürzung durchgezogen - dann nach 6 Monaten Geld einfach zurück überwiesen - keinerlei Bescheid darüber erhalten)hatte die Verpflichtung:
1. Vorsprache beim ärztlichen Dienst der Agentur (auf schriftl. Einladung)
2. Vorsprache beim psychologischen Dienst (auf schriftl. Einladung)
3. Rücksendung der Schweigepflichtserklärung (d.h. Schweigepflichtentbuindung) für den ärztlichen Dienst bis 06.10.06
Ziemlich krass,- finde ich!!
Ich kann nicht mehr mit diesem Mann, der grinst mich jedesmal an, ich bin immer kurz vor einer Kurzschlußhandlung...hat ein Befangenheitsantrag Erfolgschancen?
Ich lebe gerne !!!!!!!!!!!!!