Fand ja Berücksichtigung (ab Rn 28):
(Die OLG Hamm-Entscheidung ist ja auch schon ein Weilchen her.... vor der SGB XII Ära... da wurde es mal Zeit für eine Neuinterpretation)
28
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte einen gesonderten Kostenansatz für wöchentliche Besuchsfahrten zu ihrer Mutter nach G. geltend zu machen berechtigt oder ob dieser Aufwand aus dem ihr verbleibenden Selbstbehalt zu bestreiten ist. Hierzu haben die Parteien auf widersprechende obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen (OLG Köln FamRZ 2002, 572; OLG Hamm FamRZ 2001, 123).
29
Das OLG Köln hat solche Kosten bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt, weil die persönliche Zuwendung im familiären Kontakt zu den Kindern von großer Bedeutung für die Unterhaltsberechtigte sei. Es sei unangemessen, von den Kindern notfalls die Einstellung der Besuche zu verlangen oder sie auf den Selbstbehalt zu verweisen. Letzteres hält gerade das OLG Hamm für richtig, weil ansonsten der Unterhaltsberechtigte selbst indirekt solche Kosten tragen würde, was aber unbillig sei.
30
Letztlich sind hier wertende Billigkeitserwägungen maßgeblich, welche aber in § 94 SGB XII ihren dogmatischen Ansatz finden. Diese Vorschrift regelt den Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen.
Im Ergebnis:
Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
P.S.
Es "lohnt" sich das Urteil zu lesen, da dort auch Beispiele angeführt sind, was man in Abzug bringen kann (Die Beratung durch die Sozialämter ist da etwas "rudimentär").