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Dazu habe ich folgendes gefunden. Was ist davon zu halten?
www.recht.de - Forum Deutsches Recht - Foren
Frage:
Angenommen, A und B haben zusammen einen Mietvertrag bei VM abgeschlossen.
A hat für eine gewisse Zeitspanne ALG II beantragt. Dazu hat B ihm einen Untermietvertrag geschrieben, nach dem A ein Zimmer bewohnt und am dd.mm.2009 definitiv ausziehen muss.
Nun will die ARGE den Mietvertrag von B mit VM sehen (was B natürlich nicht will, weil dann die "falsche" Untermiete auffliegen würde).
Frage: Hat die ARGE darauf einen Anspruch gegenüber B?
Antwort:
Ohne eine detaillierte Ausarbeitung anzufertigen:
B könnte gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X als Zeuge vernommen und gem. Nr. 3 verpflichtet werden, den Vertrag vorzulegen. Gem. Abs. 3 muss er dann aussagen; Umfang der Aussage- und Vorlageverpflichtung ergibt sich dann aus den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
In der Praxis stellt sich das Problem recht selten, da auf fast dem gleichen Weg (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) eine Auskunft des VM eingeholt werden kann; da VM meist ein essentielles Interesse an funktionierenden Mietverträgen haben und daher erfahrungsgemäß gerne und umfangreich Auskunft geben, erfährt man auf diesem Weg meistens alles was man wissen will.
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Frage:
Angenommen, A und B haben zusammen einen Mietvertrag bei VM abgeschlossen.
A hat für eine gewisse Zeitspanne ALG II beantragt. Dazu hat B ihm einen Untermietvertrag geschrieben, nach dem A ein Zimmer bewohnt und am dd.mm.2009 definitiv ausziehen muss.
Nun will die ARGE den Mietvertrag von B mit VM sehen (was B natürlich nicht will, weil dann die "falsche" Untermiete auffliegen würde).
Frage: Hat die ARGE darauf einen Anspruch gegenüber B?
Antwort:
Ohne eine detaillierte Ausarbeitung anzufertigen:
B könnte gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X als Zeuge vernommen und gem. Nr. 3 verpflichtet werden, den Vertrag vorzulegen. Gem. Abs. 3 muss er dann aussagen; Umfang der Aussage- und Vorlageverpflichtung ergibt sich dann aus den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
In der Praxis stellt sich das Problem recht selten, da auf fast dem gleichen Weg (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) eine Auskunft des VM eingeholt werden kann; da VM meist ein essentielles Interesse an funktionierenden Mietverträgen haben und daher erfahrungsgemäß gerne und umfangreich Auskunft geben, erfährt man auf diesem Weg meistens alles was man wissen will.