SushiSchlumpf
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Hallo zusammen,
Vorab, ich weiß das es rund um dieses Thema viele Posts gibt jedoch finde ich keinen exakt vergleichbaren Fall und würde mich sehr über hilfreiche Tipps und Ratschläge und ganz besonders über Fakten und die Gesetzeslage freuen.
Ich habe eine EGV unterzeichnet welche bis zum 11.05.2019 gültig war. Am 05.07.2019 wurde ich zu einem Termin geladen um über meine Eingliederung zu sprechen welchen ich krankheitsbedingt mit Attest vom Arzt und absage beim Jobcenter nicht wahrgenommen habe.
Am 12.07 traf dann das nächste Schreiben ein:
"Ihr Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB2); Hier: Nachweis über Ihre Bewerbungsbemühungen der letzten 6 Monate" - vorzulegen bis zum 15.07.2019.
Da dies sehr kurzfristig war bat ich meine Casemanagerin um einen Fristaufschub. Diese Mail wurde von einer Vertretung beantwortet deren email mir nicht bekannt war und im Spamordner gelandet ist, habe sie einfach nicht wahrgenommen. Jetzt rief ich die finanzbearbeiterin an da gestern gar kein Geld eingegangen ist. Ihre Antwort- die Leistungen wurden versagt, Antwort könne mir nur die Casemanagerin geben, welche wohl bis Montag im Urlaub ist. Nun bin ich heute morgen zu Fuß ( kein geld für ein Ticket) 6km zum jobcenter gelaufen um zu erfahren was genau das Problem wäre. Antwort - ich wäre dem nicht nachgekommen meine Bewerbungsbemühungen darzulegen und solle sie jetzt bis Montag vorlegen, geld gab es natürlich keinen Cent, lediglich die Rückfahrt wurde mir erstattet.
Ich würde hier gerne die Zeilen meiner EGV schreiben und hätte gerne eure Meinung ob das, was und wie das jobcenter vorgeht/ vorgegangen ist rechtens ist.
EGV:
1. GELTUNGSZEITRAUM
die EGV giöt bis zum 11.05.2019 und kann durch eine neue Vereinbarung geändert werden. Sie endet mit Wegfall des Anspruches auf ALG2.
2. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien
Während des Geltungszeitraumes verpflichten sich der Klient sowie die ihn betreuende Casemanagerin, die nachfolgenden Vereinbarungen einzuhalten, um die Arbeitslosigkeit des Klienten so schnell wie möglich zu beenden bzw. seine Eingliederungschancen nachhaltig zu verbessern
2.1 Leistungen und Pflichten der Sozialagentur
Sonstiges
Beratung zu Fragen des Arbeitsmarktes und bei persönlichen Problemlagen, insbesondere Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Bei Fragestellungen zu der Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wenden Sie sich bitte an die zuständige Leistungsgewährung
2.2
Allgemeine Pflichten
Sie sind verpflichtet alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen um ihren Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen des SGB II aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können.
Sie sind verpflichtet werktäglich persönlich und postalisch für die Sozialagentur erreichbar zu sein um kurzfristig die Sozialagentur aufsuchen eine Arbeitsstelle annehmen bzw an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen zu können.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Sozialagentur bzw den zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung über diese Arbeitsunfähigkeit ist gemäß Paragraph 56 SGB II spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Sozialagentur oder den Träger vorzulegen arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben so ist der Sozialagentur oder dem Träger eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
SONSTIGES
Einreichen von erforderlichen Unterlagen, hier: Gründerplan bei ihrem Case Manager
Wahrnehmen eines Termins bei ihrer Case Managerin nach schriftlicher oder mündlicher Einladung.
3. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien 3.1 ...
Siehe Anhang
Ich denke alles was jetzt kommt ist unpersönlich und hängt jeder EGV an, daher nur die abfotografie.
Vielen Dank im voraus für eure Unterstützung.
Ps. Was dem Jobcenter auch bekannt ist ist ein festes Jobangebot im Vertrieb welches mir vorliegt, vorausgesetzt ich bekomme die finanziellen Mittel diesen neu beantragten zu können.
Für mich isz das Schikane und ob das so rechtens ist, ich bin mir da sehr unsicher, hab aber leider nur den Menschenverstand und keine Erfahrung. Dierekt das ganze Geld gesperrt.
Vorab, ich weiß das es rund um dieses Thema viele Posts gibt jedoch finde ich keinen exakt vergleichbaren Fall und würde mich sehr über hilfreiche Tipps und Ratschläge und ganz besonders über Fakten und die Gesetzeslage freuen.
Ich habe eine EGV unterzeichnet welche bis zum 11.05.2019 gültig war. Am 05.07.2019 wurde ich zu einem Termin geladen um über meine Eingliederung zu sprechen welchen ich krankheitsbedingt mit Attest vom Arzt und absage beim Jobcenter nicht wahrgenommen habe.
Am 12.07 traf dann das nächste Schreiben ein:
"Ihr Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB2); Hier: Nachweis über Ihre Bewerbungsbemühungen der letzten 6 Monate" - vorzulegen bis zum 15.07.2019.
Da dies sehr kurzfristig war bat ich meine Casemanagerin um einen Fristaufschub. Diese Mail wurde von einer Vertretung beantwortet deren email mir nicht bekannt war und im Spamordner gelandet ist, habe sie einfach nicht wahrgenommen. Jetzt rief ich die finanzbearbeiterin an da gestern gar kein Geld eingegangen ist. Ihre Antwort- die Leistungen wurden versagt, Antwort könne mir nur die Casemanagerin geben, welche wohl bis Montag im Urlaub ist. Nun bin ich heute morgen zu Fuß ( kein geld für ein Ticket) 6km zum jobcenter gelaufen um zu erfahren was genau das Problem wäre. Antwort - ich wäre dem nicht nachgekommen meine Bewerbungsbemühungen darzulegen und solle sie jetzt bis Montag vorlegen, geld gab es natürlich keinen Cent, lediglich die Rückfahrt wurde mir erstattet.
Ich würde hier gerne die Zeilen meiner EGV schreiben und hätte gerne eure Meinung ob das, was und wie das jobcenter vorgeht/ vorgegangen ist rechtens ist.
EGV:
1. GELTUNGSZEITRAUM
die EGV giöt bis zum 11.05.2019 und kann durch eine neue Vereinbarung geändert werden. Sie endet mit Wegfall des Anspruches auf ALG2.
2. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien
Während des Geltungszeitraumes verpflichten sich der Klient sowie die ihn betreuende Casemanagerin, die nachfolgenden Vereinbarungen einzuhalten, um die Arbeitslosigkeit des Klienten so schnell wie möglich zu beenden bzw. seine Eingliederungschancen nachhaltig zu verbessern
2.1 Leistungen und Pflichten der Sozialagentur
Sonstiges
Beratung zu Fragen des Arbeitsmarktes und bei persönlichen Problemlagen, insbesondere Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Bei Fragestellungen zu der Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wenden Sie sich bitte an die zuständige Leistungsgewährung
2.2
Allgemeine Pflichten
Sie sind verpflichtet alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen um ihren Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen des SGB II aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können.
Sie sind verpflichtet werktäglich persönlich und postalisch für die Sozialagentur erreichbar zu sein um kurzfristig die Sozialagentur aufsuchen eine Arbeitsstelle annehmen bzw an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen zu können.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Sozialagentur bzw den zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. Eine ärztliche Bescheinigung über diese Arbeitsunfähigkeit ist gemäß Paragraph 56 SGB II spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Sozialagentur oder den Träger vorzulegen arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben so ist der Sozialagentur oder dem Träger eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
SONSTIGES
Einreichen von erforderlichen Unterlagen, hier: Gründerplan bei ihrem Case Manager
Wahrnehmen eines Termins bei ihrer Case Managerin nach schriftlicher oder mündlicher Einladung.
3. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien 3.1 ...
Siehe Anhang
Ich denke alles was jetzt kommt ist unpersönlich und hängt jeder EGV an, daher nur die abfotografie.
Vielen Dank im voraus für eure Unterstützung.
Ps. Was dem Jobcenter auch bekannt ist ist ein festes Jobangebot im Vertrieb welches mir vorliegt, vorausgesetzt ich bekomme die finanziellen Mittel diesen neu beantragten zu können.
Für mich isz das Schikane und ob das so rechtens ist, ich bin mir da sehr unsicher, hab aber leider nur den Menschenverstand und keine Erfahrung. Dierekt das ganze Geld gesperrt.