Schau Seelchen, nachdem du die
EGV so brav unterschrieben hast und deiner
SB damit schriftlich gegeben hast: "Ja, ich will irgendeinen
EEJ als Mitarbeiterin im Bereich Pflege und Betreuung machen", kann man aus deiner Situation nun nur noch das beste machen. Eine Patentlösung ist das nicht. Ich würde an die
SB mal eine kleine "Ablehnung" für den
EEJ schreiben, weil er nicht richtig bestimmt ist. Weder in der
EGV (der du ja schon zugestimmt hast), noch in der Zuweisung.
Ein
EEJ sollte immer richtig bestimmt sein, Teil deiner Integrationsstrategie sein, zusätzlich sein und er sollte dich in Arbeit bringen bzw. weiterbringen. Wenn er aber nicht einmal richtig bestimmt ist, kannst du den gesamten Rest nicht erkennen.
Dadurch, dass er weder in der
EGV noch in der Zuweisung richtig beschrieben wird, ist die
EGV m.E. rechtswidrig. Das müsste aber ein Richter erst feststellen, und das dauert zu lange. Die Zuweisung ist unzulässig. Dafür gibt es mehrere Urteile. Dann packen wir das erstmal bei der Zuweisung an, denn mit der
EGV und einer Feststellungsklage ist es komplizierter.
Ich würde an deine
SB jetzt folgendes Briefchen schreiben:
"Ihr Angebot für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob) gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (
SGB II )
Ich lehne diese Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung aus folgendem Grund ab:
Ihr "Angebot" bestimmt die Arbeitsgelegenheit nicht. "Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe" ist keine Berufsbezeichung. Die Beschreibung "Mitarbeit im Bereich Betreuung und Pflege in verschiedenen Einrichtungen der Caritas" lässt völlig offen, um welche Betreuungs- und Pflegearbeiten es sich handelt. Gem. einem Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg
vom 11.07.05, Aktenzeichen: L 5 B 161/05
ER AS. muss das "Angebot" einer Arbeitsgelegenheit so bestimmt sein, dass der Arbeitssuchende seine Rechtmäßigkeit (Zumutbarkeit) überprüfen und sich nötigenfalls dagegen wehren kann. Deswegen ist es nicht zulässig, ihn nur pauschal einem Beschäftigungsträger zuzuweisen und diesem die Bestimmung über konkrete Tätigkeiten und deren zeitliche Lage zu überlassen. Entspricht ein Angebot einer Arbeitsgelegenheit diesen Anforderungen nicht, dann stellt dies einen wichtigen Grund dar, das Angebot abzulehnen, so dass das
ALG II nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bst. d)
SGB II abgesenkt werden darf.
Ich sehe deshalb keinen Anlass, nach meiner Genesung diese Arbeitsgelegenheit anzutreten.
Mit freundlichen Grüßen"
Nun gibt es hier im Anschluss mehrere Möglichkeiten:
1) Die
SB schickt dir eine neue Zuweisung für den
EEJ , die besser beschrieben wird. Bitte trete diesen Job nicht an, sondern stelle diese Zuweisung gleich hier ins Forum. Wenn es nicht der gleichte Job ("Betreuungs- und Pflegearbeiten..") ist, beanstanden wir die
EGV , die das ja so vorgibt.
EGV und
EEJ müssen gleichlautend sein. Du hast nur für diesen Job eine
EGV abgeschlossen, und nciht für irgend etwas anderes. Unterschreibe der
SB bitte nichts sofort. Evtl. legt sie dir nämlich eine neue
EGV vor! Immer einstecken und zur Prüfung mitnehmen!
Sollte es der gleiche Job, aber nur besser beschrieben sein, ist er garantiert nicht zusätzlich bzw. passt nicht in die Integration. Dann packen wir das nochmal mit einer Ablehnung wegen fehlender Zusätzlcihkeit an.
2) Die
SB schickt dir einen Anhörungsbogen zur Prüfung, ob die Leistung gesenkt werden muss. Bitte keine Bange, das ist kein Sanktionsbescheid!!! Nur eine Anhörung! In diesen Anhörungsbogen schreibst du den gleichen Text wie aus dieser Ablehung rein (d.h. du hast den Job abgelehnt, weil er nicht richtig bestimmt ist, und erwähnst noch das Urteil dazu).
Meistens akzeptieren die Ämter die Anhörung, weil es ja nun mal wirklich stimmt. Manchmal probieren sie es trotzdem mit einer Sanktion und schicken dir einen Sanktionsbescheid. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, dann gehe bitte zum Fachanwalt für Sozialrecht. Der schreibt den
Widerspruch und eine Klage im Eilantrag für das Sozialgericht, weil durch die Kürzung deine Existenz nicht gesichert ist. In ca. 4 Wochen wirst du vom Richter die Kürzung (105 Euros über 3 Monate) zurückerhalten. Für den Anwalt benötigst du einen Beratungsschein vom Amtsgericht. Dann kostet er dich alles nur 10 Euros.