EuGH: Deutsche Sperrbezirke gegen Polen rechtens
Weiterer Rüffel für Deutschland vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): Die Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland muss neu geregelt werden. Die bisherige deutsche Praxis verstößt gegen das EU-Recht der Dienstleistungsfreiheit. Allerdings darf Deutschland weiterhin Polen vom deutschen Arbeitsmarkt ausschließen.
Lesen: www.euractiv.de
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) am 21. Januar 2010 in der Rechtssache C‑546/07
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 49 EG – Anhang XII der Beitrittsakte – Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen – Kapitel 2 Nr. 13 – Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen – Stillhalteklausel – Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen – Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen – Ausweitung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt“
Hier: curia.europa.eu
Weiterer Rüffel für Deutschland vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): Die Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland muss neu geregelt werden. Die bisherige deutsche Praxis verstößt gegen das EU-Recht der Dienstleistungsfreiheit. Allerdings darf Deutschland weiterhin Polen vom deutschen Arbeitsmarkt ausschließen.
Lesen: www.euractiv.de
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) am 21. Januar 2010 in der Rechtssache C‑546/07
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 49 EG – Anhang XII der Beitrittsakte – Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen – Kapitel 2 Nr. 13 – Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 49 Abs. 1 EG abzuweichen – Stillhalteklausel – Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen – Ausschluss der Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, mit polnischen Unternehmen Werkverträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen – Ausweitung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags bestehenden Beschränkungen des Zugangs polnischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt“
Hier: curia.europa.eu