EU Rente mit Grundsicherung und Erbschaft

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Brennessel

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Hallo an alle,

mein Problem ist leider sehr speziell, aber ich hoffe hier kann mir trotzdem jemand einen Tipp geben? Vor 3Wochen ist mein Vater verstorben, das Verhältnis zu ihm war sage ich mal sehr schwierig und nicht sehr gut. Nun ist es so dass ich 2 Brüder habe und einer der Brüder sich zuletzt zum Großteil um unseren Vater gekümmert hatte und der andere Bruder 300km entfernt wohnt.

Jedenfalls hat einer meiner Brüder nach Tod unseres Vaters einfach mal im Alleingang und ohne meinen anderen Bruder und mich zu informieren sofort die gesamte Wohnung meines Vaters ausgeräumt indem er einen "Flohmarkt" machte und die gesamte Einrichtung verkaufte.

Er hat auch versucht mit dem Vermieter alles alleine zu klären was leider total schief gelaufen ist denn dieser besteht nun auf seine 3Monatsmieten und eine Renovierung der Wohnung.

Sorry für die Länge des Beitrags aber ich kann das leider nicht kürzer formulieren!:eek:/ Auf jeden Fall hat sich mein Bruder nun an seine Rechtschutzversicherung gewendet und eine Anwältin eingeschaltet. Diese möchte nun aber von mir und dem anderen Bruder eine Vollmacht haben um weitere Schritte zu unternehmen.
Meine Frage ist nun - wenn ich diese Vollmacht (oder auch ein Kündigungschreiben oder Aufhebung des Mietvertrags) unterschreibe - habe ich das Erbe dann automatisch angenommen?

Ich habe keinerlei Übersicht ob überhaupt ein Erbe in Form von Geld noch da war und wieviel Kosten jetzt noch dazu kommen für den Vermieter, deshalb überlege ich das Erbe eventuell auszuschlagen damit keine Kosten auf mich zukommen. Muss ich dem Sozialamt Bescheid geben das mein Vater verstorben ist? Mit meinem Bruder kann ich leider kaum reden, er setzt mich nur unter Druck wegen dieser Unterschrift ;(

Viele Grüße
Brennessel
 

Brennessel

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Hallo ZynHH,

nein das ist mir nicht bekannt das es den gibt, wo erhält man den? Also ein Testament gibt es leider nicht.

Gabe gerade gelesen:
Die Beantragung eines Erbscheins sollte gut überlegt sein, denn damit nimmt man die Erbschaft offiziell an – eine Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich.
dann ist es ja erstmal gut dass ich den nicht habe, ob mein Bruder den beantragt hat weis ich nicht.
 

TazD

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Die Anwältin möchte für die gesamte Erbengemeinschaft tätig werden, was nämlich ihre Vergütung erhöhen würde. :wink:

Hast du mal eine Quelle für dein Zitat wegen dem Erbschein?
Denn zum Erben wird man kraft Gesetzes. Dafür bedarf es keiner speziellen "Annahme" und mit dem Erbschein wird die Erbenstellung auch nur gerichtlich bestätigt, damit man sich damit gegenüber Banken, Versicherungen, etc. als Erbe "ausweisen" kann.

Wenn dein Bruder unbedingt eine Unterschrift haben will, dann soll er dir doch erstmal was dazu sagen, ob überhaupt Vermögen vorhanden ist. Niemand ist dazu gezwungen Schulden zu erben, weder im SGB II noch im SGB XII. Die Ausschlagungsfrist beträgt übrigens sechs Wochen, so dass dir für eine wirksame Ausschlagung nur noch drei Wochen Zeit bleiben. Es wäre also sinnvoll möglichst bald in Erfahrung zu bringen, ob denn überhaupt nennenswerter Nachlass vorhanden ist.
Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Mietschulden und Beerdigungskosten noch vom Nachlassvermögen abgezogen werden können. Dann kann man erst sagen, was überhaupt noch übrig bleibt.
 

TazD

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Fordere Deinen Bruder schriftlich auf, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben - dejure.org
Da der TE kein Pflichtteilsberechtigter, sondern derzeit Miterbe ist, greift der § 2314 BGB nicht. Es gibt keinen Auskunftsanspruch eines Miterben gegenüber den anderen Miterben.
 

Lighthouse

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Moin, Moin Brennessel,

das ist einiges falsch gelaufen, was besser anders gelaufen wäre allein aus Gründen der Objektivität. War der Hausrat nun 1.000 € oder 100.000 € wert. Wie will das der Bruder nun glaubhaft machen, es sei denn der Hausrat würde über einen Auktionator verhökert worden sein.

Wenn Du schreibst:
Er hat auch versucht mit dem Vermieter alles alleine zu klären was leider total schief gelaufen ist denn dieser besteht nun auf seine 3Monatsmieten und eine Renovierung der Wohnung.
Was soll daran schief gelaufen sein? Der Vermieter hat nichts anderes gemacht, wie auch ich es machen würde. Könntest Du mir eine einzige sinnvolle Begründung sagen, warum der Vermieter hätte anders handeln sollen.

An das Erbe kommt niemand, wenn kein Erbschein erstellt wurde. Also den Auftrag geben, dann erkennst Du, wie die Vermögenssituation eures Vaters aussah oder das Erbe sofort ausschlagen, da Du eh kein Verhältnis zu ihm hattest. Sollte der Vater eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen haben, so hat die nichts mit dem Erbfall zu tun. Rechtlich ist der Begünstigte bezogen auf die Versicherung kein Erbe.

Liebe Grüße
Lighthouse
 

TazD

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Moin, Moin Brennessel,

das ist einiges falsch gelaufen, was besser anders gelaufen wäre allein aus Gründen der Objektivität. War der Hausrat nun 1.000 € oder 100.000 € wert. Wie will das der Bruder nun glaubhaft machen, es sei denn der Hausrat würde über einen Auktionator verhökert worden sein.
Vielleicht hat er Bruder vorher Fotos von der Wohnung gemacht oder eine Inventarliste erstellt? Ansonsten kann er den Verkaufserlös auch an Eides statt versichern.

Wenn Du schreibst:
Er hat auch versucht mit dem Vermieter alles alleine zu klären was leider total schief gelaufen ist denn dieser besteht nun auf seine 3Monatsmieten und eine Renovierung der Wohnung.
Was soll daran schief gelaufen sein? Der Vermieter hat nichts anderes gemacht, wie auch ich es machen würde. Könntest Du mir eine einzige sinnvolle Begründung sagen, warum der Vermieter hätte anders handeln sollen.
Weil Schönheitsreparaturen in der Wohnung nicht zu den Mieterpflichten gehören, ist das Handeln des Vermieters rechtswidrig. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind vom BGH schon lange für ungültig erklärt worden.
Vielmehr wäre der Zustand der Wohnung zu klären, aber dafür ist ja eine Anwältin eingeschaltet. Soll die mal machen. Dafür wird sie bezahlt.

An das Erbe kommt niemand, wenn kein Erbschein erstellt wurde. Also den Auftrag geben, dann erkennst Du, wie die Vermögenssituation eures Vaters aussah oder das Erbe sofort ausschlagen, da Du eh kein Verhältnis zu ihm hattest.
Und wer übernimmt die Kosten für den Erbschein? Was, wenn sich herausstellt, dass nur Schulden vorhanden sind?
Des Weiteren ist ein Erbschein eben nicht zwingend notwendig (außer in Immobilienangelegenheiten).
 

Brennessel

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Hallo,

@TazD: ᐅ Der Erbschein - seine Arten, die Kosten & Tipps

Also der Hausrat dürfte nicht so viel eingebracht haben, vielleicht so um die 1000-3000€ höchstens, aber hinzu kommt dass es ein Auto gab das verschwunden ist und zudem mein Bruder 1Jahr lang die Kontokarte meines Vaters hatte und dieser sich bei mir beschwert hatte und meinte er sieht weder etwas von seiner Rente (1400€monatl) noch gibt ihm mein Bruder die Kontoauszüge. Mein Vater konnte im letzten Jahr die Wohnung nicht mehr verlassen, deshalb hat mein Bruder für ihn eingekauft.

@Lighthouse: also der Vermieter hatte laut meinem Bruder anfangs zugestimmt das Mietverhältnis einvernehmlich aufzulösen und wollte angeblich nur noch die Miete für 1Monat haben. Dann ist aber irgendwas vorgefallen und auf einmal zögert er die Kündigung Woche um Woche heraus und will noch eine komplette Renovierung der Wohnung haben!

Das ich zu meinem Vater keinen Kontakt hatte stimmt nicht ganz, aber da er mich als Kind schwer mißhandelt hat und ich ihm das nie ganz verzeihen konnte war das nicht so oft wie mein Bruder das getan hat. Der Grund für meine EU-Rente ist unter anderem eben auch dieser gewesen und mein Vater hatte zuletzt auch noch Demenz die ihn sehr jähzornig machte womit ich wegen der Vorgeschichte gar nicht klar gekommen bin :( in der Wohnung waren ja auch noch Sachen von meiner verstorbenen Mutter und Oma....alte Erbstücke die mein Bruder einfach auf einem Flohmarkt "verscherbelt" hatte....:(

LG
Brennessel
 
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Gast
Da der TE kein Pflichtteilsberechtigter, sondern derzeit Miterbe ist, greift der § 2314 BGB nicht. Es gibt keinen Auskunftsanspruch eines Miterben gegenüber den anderen Miterben.
Doch.

Du hast zwar in so weit schon richtiggestellt, dass der §2314 BGB nicht greift aber:

Der Bruder hat die Sache ja alleine in die Hand genommen und hatte somit alleinige Verwaltung und hat nach §666 BGB, §681 BGB Auskunftspflicht und auch über Zuwendungen nach § 2057 BGB.
 

TazD

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Über den § 666 BGB bin ich zwischenzeitlich auch noch gestolpert. Hieraus wäre richtigerweise ein Anspruch möglich.
 

Brennessel

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Ich bekam eben von einer Freundin die Info dass es normalerweise immer eine Vorladung vom Nachlassgericht gibt wo dann genau das alles offengelegt werden muss? Stimmt das? Ich kenne mich leider überhaupt nicht mit sowas aus :icon_question:

Bin ich denn nun ein Pflichtteilsberechtigter oder Erbe oder beides gleichzeitig?
Die Frage ist halt dann natürlich noch ob ich, falls ich etwas erben würde dies überhaupt behalten dürfte? Eher nicht oder? Dann wäre es vielleicht besser das Erbe auszuschlagen? Nur habe ich dann halt kein Recht mehr auf persönliche Gegenstände wie alte Fotos, meine Geburtsurkunde usw. weil das alles mein Bruder mitgenommen hat und es mir verweigert

LG
Brennessel
 
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TazD

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Das stimmt definitiv nicht.
Das Nachlassgericht ist u.a. für die Erbenermittlung, aber nicht für eine Ermittlung der Nachlasswerte zuständig.
Eine Abfrage, wie hoch der Nachlasswert noch sei, findet nur bei der Beantragung eines Erbscheins statt, weil auf der Basis des Nachlasswerts die Kosten für das Erbscheinsverfahren berechnet werden.

Du bist (Mit-)Erbe.
 
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Es gibt wohl auchnoch einen Auskunftsanspruch der Erben an den Ermassebesitzer.

Ich hatte beim Tod meiner Mutter das Problem mit den Miterben. Ich bin ja in der Wohnung wohnen geblieben, die wir zuvor gemeinsam bewohnt hatten. Meine Geschwister kamen dann Monate nach dem Tod unserer Mutter plötzlich auf die Idee, ein Nachlassverzeichnis von mir zu verlangen, weil Ihnen die ganze Abwicklung der notwendigen Sachen zu lange dauerte. Ich hate Ihnen zwar schon die Kontoauszüge und alle vorhandenen Belege vorgelegt, grosse Teile des Erbes wurden auch schon aausgezahlt, aber das reichte Ihnen nicht. Die wollten allen Ernstes eine Auflistung des gesamten Hausrates, ich sollte jeden einzelnen Teelöffel aufführen. Das war nach der Zeit aber gar nicht mehr möglich, schliesslich lebte ich in der Wohnung und hatte auch schon einiges aussortiert und verschenkt oder entsorgt. Alles keine wertvollen Sachen, Gebrauchsgegenstände eben, Bastelmaterial, das seit Jahren in Schubladen rumlag, uralte Kleidungsstücke, die niemand mehr tragen wollte, die meine Mutte aber nie weggeben wollte, weil das ja alles mal Geld gekostet hat, Viel Krempel halt. Ausserdem hatte ich meinen Geschwistern und anderen Famileinmitgliedern schon einzelne Gegenstände ausgehändigt, die sie gerne haben wollten, weil sie für diese einen ideellen Wert darstellten, darüber hatte aber auch niemand Buch geführt. Schleisslich ahaben sie dann eine Rechtsanwältin eingeschaltet, die dann an HAnd der Belege eine Art Verzeichnis erstellt hat und meinte, mir eie Kostennote zu schicken zu müssen. Nachdem ich der Dame aufgeigt habe, dass sie da ein paar schweere Rechenfehler drin hat, habe ich nie wieder etwas von ihr oder den Verwandten, von denen sie beauftragt wurde gehört.

Aber diesen Auskunftsanspruch gegen den Erbmassebesitzer erwähnte die RA auch. Leider habe ich die Unterlagen gerade nicht zur Hand und das BGB durchsuchen mag ich nicht.
 

TazD

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@Gast
Das, was du vermutlich meinst, ist nach § 2027 BGB die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers. Ein Miterbe ist aber kein Erbschaftsbesitzer und somit kann der § auch nicht als Grundlage herangezogen werden.
Ansonsten wäre das auch zuuuu einfach. :smile:
 
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ExUser 2606

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Genau, der 2027 ist es.

Also hat diese Anwältin auch Mist geschrieben. Naja, ich bin eh fertig mit der Bande. Ich habe mir nichts vorzuwerfen. Die haben von mir jeden Cent bekommen. Hier steht sogar noch eine Kisterum mit Sachen, die meien Schwester gerne haben wollte. Sie keine 5 km entfernt. Da sie aber keine Lust hat, die Sachen abzuholen und darauf wartet, dass ich hier den Kram bringe, schenen sie doch nicht so wichtig zu sein.
 

Brennessel

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@Kerstin: naja bei dir war das ja auch total anders! Du warst wenigstens bereit einige Dinge von ideelem Wert usw. auszuhändigen und da du in der Wohnung geblieben bist ist das ja auch noch mal ganz anders. Aber mein Bruder hat wenige Tage nach dem Tod (!!) meines Vaters angefangen einen Wohnungsflohmarkt zu machen und der ideelle Wert war ihm völlig egal.

Direkt nach der Beerdigung erzählte mir die neue Freundin meines Bruders die ich bis dato nichtmal kannte, ganz stolz das ein netter Herr das Schlafzimmer genommen hat....und eine nette Dame die Mokkatassen meiner Uroma....usw.so als wäre das das normalste von der Welt!! :icon_dampf:

Also habe ich wirklich keine Möglichkeit von meinem Bruder eine Auskunft anzufordern? Zum Beispiel was mit dem Auto passiert ist? Alles was er mir geschickt hat ist die Rechnung für die Beerdigung über 2400€ ich finde dieses Verhalten geht einfach gar nicht! Ich sag mal so - für meinen Bruder bin ich eine "arbeitsfaule assoziale" sowas in der Art hat er schon öfters bei anderen geäußert und demnach denkt er er kann so mit mir umspringen!
 

TazD

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Also habe ich wirklich keine Möglichkeit von meinem Bruder eine Auskunft anzufordern? Zum Beispiel was mit dem Auto passiert ist?
Doch, hat @RobbiRob doch schon geschrieben.

Sehr geehrte bucklige Verwandtschaft,
sehr geehrter Bruder,

aufgrund deiner Übernahme der Verwaltung des Nachlasses und Besorgung der Nachlassgeschäfte fordere ich dich hiermit auf mir gemäß § 666 BGB Auskünfte hinsichtlich des Nachlassvermögens, der Verbindlichkeiten und der bisher vorgenommenen Rechtshandlungen zu geben.

Einer Antwort sehe ich bis zum xx.xx.xxxx entgegen.

MfG
die "arbeitsfaule assoziale"
 

Brennessel

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@TazD: das ist gut! :bigsmile: ja das könnte ich ihm so schicken! Die Frage ist nur ob er darauf überhaupt reagiert...per Einschreiben mit Rückschein müsste das auf jeden Fall sein! Es kann aber auch sein dass er nur darauf reagiert wenn er das von einem Anwalt bekommt!

Ich habe eben mit seiner Anwältin telefoniert und ihr angeboten die Kündigung für den Vermieter zu unterschreiben da meine US wohl nötig ist weil ich noch Erbe bin. Ich möchte ja zumindest meinen guten Willen zeigen und nicht dafür verantwortlich sein dass die Miete sich noch verlängert!

Aber folgendes hat sie mir gesagt: Sie will erst noch mit meinem Bruder sprechen um zu prüfen ob er das Erbe noch ausschlagen kann (?!?!) außerdem braucht sie eine Vollmacht um die Kündigung auszusprechen (???!!) und als ich ihr sagte ich kann keine Vollmacht unterschreiben da ich auch keine Kosten bezahlen kann meinte sie wieder sie müsste erst mit meinem Bruder sprechen ob er die Kosten übernimmt....?? ich verstehe gar nichts mehr! Ich dachte diese Wohnung muss schleunigst gekündigt werden um Kosten zu vermeiden und nun heißt es das geht nur mit Vollmacht?

Die Anwältin möchte für die gesamte Erbengemeinschaft tätig werden, was nämlich ihre Vergütung erhöhen würde.

ja anscheinend geht es ihr NUR darum!

Was mir noch nicht zu 100% klar ist : sollte ich die Wohnungskündigung unterscheiben (oder auf die reine Wohnungskündigung beschränkte Vollmacht) habe ich damit das Erbe dann automatisch angenommen und kann nicht mehr ausschlagen? Soweit ich das in Rechtsforen nachgelesen habe ist es wohl so dass man auch trotz der Unterschrift immer noch ausschlagen kann denn die Frist beträgt ja 6Wochen, die Kündigung der Wohnung hat aber keine 6Wochen Zeit...somit würde das eine das andere ja ausschließen...?

LG
Brennessel
 

TazD

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Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam handeln und deswegen müssen hier alle die Kündigung unterschreiben.
Ich sehe das als unproblematisch an und ich an deiner Stelle würde diese Unterschrift auch leisten. Dann laufen keine weiteren Kosten auf.
Eine Erbschaftsannahme sehe ich in der Unterschriftsleistung nicht, so dass du immer noch ausschlagen könntest.
Bei der Anwältin würde ich nichts unterschreiben. Dein Bruder hat sie beauftragt, dann darf auch dein Bruder die Kosten dafür übernehmen.

Ob dein Bruder auf das Schreiben reagiert ist natürlich nur schwer vorherzusehen. Ungeachtet dessen denke ich dabei schon einen Schritt weiter.
Solltest du nämlich deine Ansprüche nur mittels Anwalt bzw Klage durchsetzen müssen, dann könntest du ggf Beratungshilfe beantragen, damit die Kosten übernommen werden. Hierzu wird aber von Gesetzes wegen eine gewisse Eigeninitiative gefordert und die würdest du damit schon mal erfüllen. :wink:
 

Brennessel

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Ja das sehe ich ja auch so, das Problem ist nur dass die Anwältin meinte ich müsste auf jeden Fall eine Vollmacht für sie unterschreiben damit sie die Kündigung aussprechen kann und das verstehe ich nicht!

Eine Wohnungskündigung ist doch eine ganz einfach Sache - Kündigungsschreiben aufsetzen und unterschreiben, wieso hat sie damit so ein Problem? Wenn sie mich unbedingt zu einer Vollmacht zwingen will dann kann ich das nicht machen!
 

TazD

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Ja das sehe ich ja auch so, das Problem ist nur dass die Anwältin meinte ich müsste auf jeden Fall eine Vollmacht für sie unterschreiben damit sie die Kündigung aussprechen kann und das verstehe ich nicht!
Sofern die Anwältin die Kündigung wirksam aussprechen will, muss sie natürlich für alle Erben handeln dürfen. Das kann sie nur, wenn sie von allen eine Vollmacht hat.
Für einfaches "Wir kündigen die Wohnung fristgerecht zum xx.xx.xxxx" brauche ich aber nun wirklich keine Anwältin. Das können die Erben auch allein, wie du ja selbst auch richtig erkannt hast.
 

Brennessel

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leider kann mein Bruder das anscheinend nicht sonst hätte er es ja längst tun können schon vor Wochen und wir gingen auch die ganze Zeit davon aus dass er das macht! :( Er hat eine mündliche Verreinbarung mit dem Vermieter getroffen und dachte das wäre so o.k!

Also brauche ich gar keinen Termin mit der Anwältin mehr zu vereinbaren! Wenn ich mit meinem Bruder normal reden könnte wäre das ja kein Problem aber so....
 

Brennessel

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Ohje ist das alles kompliziert!

Gerade habe ich eine Auskunft bei einem Online-RA eingeholt und er hat mir wie folgt geantwortet:

Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss beauftragt werden, die Kündigung für die Erbengemeinschaft auszusprechen. Wenn kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis eintritt und sonst niemand den Mietvertrag fortsetzt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. Hier besteht jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innehalb eines Monats erfolgen, nachdem sie vom Tod des Mieters und und davon Kenntnis erlangt haben, dass kein anderer das Mietverhältnis fortführen will. Ansonsten besteht durchaus die Gefahr einer konkludenten Annahme der Erbschaft. Das Ansichnehmen von Nachlassgegenständen, Begleichen der Beerdigungskosten, Erheben einer Auskunftsklage gilt meist als Annahme. Ansonsten ist eine konkludente Annahme der Erbschaft anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Ein konkreter Annahmewille ist nicht erforderlich. Hierbei könnte § 1943 BGB zur Anwendung kommen und die Frist von 6 Wochen gem. § 1944 BGB verkürzt werden. Sie sollten demnach durchaus einen Rechtsanwalt konsultieren, insbesondere weil ihr Bruder auch anwaltlich vertreten ist und sich schon Gegenstände angeeignet hat, die zur Erbmasse gehören. Es würde dann sogenannte "Waffengleichheit" herrschen.


Nun habe ich nochmal mit der Anwältin meines Bruders telefoniert und die meinte sie sind jetzt so verblieben dass mein Bruder die Kündigung selbst schreibt (hab ihm eben schon einen Entwurf aus dem Netz geschickt damit das auch klappt) und die RA meinte wenn sie die Kündigung ausgesprochen hätte dann würde das 500€ kosten?!?!?! o_O nicht billig die gute! Außerdem meinte sie der Online-Anwalt hätte keine Ahnung von Erbrecht und das würde gar nicht stimmen mit dem Mehrheitsbeschluss das wäre viel zu riskant....naja auch toll und ich hab 27€ dafür gezahlt aber wer jetzt Recht hat oder nicht naja....

LG
Brennessel
 
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