SavioDutschke
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Moin und frohes neues Jahr! 
Ich bin schwerbehindert (50%), wohne in Hamburg und wurde im November 2019 operiert. Die Wunde muss seither offen abheilen. Täglich spüle ich die Wunde und wechsle die Kompressen und Vorlagen.
An Verbandsmaterial und Salbe habe ich bislang ca. 130 Euro ausgegeben. Es handelt sich um Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, keine Zuzahlungen sind und die ich nicht vom Regelbedarf zu decken vermag [musste mir Geld leihen, um über die Runden zu kommen].
Der Antrag auf Sonderbedarf wurde mit folgender Begründung vom SB des JC abgelehnt:
"Ihrem Antrag [...] auf Beihilfe kann leider nicht entsprochen werden.
Die beantragte Leistung ist keine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Eine Zahlung ist daher nicht möglich.
Ein Mehrbedarf nach §21 Absatz 6 SGB II ist nicht gegeben, da hier nicht ein laufender, sondern ein einmaliger Sonderbedarf gemäß Ihres Antrages besteht."
1. Wieso sollte in diesem Fall nach SGB II kein Sonderbedarf genehmigt werden? Meines Erachtens ist hier doch eine außerordentliche Belastung gegeben.
2. Handelt es sich bei der Aussage des SB um eine Falschaussage, um Vortäuschen falscher Tatsachen und um Nötigung (aufgrund der daraus resultierenden finanziellen Notlage)?
Danke für eure begründete Einschätzung der Sachlage.
Viele Grüße,
SavioDutschke
Ich bin schwerbehindert (50%), wohne in Hamburg und wurde im November 2019 operiert. Die Wunde muss seither offen abheilen. Täglich spüle ich die Wunde und wechsle die Kompressen und Vorlagen.
An Verbandsmaterial und Salbe habe ich bislang ca. 130 Euro ausgegeben. Es handelt sich um Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, keine Zuzahlungen sind und die ich nicht vom Regelbedarf zu decken vermag [musste mir Geld leihen, um über die Runden zu kommen].
Der Antrag auf Sonderbedarf wurde mit folgender Begründung vom SB des JC abgelehnt:
"Ihrem Antrag [...] auf Beihilfe kann leider nicht entsprochen werden.
Die beantragte Leistung ist keine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Eine Zahlung ist daher nicht möglich.
Ein Mehrbedarf nach §21 Absatz 6 SGB II ist nicht gegeben, da hier nicht ein laufender, sondern ein einmaliger Sonderbedarf gemäß Ihres Antrages besteht."
1. Wieso sollte in diesem Fall nach SGB II kein Sonderbedarf genehmigt werden? Meines Erachtens ist hier doch eine außerordentliche Belastung gegeben.
2. Handelt es sich bei der Aussage des SB um eine Falschaussage, um Vortäuschen falscher Tatsachen und um Nötigung (aufgrund der daraus resultierenden finanziellen Notlage)?
Danke für eure begründete Einschätzung der Sachlage.
Viele Grüße,
SavioDutschke