Hallo und noch Fragen zum besseren Verständnis:
Bist du unter 25? (weil es um Ausbildung geht und hier 100% Sanktionen angedroht werden!)
Wurde dir diese "EGV ersetzende Verwaltungsakt" vorher eigentlich als EGV mal vorgesetzt und besprochen - weil immer der schöne Satz da übernommen wird, eine EGV sei nicht zustande gekommen ...
wurde eine Potenzialanalyse gemacht oder Berufsberatung, so dass KLAR ist, worauf du dich bewirbst?
Es ist die Rechtsfolgenbelehrung FALSCH - sie bezieht sich auf eine EGV
Es ist keine "Rechtsbehelfsbelehrung" angegeben - also nicht, wie du dir gegen einen VErwaltungsakt "behelfen" kannst ... nämlich unter Angabe der Möglichkeit zum WIDERSPRUCH und der Frist, Anschrift wohin etc.
Die Bewerbungs- und Reisekosten KÖNNEN nicht nur übernommen werden, sondern MÜSSEN es auch - und das muss auch klar heraus kommen.
Hier einige Formulierungen aus der Musterkiste des Users @Ghansafan, die du unter anderem verwenden kannst (sicher kommt noch was - du hast noch Zeit!) - gleichzeitig muss beim SG die "aufschiebende Wirkung" des VA beantragt werden, da du ansonsten die Pflichten erledigen musst ... sowie die Sanktionen befürchten.
Muster gibt es hier überall ...
Beispieltext für die oben angeführten "Mängel":
Die „vorab“ aufgegebene Verpflichtung, zur Erreichung der Eingliederung auch an Arbeitsgelegenheiten/Maßnahmen teilnehmen zu müssen, ist in dieser vagen Ausprägung rechtswidrig.
Verweis: SG Berlin S 37 AS 11713/05 vom 12.05.2006
Die Erstattung der Bewerbungs- und Reisekosten ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt.
Diese Kosten sind nicht im Regelsatz enthalten und haben erstattet zu werden.
Die Rechtsfolgebelehrung im Verwaltungsakt ist fehlerhaft, sie bezieht sich auf Vereinbarungen in einer EGV. In einem Verwaltungsakt werden keine Eingliederungsbemühungen vereinbart, sondern einseitig festgelegt.
Die Rechtsfolgenbelehrung hat als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein.
Verweis: BSG Urteil 18.12. 2010, B 14 AS 53/08 R (Rn 20)
Ein Verwaltungsakt hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
Verweis: §36 SGB X
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein.
Verweis: § 33 SGB X
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit, siehe S 25 AS 1675/07 ER SG Lüneburg vom 12.07.2007 sowie L 8 AS 4922/06 ER-B LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006.
Dieser Verwaltungsakt wurde mir nicht begründet, dieses wäre aber zwingend notwendig gewesen.
Verweis: §35 SGB X
Ich beantrage die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach §86a SGG.
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