SGB II
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II -E)
Geldleistung vorrangig:
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24 Abs. 3 S. 5
SGB II -E).
Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II, 2. Aufl., § 23 Rz 16; Eicher/Spellbrink 2. Aufl. § 23, Rz
37), Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II, 2. Aufl.,§ 4 Rz 9).
Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I) begründet
werden. Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten
Verkäufen seinen Bedarf decken können muss (VG Stuttgart 24.01.02 - 8 K 40/01).
Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz dar.
In der Regel neu oder neuwertig:
Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an
die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB II-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Durch die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber „produziert“, sei es durch Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.
Sofortige Bedarfsdeckung:
Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab Antragstellung (§§ 40, 41 SGB I),
wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).
Besteht ein akuter Bedarf, hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.
Quelle (dort ab Seite 61):
https://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---29.05.2011.pdf