Erstaustattung nach Haftstrafe auch wenn die Entlassung 2011 war, welche Möglichkeiten haben wir,wer kann einen Hinweis?

Leser in diesem Thema...

melatreb

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Sep 2017
Beiträge
4
Bewertungen
0
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Erstausstattung. Im Internet habe ich mir bereits die Finger wund gesucht und stoße aber immer nur auf widersprüchliche Aussagen. Ich hoffe hier kann man mir vielleicht eine konkretere Antwort geben.

Mein Lebensgefährte ist 2011 aus einer langjährigen Haft entlassen worden. Zu dem Zeitpunkt war er noch mit seiner Ex-Freundin zusammen und ging dann auch in die gemeinsame Wohnung zurück. Das ganze ging allerdings nicht lange gut, er ist dann erstmal bei Freunden untergekommen.
Als wir uns dann kennenlernten zog er nach knapp 4 Wochen bei mir ein. Seitdem leben wir zusammen.
Allerdings in ziemlich bescheidenen Verhältnissen denn auch ich habe nicht das was man als "normale" Wohnungsaustattung bezeichnen kann.

Es fehlt uns einfach an vielen Dingen des täglichen Lebens.
Unsere Küche zum Bsp. besteht aus einem Herd und jeder Menge Brettern die wir halbwegs funktional zusammen gehämmert haben. Die Waschmaschine ist hinüber.
Unser Kleiderschrank bricht fast zusammen und unsere Matratze besteht nur noch aus Stoff und Sprungfedern etc.

Meine Frage: Hat er einen Anspruch auf Erstaustattung nach der Haft bzw. der Trennung von seiner Ex-Freundin?

Wir beziehen momentan beide ALG2 als BG .

Ich weiß das ganze ist jetzt schon verdammt lange her, aber bis vor 1 Woche wussten wir nicht einmal das es sowas wie Erstaustattung überhaupt gibt und ich habe jetzt schon des Öfteren gelesen das es da keinen zeitlich begrenzten Rahmen/Frist gibt für die Antragstellung.

Bevor ich/wir allerdings einen Antrag stellen wäre ich gerne auf der sicheren Seite ob wir überhaupt den Hauch einer Chance auf Bewilligung haben.
Wenn jemand noch ein paar Rechtsgrundlagen dazu kennt wäre ich sehr dankbar.
Bei unserem JC ist es Gang und Gebe das erstmal alles abgelehnt wird aber wenn ich was in der Hand hätte auf das wir uns berufen könnten, dann lohnt es sich auch das zu erkämpfen.

Im voraus schon mal vielen Dank fürs Gedanken machen :)
 

Gaestin

1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
10 Jan 2007
Beiträge
2.269
Bewertungen
1.571
AW: Erstaustattung nach Haftstrafe

mit welchem Geldbetrag aus der Arbeit in der Haft wurde er
aus der Haft entlassen?
 

Babbelfisch

0
1. Priv. Nutzergruppe
Mitglied seit
7 Jul 2010
Beiträge
687
Bewertungen
271
Das dürfte 2017 keine Rolle spielen, zumal er ja ALG2 bezieht, also kein, die Schonvermögensgrenze übersteigendes, Vermögen hat.
 

Birgit63

0
1. Priv. Nutzergruppe
Mitglied seit
11 Mai 2011
Beiträge
927
Bewertungen
775
Ich denke nein. Wegen der Haft schon mal gar nicht. Was ihr beide braucht fällt alles unter Ersatzbeschaffung und ist anzusparen. Für die Waschmaschine, die in meinen Augen am wichtigsten ist, könnt ihr ein Darlehen beantragen, das mit 10 % vom Regelsatz monatlich abbezahlt werden muss. Schaut mal im Internet unter Rubrik verschenken nach (bei Eb... o.ä. ). Dort gibt es oftmals noch wirklich gut erhaltene Möbel. Oder an Schwarzen Brettern in Supermärkten etc.
 

melatreb

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Sep 2017
Beiträge
4
Bewertungen
0
Also so etwas wie unsere Küche? Wir hatten und haben definitiv keine.
Wir haben einen Herd und einen Kühlschrank, der Rest besteht aus selbstgebastelten Regalen.
Wird so ein Zustand als "zumutbar" angesehen?
Oder steht uns eine ordentliche Küche zu, selbstverständlich ohne die Geräte die wir bereits besitzen.
 

Gaestin

1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
10 Jan 2007
Beiträge
2.269
Bewertungen
1.571
ich glaube nicht, dass Euch eine komplette Küche zusteht
wenn ihr einen Herd und einen Kühlschrank habt.
Waschmaschine - da wäre ein Darlehen wäre vielleicht möglich, fragt mal beim Amt.


PS früher fanden wir selbstgebastelte Regale und Herd und Kühlschrank durchaus zumutbar, wir haben alles selbst bezahlen müssen und erst einmal eine gebrauchte Waschmaschine gekauft.
 

Seepferdchen 2010

Super-Moderation
Mitglied seit
19 Nov 2010
Beiträge
27.228
Bewertungen
19.267
AW: Erstaustattung nach Haftstrafe auch wenn die Entlassung 2011 war, welche Möglichkeiten haben wir,wer kann einen Hinw

@Birgit63

Wegen der Haft schon mal gar nicht.

Auch ein aus der Haftentlassener, kann ein Anspruch auf Erstausstattung
bestehen, allerdings in diesem Fall nicht, da bereits schon 2011.

Hier gibt es vom BSG zum Beispiel ein Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 53/10 R-

Hartz IV - Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen.

Die Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist erfüllt, denn nach seiner Inhaftierung von 1985 bis zum 23.1.2007 verfügte der Kläger nicht über eine Wohnung und Haushaltsgegenstände. Insofern entspricht er auch dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Personenkreis (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu Art 1 § 32 zum gleichlautenden § 31 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> mit den Beispielen Wohnungsbrand und Haftentlassung).

hier sollte man die ganze Urteilesbegründung lesen.

Quelle:
Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2011

unsere Matratze besteht nur noch aus Stoff und Sprungfedern etc.

Hier kommt die Ersatzbeschaffung in Frage, allerdings mal eine Frage gibt es bei euch gesundheitliche Einschränkungen?

Wir beziehen momentan beide ALG2 als BG .

Du schreibst "momentan" hattet ihr vorher einen Job?
 

melatreb

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Sep 2017
Beiträge
4
Bewertungen
0
Mein Lebensgefährte ist bis vor kurzem jahrelang von ZAF zu ZAF "rumgereicht" worden trotz zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen. Mal 3 Monate hier, mal 4 Monate dort.
Außerdem ist er nicht mobil, was die Sache noch zusätzlich verkompliziert, da alle Firmen bei denen eine direkte Anstellung in Frage käme, schlicht nicht zu den erforderlichen Zeiten zu erreichen sind mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Nun kündigt sich der erste Bandscheibenvorfall an, darum auch die Kündigung der letzten ZAF wegen der sich häufenden Arzttermine.

PS @ Gaestin: Meine Frage war ob der Staat und dessen Gesetzgebung dies als zumutbar erachtet und nicht ein Forenmitglied.
 

melatreb

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Sep 2017
Beiträge
4
Bewertungen
0
Danke für den Link zur Rechtsprechung, schon mal sehr hilfreich, allerdings geht nicht daraus hervor wann der gute Mann tatsächlich den Antrag gestellt hat. Ich gehe mal davon aus direkt nach der Haft wenn das erste urteil bereits 2009 gesprochen wurde und die Entlassung 2007 war.
 
Oben Unten