Einstweilige Anordnung Mein Name
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PLZ und Stadt
Sozialgericht Stadt
Strasse
PLZ und Stadt
Meine Stadt, den 13.08.2018
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB II)
Hiermit beantrage ich
Mein Name
Strasse
PLZ und Stadt
dem Antragsgegner bzw. meinem Sachbearbeiter
Herrn XYZ
Amt für
Grundsicherung Strasse
PLZ und Stadt
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG aufzuerlegen, mir vorläufig die mir zustehenden Leistungen nach
SGB II in voller Höhe zu bewilligen.
Mit Bescheid vom XX.XX.2018 hat mein Antragsgegner meinen Antrag auf Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
SGB II abgelehnt (Kopie ist beigefügt).
Im Schreiben vom 08.08.2018 behauptet Herr XYZ es läge kein Erstbezug einer Wohnung vor, so dass keine Leistungen für die Wohnungserstausstattung bewilligt werden könnten. Eine solche pauschale Ablehnung der Leistung ist rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten wie alle Leistungen des
SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist,
BSG , Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R.
Entscheidend ist danach, ob ein erstmaliger Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung (auch in Teilen) besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist.
Am 13.08.2018 habe ich gegen den Bescheid des Antragsgegners
Widerspruch eingelegt (Kopie ist beigefügt). Da ich bereits am 01.09.2018 in die neue Wohnung ziehen muss, ist es mir jedoch nicht möglich, die Entscheidung im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Tag,
Mein Name
Meine Stadt den 13.08.2018