Erstaustattung abgelehnt weil schonmal zur Untermiete gewohnt?

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stevenalleinzuhaus

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Hallo ihr lieben, ich (Ü25) ziehe demnächst in eine eigene Wohnung und habe bisher zur Untermiete bei meiner Mutter gewohnt. Diese hat allerdings geheiratet und ist selbstverständlich mit ihrem Mann zusammengezogen.

Für die neue Wohnung habe ich eine Erstaustattung (zum ersten mal) beantragt auf die ich folgende Antwort erhielt.

Lese ich da richtig, dass weil ich mal zur Untermiete gewohnt habe, ich keine Erstaustattung mehr gewährt bekomme?

Liebe Grüße :smile:
 

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DoppelPleite

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Das JC möchte sich darauf berufen, dass Du schon eine Wohnung in Form per Untermietvertrag bezogen hast und dadurch sind die der Meinung das alles vorhanden sei.

Besorg Dir von deiner Mutter etwas schriftlich das belegt, dass die vorhanden Gegenstände nur geliehen waren bzw. Du diese mitbenutzen dürftest. Was jedoch mit dem Umzug nicht mehr der Fall sein wird.

Damit gehst Du dann in den WS (Widerspruch ) gegen die Ablehnung.
 

Fairina

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Da ist sich der SB mal wieder für nichts zu schade. Untermiete heißt also neuerdings das man einen Haushalt mit Hausrat und Möbeln hat? Geh endlich zum Gericht. Anders setzt du deinem SB nicht seine Flausen aus dem Kopf. So eine Vorsätzlichkeit eines geldbörsenschielenden SBs musst du dir nicht bieten lassen.
 

stevenalleinzuhaus

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Besorg Dir von deiner Mutter etwas schriftlich das belegt, dass die vorhanden Gegenstände nur geliehen waren bzw. Du diese mitbenutzen dürftest. Was jedoch mit dem Umzug nicht mehr der Fall sein wird.

Wird gemacht, vielen dank :icon_hug:

Da ist sich der SB mal wieder für nichts zu schade. Untermiete heißt also neuerdings das man einen Haushalt mit Hausrat und Möbeln hat? Geh endlich zum Gericht. Anders setzt du deinem SB nicht seine Flausen aus dem Kopf. So eine Vorsätzlichkeit eines geldbörsenschielenden SBs musst du dir nicht bieten lassen.

Werde ich tun! Vielen dank für deine Antwort! :smile:

Ich habe hier mal einen Widerspruch und eine Einstweilige Anordnung (war ein Muster) verfasst, kann ich das so abschicken?

Widerspruch

Meine Stadt, den 13.08.2018 Aktenzeichen: 1 234 56 78910

Sehr geehrter Herr XYZ, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom XX.XX.2018 ein.

Im Schreiben vom XX.XX.2018 behaupten Sie es läge kein Erstbezug einer Wohnung vor, so dass keine Leistungen für die Wohnungserstausstattung bewilligt werden könnten. Eine solche pauschale Ablehnung der Leistung ist rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist, BSG , Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R.

Entscheidend ist danach, ob ein erstmaliger Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung (auch in Teilen) besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Wie bereits erwähnt besitze ich lediglich einen Schreibtisch, einen Fernseher und ein Bett.

Aufgrund der Dringlichkeit meines Anliegens habe ich zudem eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht XYZ beantragt.

Mit freundlichen Grüßen,
[Mein name]

Einstweilige Anordnung

Einstweilige Anordnung

Mein Name
Strasse
PLZ und Stadt

Sozialgericht Stadt
Strasse
PLZ und Stadt

Meine Stadt, den 13.08.2018

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Hiermit beantrage ich
Mein Name
Strasse
PLZ und Stadt

dem Antragsgegner bzw. meinem Sachbearbeiter
Herrn XYZ
Amt für Grundsicherung
Strasse
PLZ und Stadt

im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG aufzuerlegen, mir vorläufig die mir zustehenden Leistungen nach SGB II in voller Höhe zu bewilligen.

Mit Bescheid vom XX.XX.2018 hat mein Antragsgegner meinen Antrag auf Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II abgelehnt (Kopie ist beigefügt).

Im Schreiben vom 08.08.2018 behauptet Herr XYZ es läge kein Erstbezug einer Wohnung vor, so dass keine Leistungen für die Wohnungserstausstattung bewilligt werden könnten. Eine solche pauschale Ablehnung der Leistung ist rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist, BSG , Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R.

Entscheidend ist danach, ob ein erstmaliger Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung (auch in Teilen) besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist.

Am 13.08.2018 habe ich gegen den Bescheid des Antragsgegners Widerspruch eingelegt (Kopie ist beigefügt). Da ich bereits am 01.09.2018 in die neue Wohnung ziehen muss, ist es mir jedoch nicht möglich, die Entscheidung im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Tag,
Mein Name

Meine Stadt den 13.08.2018

Kann ich das so machen? :smile:
 
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