pinguin
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Guten Abend,
wie war das doch gleich?
Habe heute 1 Erstattungsbescheid bekommen, worin sich auf §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. §328 Abs. 3 SGB III bezogen wird.
Aufgrund des Einkommens wurde der Teil der Regelleistung vollständig abgeschmolzen und nur noch anteilige KDU gewährt; im Erstattungsbescheid sind also nur überzahlte KDU enthalten.
Den hier
Im Grunde genommen ist besagter Erstattungsbescheid eine Kombination aus Erstattung und endgültiger Festsetzung der Leistungen des abgelaufenen Zeitraumes.
'N Widerspruch schreib ich eh, da das Amt schon jahrelang jeden Monat Betrag X einbehält, (je Jahr über 200 Euro), und diesen Betrag X scheinbar nirgendwo berücksichtigt.
ciao
pinguin
wie war das doch gleich?
Habe heute 1 Erstattungsbescheid bekommen, worin sich auf §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. §328 Abs. 3 SGB III bezogen wird.
Aufgrund des Einkommens wurde der Teil der Regelleistung vollständig abgeschmolzen und nur noch anteilige KDU gewährt; im Erstattungsbescheid sind also nur überzahlte KDU enthalten.
Den hier
nahm ich zur Kenntnis, nur weiß ich nicht genau, ob er hier anwendbar wäre?(4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
Im Grunde genommen ist besagter Erstattungsbescheid eine Kombination aus Erstattung und endgültiger Festsetzung der Leistungen des abgelaufenen Zeitraumes.
'N Widerspruch schreib ich eh, da das Amt schon jahrelang jeden Monat Betrag X einbehält, (je Jahr über 200 Euro), und diesen Betrag X scheinbar nirgendwo berücksichtigt.

ciao
pinguin